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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Panzerwiese und Hartelholz)NaturschutzgebieteV (Panzerwiese und Hartelholz)
- Naturschutzgebieteverordnung (Schwarzhölzl)NaturschutzgebieteV (Schwarzhölzl)
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld, Solln)Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld, Solln)
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Überschwemmungsgebietsverordnung WürmÜberschwemmungsgebietsV Würm
- Bezirksausschusssatzung
Bezirksausschusssatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
BezirksausschussS 20
Stadtrecht
Satzung für die Bezirksauschüsse der Landeshauptstadt
München (Bezirksausschuss-Satzung)
vom 10. Dezember 2004
Stadtratsbeschluss:
07.07.2004
Bekanntmachung:
20.12.2004 (MüABl. S. 553, ber. MüABl. 2005 S. 12)
Änderungen:
26.10.2005 (MüABl. S. 453, 454)
24.01.2007 (MüABl. S. 21)
28.03.2007 (MüABl. S. 93)
12.12.2007 (MüABl. S. 417)
02.06.2009 (MüABl. S. 169)
16.03.2010 (MüABl. S. 93)
01.06.2010 (MüABl. S. 140)
21.12.2011 (MüABl. 2012, S. 2)
24.01.2013 (MüABl. S. 66)
10.05.2013 (MüABl. S. 221)
02.08.2013 (MüABl. S. 314)
11.09.2013 (MüABl. S. 369)
24.03.2014 (MüABl. S. 273)
10.03.2015 (MüABl. S. 69)
11.08.2015 (MüABl. S. 277)
04.03.2016 (MüABl. S. 122)
Inhaltsübersicht:
A. Rechtsstellung und Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
§ 2 Funktion, Aufgaben
§ 3 Größe, Zusammensetzung
§ 4 Wahl
§ 5 Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden
§ 6 Eid, Gelöbnis
§ 7 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht
§ 8 Teilnahmepflicht, Abstimmung
B. Rechte und Pflichten
§ 9 Befugnisse im Allgemeinen
§ 10 Entscheidungsrecht im Rahmen des Budgets
§ 11 Vollzug der Beschlüsse
§ 12 Antragsrecht
§ 13 Anhörungsrecht
§ 14 Unterrichtungsrecht
§ 15 Bauleitplanung
§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte und Anhörung im Stadtrat
§ 17 Verwaltungskostenpauschale
§ 18 Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung
C. Struktur
§ 19 Vorstand
§ 20 Vertretung
§ 21 Fraktionen
§ 22 Unterausschüsse
§ 22 a Ferienausschuss
§ 23 Kinderbeauftragte bzw. Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw. Jugendbeauftragter
§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
D. Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsordnung
*)
, Geschäftsgang E. Schlussbestimmungen
§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission
§ 26 Inkrafttreten
______
Anlage 1 (Katalog)
Anlage 2 (Mitgliederzahl)
Anhang 1 (Beteiligung durch SWM GmbH)
Anhang 2 (Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)
Anhang 3 (Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)
Anhang 4 (Stichwortverzeichnis für BA-Satzung und BA-GeschO)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23, 60 Abs. 2 und 5 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), folgende Satzung:
A. Rechtsstellung und Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Für jeden der 25 Stadtbezirke besteht ein Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschüsse sind lokale Organe der Landeshauptstadt München mit Antrags-,
Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechten.
(3) Die Rechte der Bezirksausschüsse im Sinne von Abs. 2 ergeben sich aus der Gemeindeordnung,
dieser Satzung und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen.
§ 2 Funktion, Aufgaben
(1) Die Bezirksausschüsse dienen der Erörterung und Durchsetzung stadtbezirksbezogener Anliegen
der Bürgerinnen und Bürger. Hierbei sind gesamtstädtische Belange zu beachten.
(2) Die Bezirksausschüsse wirken nach Maßgabe dieser Satzung bei den Entscheidungen über
Angelegenheiten der Stadtbezirke mit und vertreten deren Anliegen gegenüber der Stadt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können Bezirksausschüsse Veranstaltungen zur Information oder
Erörterung stadtbezirksbezogener Anliegen durchführen. Das Recht der Bezirksausschüsse, eigene
Veranstaltungen im Sinne des Stadtratsbeschlusses vom 13.03.2002 mit Mitteln aus ihrem Budget
durchzuführen, bleibt unberührt.
§ 3 Größe und Zusammensetzung
(1) Jeder Bezirksausschuss besteht aus mindestens 15 und höchstens 45 Mitgliedern. Im Übrigen
richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im jeweiligen
Stadtbezirk. Die als Anlage 2 beigefügte Aufstellung ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Größe der Bezirksausschüsse ist vor jeder Neubildung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Maßgebend für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Stadtbezirksbevölkerung,
der vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München für den Zeitpunkt veröffentlicht wurde, den
das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung gemäß Art. 55 Abs. 1 GLKrWG als Stichtag für die
Kommunalwahl festgelegt hat. Bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind die mit Haupt- und
Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu Grunde zu legen.
*)
Anm.: abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung
2
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
§ 4 Wahl
(1) Die Bezirksausschussmitglieder werden von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und
Bürgern gewählt (Art. 60 Abs. 3 GO). Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber müssen bei
der Wahl in dem Stadtbezirk, in dem sie kandidieren, seit mindestens drei Monaten eine Wohnung
haben, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder, ohne eine Wohnung zu haben, sich im
Stadtbezirk gewöhnlich aufhalten. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber darf bei einer Wahl zum
Bezirksausschuss nur in einem Stadtbezirk aufgestellt werden.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 31
Abs. 3 GO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die
Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst
nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist (Art. 60
Abs. 3 Satz 4 GO).
§ 5 Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden
Amtshindernisse, Amtsverlust und Nachrücken richten sich nach den Vorschriften des Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetzes. Der Art. 31 Abs. 3 GO findet keine Anwendung. Für den Amtsverlust gelten
die Art. 21 und 48 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. Danach tritt der Amtsverlust insbesondere
ein, wenn die gewählte Person alle Wohnungen nach Melderecht im Stadtbezirk aufgibt oder, wenn
jemand keine Wohnung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf ein Gebiet außerhalb des
Stadtbezirks verlegt. Nach Beginn der Wahlzeit stellt der Bezirksausschuss ein Amtshindernis oder
einen Amtsverlust fest und entscheidet über das Nachrücken der Listennachfolgerin bzw. des
Listennachfolgers. Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt
niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung.
§ 6 Eid, Gelöbnis
Die Bezirksausschussmitglieder werden vereidigt oder legen ein Gelöbnis ab. Art. 31 Abs. 4 GO gilt
entsprechend. Der Eid oder das Gelöbnis entfällt für diejenigen, die im Anschluss an ihre Amtszeit
wieder zum Bezirksausschussmitglied gewählt werden.
§ 7 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht
(1) Die Bezirksausschussmitglieder müssen Angelegenheiten geheim halten, wenn die
Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, aus sonstigem Grund erforderlich oder durch den
Stadtrat oder den Bezirksausschuss beschlossen ist. Außerdem fallen Angelegenheiten, die durch
Bürgerbeschwerden ausgelöst werden, auf Wunsch der beschwerdeführenden Person unter die
Verschwiegenheitspflicht. Personen, die zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse zugezogen werden,
sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die
Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit im Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschussmitglieder haben die ihnen nach der Satzung, Geschäftsordnung und
Geschäftsverteilung des Bezirksausschusses obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Sorgfaltspflicht kann gemäß Art. 20
Abs. 4 GO mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
§ 8 Teilnahmepflicht, Abstimmung
(1) Die Bezirksausschussmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Bezirksausschusses und
der Unterausschüsse denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an der Beratung
und der Abstimmung in den Unterausschüssen steht nur den Unterausschussmitgliedern und im Falle
ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Bei einer Abstimmung darf sich kein Bezirksausschussmitglied der Stimme enthalten.
(3) Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann in entsprechender Anwendung von Art. 48 Abs. 2 und 3
GO mit einem Ordnungsgeld bzw. unter Umständen mit dem Amtsverlust belegt werden.
(4) Bezirksausschussmitglieder, welche die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 GO erfüllen, können
bei Entscheidungsangelegenheiten, die ihr Arbeitsgebiet betreffen, weder an der Beratung,
vorberatenden Behandlung im Unterausschuss noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Art. 49
Abs. 3 und 4 GO gelten für diese Fälle entsprechend.
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(5) Kann ein Bezirksausschussmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, muss es dies unter Angabe
der Hinderungsgründe der bzw. dem Vorsitzenden oder der Protokollführung rechtzeitig mitteilen.
B. Rechte und Pflichten
§ 9 Befugnisse im Allgemeinen
(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden durch Beschluss unter Beachtung gesamtstädtischer Belange
in Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, deren Bedeutung auf den
Stadtbezirk begrenzt ist, wenn ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung durch diese Satzung (siehe
Anlage 1) zugewiesen ist. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse besteht nur im Rahmen
der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgabe des Stadtrats.
(2) Den Bezirksausschüssen stehen außerdem Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte zu.
Sie sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Stadtverwaltung möglichst frühzeitig in die
Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. Diese Rechte stehen auch den Bezirksausschüssen zu,
auf deren Stadtbezirk sich Entscheidungen, Maßnahmen oder Einrichtungen aus anderen
Stadtbezirken auswirken können.
(3) Die Angelegenheiten, in denen Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte bestehen,
enthält der gleichnamige Katalog, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
1
(4) Die Bezirksausschüsse behandeln Bürgerversammlungsempfehlungen, die ausschließlich ihren
Stadtbezirk betreffen, wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt,
-
die in dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksaus-
schüsse (Anlage 1 der BA-Satzung) als Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind,
oder
-
für die der Oberbürgermeister oder in den Fällen des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig
ist.
(5) Die betroffenen Bezirksausschüsse behandeln Anträge von Einwohnerversammlungen innerhalb
einer Frist von drei Monaten (§ 7 Abs. 6 Bürger- und Einwohnversammlungssatzung).
(6) Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks sowie Vertreterinnen und Vertreter von
Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen Interessengruppen haben das Recht, sich mit Eingaben
und Beschwerden an den Bezirksausschuss zu wenden.
(7) Nach Art. 18 a Abs. 11 GO kann über Angelegenheiten, die dem Bezirksausschuss zur
Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Der
Antrag ist schriftlich beim Bezirksausschuss einzureichen. Dieser leitet ihn unverzüglich an den
Stadtrat weiter und nimmt rechtzeitig vor dessen Entscheidung dazu Stellung.
§ 10 Entscheidungsrecht im Rahmen des Budgets
(1) Jeder Bezirksausschuss kann mit dem Ziel der Förderung des Gemeinschaftslebens im
Stadtbezirk in folgenden Angelegenheiten, im Rahmen seines Budgets anstelle des Stadtrats
entscheiden:
a) Zuschüsse an Vereine, Verbände und Initiativen, die sozialen und kulturellen Zwecken dienen
oder Belange der Kinder und Jugendlichen, der Schule und des Sports, von Gesundheit und
Umwelt sowie der Stadtteilentwicklung fördern;
b) sonstige Förderung der o.g. Angelegenheiten;
c) Mitfinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Bürgrinnen und Bürger gestalten
ihre Stadt - Bürgerbeteiligung in den Stadtvierteln. Die Mindestbeteiligung der Bezirksausschüsse
beträgt 25 % der Maßnahmesumme.
Hierbei sind die vom Stadtrat erlassenen Richtlinien zu beachten.
1
Hinweis: Die Beteiligungsrechte bei Angelegenheiten der Stadtwerke München GmbH und der Städtisches
Klinikum München GmbH sind durch Stadtratsbeschlüsse geregelt (abgedruckt als Anhang 1 und 2 zu dieser
Satzung).
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BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Der Beschluss darf nicht im Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen, insbesondere zum Wohl
der Stadt stehen.
(2) Ist der Oberbürgermeister zur Entscheidung zuständig (z.B. vgl. § 22 Nr. 15 Geschäftsordnung des
Stadtrats - GeschO), hat der Bezirksausschuss ein Vorschlagsrecht für die Verwendung dieser Mittel,
von dem nur bei Rechtswidrigkeit oder Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen abgewichen
werden soll.
§ 11 Vollzug der Beschlüsse
Für den Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse gelten Art. 36 und Art. 59 Abs. 2 GO
entsprechend. Danach ist der Oberbürgermeister für den Vollzug der Bezirksausschussbeschlüsse in
Entscheidungsangelegenheiten zuständig. Er hat Beschlüsse zu beanstanden, ihren Vollzug
auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen,
wenn er sie für rechtswidrig hält.
§ 12 Antragsrecht
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem
beschließenden Ausschuss oder in Entscheidungsangelegenheiten von dem Bezirksausschuss
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln, sofern dem jeweiligen Antrag bzw. der
Empfehlung nicht bereits zuvor entsprochen worden ist. Ihr Wortlaut einschließlich der Begründung
muss in der Beschlussvorlage wiedergegeben sein.
(2) Anträge und Empfehlungen zu Bebauungsplänen, die in einem laufenden Bebauungsplan-
verfahren eingebracht werden, sind jedoch im Rahmen des jeweils darauffolgenden verfahrensmäßig
vorgesehenen Billigungs- bzw. Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan zu behandeln.
(3) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister bzw. in Fällen des Art. 88 Abs. 3 GO
die Werkleitung zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten
behandelt werden. Wenn sich die Erledigung länger hinzieht, werden Zwischenberichte erstellt.
§ 13 Anhörungsrecht
(1) In den Fällen der Anhörung wird den Bezirksausschüssen zur Abgabe einer Stellungnahme eine
Frist von sechs Wochen eingeräumt.
Bei der Anhörung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren oder sonstigen
bauordnungsrechtlichen Verfahren sowie beim Vollzug der Baumschutzverordnung und der
Landschaftsschutzverordnung beträgt die Anhörungsfrist einen Monat. Die Anhörung ist unverzüglich,
spätestens eine Woche nach erfolgter Unterrichtung geltend zu machen. Beim Vollzug der
Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung im Einzelantragsverfahren beträgt die
Frist nach Satz 3 zwei Wochen. Verspätet gestellte Ersuchen können unberücksichtigt bleiben.
(2) In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt werden. Dabei soll
ein Benehmen zwischen Verwaltung und Bezirksausschuss hergestellt werden.
In unaufschiebbaren Fällen wird die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende oder die Vertretung
gehört. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezirksausschuss unverzüglich nachträglich unterrichtet
werden.
(3) Soweit der Stadtrat für die Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen zuständig ist und
nicht ohnehin ein Anhörungsfall vorliegt, sind diejenigen Bezirksausschüsse anzuhören, die von der
Bürgerversammlungsempfehlung oder von dem Behandlungsvorschlag der Verwaltung betroffen sind.
§ 14 Unterrichtungsrecht
In den Fällen der Unterrichtung werden die Bezirksausschüsse von der Stadtverwaltung in geeigneter
Weise zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert.
§ 15 Bauleitplanung
(1) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen und anderen städtebaulichen
Satzungen erfolgt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss.
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(2) Auf Wunsch des Bezirksausschusses sollen innerhalb des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch mündliche Erörterungstermine und Ortsbesichtigungen abgehalten werden.
(3) Weicht der Vorschlag der Verwaltung zur Billigung einer Flächennutzungsplanänderung oder eines
Bebauungsplanes vom Vorschlag des Bezirksausschusses ab, so ist dieser Vorschlag nach
Abklärung mit dem Bezirksausschuss in seinen wesentlichen Zügen darzustellen (alternative
Bauleitplanung). Der Stadtrat kann verlangen, dass auch dieser Vorschlag beschlussreif dargestellt
und ihm zusammen mit dem Vorschlag der Verwaltung zur Entscheidung vorgelegt wird.
§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte und Anhörung im Stadtrat
(1) Die bzw. der vom Bezirksausschuss beauftragte Bezirksausschussvorsitzende oder die vom
Bezirksausschuss hierfür im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten benannten
Mitglieder können, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der
Oberbürgermeister einverstanden ist, Akten der Stadtverwaltung einsehen.
(2) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können Bezirksausschussmitglieder von berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von Dienststellenleitungen Auskünfte einholen.
(3) Die Bezirksausschussmitglieder können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen des
Stadtrats einsehen. Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen können eingesehen werden,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister einverstanden ist.
(4) Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse
sind den Bezirksausschüssen auf Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.
Stadtrats. Die Initiative hierzu kann sowohl vom Stadtrat als auch vom Bezirksausschuss ausgehen.
§ 17 Verwaltungskostenpauschale
(1) Zur Deckung der den Bezirksausschüssen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten
erhalten diese jährlich eine Grundpauschale von 1.000,-- Euro. Hinzu kommt eine Pauschale von
41,-- Euro pro tausend Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtbezirk, mindestens jedoch 1.227,--
Euro.
(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten gedeckt werden:
-
Verwaltungskosten, soweit diese nicht in den BA-Geschäftsstellen anfallen (z.B. Telefongebühren,
Büromaterial, Porto);
-
Fahrkosten;
-
Repräsentationsaufwendungen;
-
Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle);
-
Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen im
Stadtteil);
-
Druckkosten (z.B. Informationsmaterial über den Bezirksausschuss);
-
Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne von § 23 a Abs. 2.
(3) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale in Höhe von unter 300,-- Euro
entscheidet die bzw. der Vorsitzende, über diesem Betrag im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die
bzw. der Vorsitzende oder die Kassiererin bzw. der Kassierer legt einmal jährlich gegenüber dem
Bezirksausschuss Rechenschaft für die Verwendung der Pauschale ab und gibt dem Direktorium den
2
§ 53 Abs. 4 GeschO lautet: Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung
zugezogen oder gutachtlich gehört werden.
3
§ 58 GeschO Anhörung der Bezirksausschüsse lautet:
(1) Die Zuziehung und Anhörung der/des Bezirksausschussvorsitzenden - im Verhinderungsfall ihrer/seiner
Vertretung - im Rahmen nicht öffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt
durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen
Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wieder herzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.
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Saldo des Girokontos (zum 31.12. jeden Jahres) bekannt. Das Revisionsamt prüft die
Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Pauschalen, die im Jahr der Ausreichung nicht vollständig aufgebraucht werden können, bleiben
bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Bestehen davon nicht verbrauchte Mittel auch noch im
übernächsten Jahr, werden sie mit der aktuell anstehenden Pauschale verrechnet.
(5) Die Pauschale wird auf ein Girokonto des Bezirksausschusses überwiesen (§ 16 BA-GeschO).
§ 18 Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses erhält jedes Bezirksausschussmitglied
pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 70,-- Euro; für die Teilnahme an
Sitzungen der Unterausschüsse erhalten die Unterausschussmitglieder eine Aufwandsentschädigung
von 35,-- Euro. Vorsitzende der in Satz 1 genannten Sitzungen und die im Unterausschuss
schriftführende Person, soweit diese Funktion nicht der bzw. die Vorsitzende selbst übernimmt,
erhalten den doppelten Betrag.
(2) Ein Sitzungsgeld von 35,-- Euro wird auch gewährt für die Teilnahme an
a) Besprechungen von im Bezirksausschuss vertretenen Fraktionen, Vorstandssitzungen oder
sonstigen internen, vom Bezirksausschuss bestimmten Gremien;
b) Sitzungen der Bezirksausschuss-Satzungskommission;
c) Stadtratssitzungen zur Wahrnehmung des Rederechts (§ 16 Abs. 5);
d) im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehende Veranstaltungen und
Besprechungen, zu denen die Stadtverwaltung einlädt;
e) sonstige Besprechungen, wenn es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und von der
bzw. dem Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt und kurz begründet wird, sowie für
f) Ortstermine durch die ständigen Beauftragten (§ 5 Abs. 2 BA-GeschO, § 23), wenn diese von dem
bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt werden.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 2 besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:
a) das Bezirksausschussmitglied erhält bereits aufgrund einer anderen Regelung eine
Entschädigung;
b) reine Repräsentationstermine;
c) Organisation oder Teilnahme an Festen des Bezirksausschusses oder Dritter;
d) allgemeine Informationsveranstaltungen.
(4) Die maximale Anzahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Termine beträgt pro Kalenderjahr
und Person:
a) Bezirksausschussvorsitzende: 72;
b) sonstige Bezirksausschussmitglieder60;
c) Beauftragte der Bezirksausschüsse erhalten für maximal 36 Ortstermine pro Jahr und
Bezirksausschuss ein Sitzungsgeld; für die Entschädigung ihrer sonstigen
Bezirksausschusstätigkeit verbleibt es bei Buchstabe a) bzw. b).
Hierbei bleiben Sitzungen nach Abs. 2 Buchstabe b) unberücksichtigt. Die Entschädigung soll
spätestens drei Monate nach Wahrnehmung des Termins beantragt werden. Bei kürzerer
Sitzungstätigkeit (z.B. Wahljahr, Nachrücker) ist die Maximalanzahl entsprechend anzupassen.
(5) In besonderen Einzelfällen kann bei Überschreitung der in Abs. 4 a) und b) genannten
Begrenzungen die Aufwandsentschädigung für weitere Sitzungen gewährt werden, wenn schriftlich
dargelegt wird, warum die jährliche Begrenzung ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Situation
nicht ausreichend ist und dies von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden bestätigt wird. Die
Entscheidung hierüber trifft das Direktorium.
(6) Die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche
Aufwandsentschädigung von
a) 560,-- Euro bei einem Stadtbezirk mit höchstens 50.000 Einwohnern,
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b) 650,-- Euro bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern;
stellvertretende Vorsitzende, Fraktionssprecherinnen und -sprecher (vgl. § 21) sowie
Unterausschussvorsitzende erhalten zusätzlich zu ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen eine
monatliche Aufwandsentschädigung von 100,-- Euro, wobei die Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Unterausschüsse für Bezirksausschüsse bis 50.000 Einwohner auf fünf, für größere
Bezirksausschüsse auf sechs beschränkt ist. Maßgebend ist die für den Monat Januar eines jeden
Jahres vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München veröffentlichte Einwohnerzahl. § 3 Abs.
2 Satz 2 gilt entsprechend. Verringert sich die Einwohnerzahl, behält die bzw. der
Bezirksausschussvorsitzende für ihre/seine Person und für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit die
bisherige Entschädigung.
(7) Bezirksausschussmitglieder, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, haben außerdem
Anspruch auf den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die
Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen gewährt wird, für
nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der
Dienstbefreiung für Sitzungen) darf der Umfang der Dienstbefreiung ein Fünftel der wöchentlichen
Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit der Arbeits- und Dienstversäumnisse
ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(8) Bezirksausschussmitglieder, die aufgrund einer körperlichen Behinderung im Sinne von Satz 2
nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, werden auf Antrag die nachgewiesenen
Kosten für die Fahrten zu Sitzungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie für die jeweiligen Rückfahrten
mit dem Taxi erstattet.
Anspruchsberechtigt sind:
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Merkzeichen a.G. im
Schwerbehindertenausweis;
Blinde und schwer sehbehinderte Menschen, Merkzeichen Bl (Blind), H (hilflos) und B
(Begleitung) im Schwerbehindertenausweis;
in besonders begründeten Einzelfällen:
bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) mit einem
Grad der Behinderung von mindestens 80 %, wenn wesentlich eingeschränkte Mobilität vorliegt,
die eine Nutzung des MVV ausschließt und dies vom behandelnden Arzt bestätigt wird.
(9) Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in
Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle
Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und 6
festgesetzten Entschädigungen.
(10) Die Bezirksausschussmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine
entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksausschüsse, der
Unterausschüsse, in denen sie Mitglied sind, sowie den in Abs. 2 genannten Terminen. Dies gilt,
soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus
anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut
werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die
tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag
von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
C. Struktur
§ 19 Vorstand
(1) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus der bzw. dem
Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung und der zweiten Stellvertretung. Im Bedarfsfall können bis zu
zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und eine Kassiererin bzw. ein Kassierer aus der Mitte des
Bezirksausschusses in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die gewählte Person kann die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das
Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist dafür nicht erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein
entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bezirksausschusses gestellt wird.
Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder.
8
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§ 20 Vertretung
(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Bezirksausschuss nach außen und sorgt vorbehaltlich § 11
für die Durchführung seiner Beschlüsse. Sie bzw. er kann in eigener Zuständigkeit unaufschiebbare
Angelegenheiten des Ausschusses erledigen, hat jedoch dem Ausschuss hiervon in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben. Dies gilt nicht für zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten nach
Anlage 1 sowie in Fällen des § 10.
(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die
Vertretung wahr. Ist auch diese verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.
§ 21 Fraktionen
Die über einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe gewählten Bezirksausschussmitglieder
bilden eine Fraktion, wenn ihre Gruppe mindestens zwei Mitglieder hat.
§ 22 Unterausschüsse
(1) Zur Vorbereitung und Vorberatung bestimmter Angelegenheiten oder bestimmter Arten von
Angelegenheiten können die Bezirksausschüsse Unterausschüsse bilden, deren Größe durch
Beschluss festgelegt wird.
(2) In den Unterausschüssen müssen die im Bezirksausschuss vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Bezirksausschuss
vertreten sein. Bei der Verteilung der Unterausschusssitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer
anzuwenden. Die bzw. der Vorsitzende der Unterausschüsse wird vom Bezirksausschuss gewählt.
Für deren Abberufung gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(3) Für jeden Unterausschuss können vom Bezirksausschuss stellvertretende Mitglieder namentlich
bestellt werden. Die Stellvertretungen sind nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder
beratungs- und stimmberechtigt. Die Reihenfolge in der Stellvertretung wird bei der Bestellung
festgelegt.
(4) Für die Unterausschüsse gelten die Bestimmungen der nach § 24 erlassenen Geschäftsordnung
entsprechend.
§ 22 a Ferienausschuss
(1) Der Bezirksausschuss kann beschließen, dass die für den Stadtrat geltende Ferienzeit nach § 7
Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung des Stadtrats für den Bezirksausschuss gilt. Für die Dauer der
Ferienzeit ist dann ein Ferienausschuss zu bilden, der die Aufgaben des Bezirksausschusses
übernimmt. Seine Größe wird durch Beschluss festgelegt. Der Ferienausschuss muss mindestens die
Größe eines Unterausschusses des jeweiligen Bezirksausschusses haben.
(2) § 22 Abs. 2 - 4 gelten für den jeweiligen Ferienausschuss entsprechend.
§ 23 Kinderbeauftragte bzw. Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw. Jugendbeauftragter
(1) Der Bezirksausschuss wählt eine Kinderbeauftragte bzw. einen Kinderbeauftragten. Die bzw. der
Kinderbeauftragte muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 GO.
(2) Die bzw. der Kinderbeauftragte soll mit den Kindern des Stadtbezirkes zusammen die sie
betreffenden Fragen aufgreifen und die Kinder dabei unterstützen, ihre konkreten Vorschläge für
einen kinderfreundlichen Stadtteil zu realisieren oder Missstände zu beseitigen. Zu diesem Zweck ist
sie bzw. er bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, die die Interessen von Kindern
des Stadtbezirkes betreffen können.
(3) Ist sie bzw. er nicht Mitglied des Bezirksausschusses, wird sie bzw. er zu den öffentlichen
Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nicht öffentlichen Sitzungen
hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Interessen der Kinder berühren können.
Der Bezirksausschuss soll ihr bzw. ihm in diesen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag geben.
Soweit ihre bzw. seine Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des
Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(4) Für die Entschädigung externer Kinderbeauftragter gilt § 18 entsprechend.
9
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Stand: 04.03.2016
(5) Der Bezirksausschuss kann zusätzlich zu der bzw. dem Kinderbeauftragten eine Jugendbeauftragte
bzw. einen Jugendbeauftragten wählen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Abs. 2 - 4 gelten entsprechend.
§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus
(1) Der Bezirksausschuss kann einen oder mehrere Beauftragte gegen Rechtsextremismus
benennen. Die bzw. der Beauftragte muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist
ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GO. Wenn keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter
benannt ist, können auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses
Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des Bezirksausschusses eingeschränkt
werden.
(2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus soll die demokratischen Aktivitäten
gegen Rechtsextremismus auch in den einzelnen Münchner Stadtteilen befördern. Welche der
nachfolgend genannten Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen Rechtsextremismus
übernehmen, ist zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort und innerhalb des durch den
Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten Person selbst:
a) Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die Themen
Rechtsextremismus und Rechtspopulismus.
b) Regelmäßiger Besuch von Schulungen und Veranstaltungen, die von der Fachstelle gegen
Rechtsextremismus empfohlen oder selbst abgehalten werden.
c) Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gegen Rechtsextremismus und
Rechtspopulismus im Stadtbezirk.
d) Vernetzungsarbeit zwischen den Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und Vereinen,
Initiativen und Schulen vor Ort.
e) Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und (zügige) Weitergabe von Informationen zu
rechtsextremen und rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den
Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den
Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil.
f) Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen oder Infoständen im Stadtteil. Die bzw. der
Beauftragte organisiert Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und ausschließlich als
eigene Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses.
Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem Satzungskatalog bestimmte Tätigkeiten per
Beschluss herauszunehmen. Die Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind verpflichtet, den
Bezirksausschuss und insbesondere die bzw. den Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw.
schriftlich unverzüglich über die ergriffenen Tätigkeiten zu informieren. Sofern mehrere Beauftragte
benannt sind, müssen sich diese zusätzlich gegenseitig unverzüglich informieren.
(3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht Mitglieder des Bezirksausschusses, werden
sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nichtöffentlichen
Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Tätigkeitsfelder der
Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der Bezirksausschuss soll ihnen in diesen
Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person
oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6
entsprechend Anwendung.
(4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz für Maßnahmen gewährt, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind strafrechtliche
und zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn
Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen.
(5) Für die Entschädigung externer Beauftragter gegen Rechtsextremismus gilt § 18 entsprechend.
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D. Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsordnung, Geschäftsgang
Der Stadtrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse
*)
, die den Geschäftsgang regelt (BA-GeschO). Ergänzend gelten die Art. 46, 48, 49, 51, 53, 54 GO entsprechend, soweit diese
Satzung oder die Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthalten.
E. Schlussbestimmungen
§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission
(1) Es wird eine Bezirksausschuss-Satzungskommission gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus
Mitgliedern des Stadtrates und der Bezirksausschüsse zusammensetzt. Aufgabe dieser Kommission
ist es, Änderungen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse vorzuberaten.
Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister; Art. 33 Abs. 2 GO gilt entsprechend.
(2) Die Bezirksausschüsse sind entsprechend dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen
im Stadtrat vertreten. Bei der Verteilung der Sitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.
Die namentliche Benennung der Mitglieder und der Stellvertretungen obliegt den jeweiligen Münchner
Vertretungen dieser Parteien und Wählergruppen.
§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München vom
3. Januar 1996 (MüABl. S. 8), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Januar 2003 (MüABl. S. 23)
4
, außer Kraft.
*)
Anm. abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung
4
Nachfolgende Änderung durch Satzung vom 23. Juni 2004 (MüABl. S. 265).
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Anlage 1 der BA-Satzung (Katalog)
Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse
Anlage zu § 9 Abs. 1 der Satzung für die Bezirksausschüsse vom 10. Dezember 2004
In den Angelegenheiten, die in ihrer Bedeutung auf einen Stadtbezirk beschränkt und den
Bezirksausschüssen im nachfolgenden Katalog zur Entscheidung zugewiesen sind, entscheiden diese
unter Beachtung der gesamtstädtischen Belange. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse
besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgaben des Stadtrats.
Die Abkürzungen in dem Katalog bedeuten:
E: Entscheidungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Entscheidungsrecht (vgl. § 9 BA-Satzung). Ist die Angelegenheit
im konkreten Fall jedoch stadtteilübergreifend, besteht nur ein Anhörungsrecht. Ebenso liegt nur ein
Anhörungsfall vor, wenn die betreffende Angelegenheit dem Zuständigkeitsbereich des
Oberbürgermeisters zugeordnet ist (sogenannte laufende Angelegenheit gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1
GO).
A: Anhörungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Anhörungsrecht (vgl. § 13 BA-Satzung).
A/E: Anhörung oder Entscheidung
Ein Entscheidungsrecht besteht dann, wenn die Angelegenheit im konkreten Fall ausschließlich
stadtbezirksbezogen ist und es sich nicht um eine laufende Angelegenheit handelt. Ansonsten besteht
nur ein Anhörungsrecht.
U: Unterrichtung
In dieser Angelegenheit besteht ein Unterrichtungsrecht (vgl. § 14 BA-Satzung).
Angelegenheit
Unterrichtung (U)
Anhörung (A)
Entscheidung (E)
D i r e k t o r i u m
1.
Fragen der Satzung und der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse
A
2.
Fragen der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen
A
3.
Änderung der Stadtbezirkseinteilung
A
4.
Stadtbezirks- und Stadtteilnamen
E
5.
Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes
E
6.
Art und Weise der Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes und des
Stadtteilgremiums
E
7.
Benennung, Entsendung und Abberufung von Vertretern in bezirksgebundenen
Gremien, bei denen der Stadt ein Besetzungsrecht zusteht
E
8.
Unterrichtung der Bezirksausschüsse über Grundsatzbeschlüsse der
Stadtratsvollversammlung, soweit nicht bereits durch Sachreferat geschehen
U
9.
Belieferung der Bezirksausschüsse mit Amtsblatt, Rathaus-Umschau und von Fall zu
Fall mit besonderen Veröffentlichungen
U
10.
Belieferung der Bezirksausschüsse mit der "Münchener Statistik"
U
11.
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von
Gedenktafeln mit historisch-politischem Hintergrund (sowohl bei persönlichen
Ehrungen als auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung)
A
B a u r e f e r a t
12
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
1.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag, wenn Baureferat Nutzerreferat
-
bei Hochbauprojekten, deren Bedeutung auf den Stadtteil begrenzt ist,
-
bei Gartenbauprojekten, die nicht Teil einer übergeordneten Planung bzw.
Maßnahme sind,
-
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen im untergeordneten Straßennetz im
Bereich Tiefbau/Brückenbau
1.1
mit Baukosten von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich
Grundstücksanteil)
A/E
1.2
mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro
A
2.1
Ingenieurmäßige Planung und Ausbau von Straßen, Plätzen, Fußgängerbereichen
und Brücken, soweit die Planung nicht der Vorbereitung eines Bauleitplanverfahrens
dient, insbesondere Neuanlage und wesentliche Umgestaltung einschließlich
künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen, vorbehaltlich Nr. 2.2.,
A
2.2
im untergeordneten Straßennetz Projektgenehmigung bei Bauvorhaben des
Vermögenshaushalts mit einer Bausumme von 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro
(einschließlich Grundstücksanteil)
E
3.
Vergabe von Straßen-, Brücken- und Wasserbauarbeiten
U
4.
Grundsätzliche Fragen der Straßenreinigung und Schneeräumung
A
5.1
Neuanlage und wesentliche Umgestaltung von öffentlichen Grünflächen,
Spielplätzen, Freizeitzentren und Erholungsflächen, vorbehaltlich Ziffer 1.1
A
5.2
Behandlung künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen der unter Ziffer 5.1
genannten Vorhaben
A
6.
Standortwahl für öffentliche Grünflächen, Spielplätze, Freizeitzentren und
Erholungsflächen (wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im
Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung
erforderlich ist; ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA Katalog
(Planungsreferat))
A/E
7.1
Beabsichtigte Begehung zur Ermittlung pflegerisch notwendiger Baumbeseitigungen
in öffentlichen Grünflächen
U
7.2
Baumbeseitigungen an Straßen und öffentlichen Grünflächen
ausgenommen Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren
A
U
8.1
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von
Gedenktafeln, Denkmälern und Brunnen soweit sie nicht im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen stehen oder damit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind
E
8.2
bei persönlichen Ehrungen
A
9.
Aufstellung und Beseitigung von öffentlich anerkannten Stadtuhren
A/E
10.
Neuanlage von Fäkalieneinschüttstellen
A
11.
gestrichen
12.
Änderung der Straßenbaubezirke
A
13.
Wesentliche Erweiterungen und Verbesserungen der Straßenbeleuchtung, soweit in
Ziffer 2 und 3 nicht enthalten
A
14.
aufgehoben
14.1
aufgehoben
15.
Neuanlage, Auflassung und wesentliche Änderungen von Kleingärten
A/E
16.
Aufstellung der Dringlichkeitsliste für Fußgängerbauwerke und Radwege
im Stadtbezirk
E
13
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
17.1
Sämtliche baurechtlich genehmigungspflichtigen Abwasserbaumassnahmen, die
Grün- oder Erholungsflächen berühren oder naturschutzrechtlicher Genehmigung
bedürfen
A
17.2
Alle Erweiterungen und Änderungen des Kanalnetzes, Kanalbaumaßnahmen wegen
hygienischer und betrieblicher Erfordernisse und sonstiger Kanal- und Klärwerks-
bauten, die keiner baurechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen
U
18.
Projektierung von Wasserbaumaßnahmen von mehr als 150.000,- Euro
Projektsumme
A
19.
Sämtliche Vorlagen bis zur Projektgenehmigung an die Stadtratsausschüsse oder
das Plenum, soweit offene Planung beschlossen ist
A
20.
Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art auf gemeindeeigenen
Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein Beteiligungsrecht nach Ziffern
20, 20 a und 20 b des Katalogs Kreisverwaltungsreferat besteht
A
21.
Maßnahmen zur Verbesserung bei Stadtteilgestaltung (Fassaden- und
Hofbegrünungen bei städt. Anwesen, an Brücken und ähnlichen, öffentlichen
Bauwerken sowie an privaten Gebäuden, Neuaufstellung von mobilen Pflanztrögen)
A
22.
Benennung von Vertreterinnen/Vertretern in Wettbewerbskommissionen für
stadtteilbezogene Vorhaben
E
23.
Widmung, Entwidmung und Umwidmung von öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen
E
24.
aufgehoben
25.
Stand der Planungsarbeiten und Planfeststellungsabschnitte für den U-Bahn-Bau
U
26.
Situierung und Gestaltung von Fußgängerunter- bzw. überführungen in Verbindung
mit U-Bahn-Bauwerken sowie Änderungen dieser Anlagen
A
27.
Veränderungen an Grünflächen, Kleingartenanlagen und Baumbeständen im
Zusammenhang mit U-Bahn-Baumaßnahmen
A
28.
Vorgesehene U-Bahn-Rohbauarbeiten nach der Auftragsvergabe
U
29.
Termine für Anliegerversammlungen, die vor dem Beginn größerer U-Bahn-
Bauarbeiten abgehalten werden
A
30.
Umleitungsstrecken infolge von U-Bahn-Bauarbeiten und Bekanntgabe der
wesentlichen Baueinrichtungsflächen
A
31.
Ungewöhnliche Belästigungen und Störungen der Anlieger infolge Nachtarbeiten
beim U-Bahn-Bau
U
32.
Architektonische und künstlerische Gestaltung der U-Bahn-Bahnhöfe unter Berück-
sichtigung der vom Stadtrat beschlossenen Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie
A/E
K o m m u n a l r e f e r a t
1.
Errichtung und Auflassung von Wochenmärkten sowie Standortwahl
A/E
1.1
Wesentliche Umgestaltung von Wochenmärkten
A
2.
Planung, Neuerrichtung, wesentliche Erweiterung von Müllbeseitigungsanlagen,
soweit im Gebiet des betreffenden Stadtbezirkes gelegen
A
3.
Standortfestlegungen von Abfallverwertungseinrichtungen und Wertstoffhöfen,
soweit im Gebiet des betreffenden Stadtbezirkes gelegen
A
4.
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wertstoffcontainer
A
5.1
Grundsätzliche Fragen der Müllbeseitigung
U
5.2
Stadtteilbezogene Abfallverwertungsvorhaben
A
6.
Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Auflassung von Bedürfnisanstalten
A
14
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
7.
Ortsbezogene Fragen der Markthallen München und der festen Märkte
A
8.1
Straßenbenennungen und -umbenennungen, soweit damit keine persönlichen
Ehrungen verbunden sind
E
8.2
bei persönlichen Ehrungen
A
8.3
Festlegung, ob und gegebenenfalls an welchen benannten öffentlichen Straßen und
Plätzen, vorbehaltlich entsprechender Finanzmittel, Erläuterungsschilder zu den
Straßennamen angebracht werden
E
9.
gestrichen
10.
Einleitung von Enteignungsverfahren
U
11.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kommunalreferat Nutzerreferat (ausgenommen Baumaßnahmen der Eigenbetriebe)
A/E
12.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kommunalreferat Nutzerreferat (ausgenommen
Baumaßnahmen der Eigenbetriebe)
A
13.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro der Eigenbetriebe
A
14.
Vermietung von Ladengeschäften in stadteigenen Anwesen (Nutzungsart hinsicht-
lich der Branche des in Aussicht genommenen Mieters und der weiteren Bewerber)
A
14.a)
Geplante Vermietung städtischer Liegenschaften (ausgenommen Wohnungen)
U
15.
Die Bezirksausschüsse erhalten in angemessenen Zeitabständen aktuelles
Kartenmaterial über die städtischen Grundstücke in ihrem Stadtbezirk
U
16.
Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art auf gemeindeeigenen
Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein Beteiligungsrecht nach Ziffern
20, 20 a und 20 b des Katalogs Kreisverwaltungsreferat besteht
A
17.1
Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts in Erhaltungssatzungsgebieten
U
17.2
Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet und im
städtebaulichen Entwicklungsbereich. In diesem Fall wird die Anhörungsfrist auf zwei
Wochen verkürzt.
A
18.
Namensgebung für U-Bahnhöfe, soweit damit keine persönlichen Ehrungen
verbunden sind
A/E
19.
Information über den beabsichtigten Verkauf oder Tausch von bebauten und
unbebauten städtischen Grundstücken sowie deren beabsichtigte Nutzung
A
20.
Verfahren zu Ein-/Ausgemeindungen
A
21.
Anmietung von Gebäuden hinsichtlich der Standortwahl, wenn Kommunalreferat
Nutzerreferat und die Jahresnetto-Kaltmiete 25.000,-- Euro übersteigt
A
22.
Ankauf von Grundstücken durch die Stadt, sobald der Kauf beurkundet ist
U
K r e i s v e r w a l t u n g s r e f e r a t
1.
Generelle verkehrsordnende Maßnahmen, soweit sie im Ermessensbereich
der Stadt liegen
A
2.1
Änderung der Verkehrsregelung
A
2.2
Baustellenbedingte Straßensperrungen von mehr als 14 Tagen
U
3.1
Aufstellung der jährlichen Signalbauprogramme
A
3.2
Änderungen im Zusammenhang mit dem altersbedingten Austausch von LZA und
Optimierungen von LZA aufgrund veränderter Verkehrssituationen bei wesentlichen
Eingriffen
U
15
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
16
4.
Neuaufstellung bzw. Änderung von Wegweiseranlagen
A
5.
Bewilligung des Gehbahnparkens
A
6.
Unfallauswertungen
U
7.
Einrichtung und Schließung von Bürgerbüros
A
7.1
Einrichtung und geplante Schließungen über drei Monate
A
7.2
Geplante Schließungen von Bürgerbüros von einer Woche bis zu drei Monaten
U
8.
Verlegung oder Zusammenlegung von Bezirksinspektionen
A
9.
Stadtteilbeschilderung
A
10.
Änderung der Standesamtsgrenzen
A
11.
Einteilung der Stimmbezirke, Bildung von Wahlvorständen, örtliche Lage der
Wahllokale
A
12.1
Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart, soweit keine
baurechtlichen Genehmigungen erforderlich sind
A
12.2
bei Inhaberwechsel
U
12.3
erstmalige Genehmigung oder Erweiterungsgenehmigung von Freischankflächen
A
13.1
Anmeldung von Bürger- und Volksfesten
U
13.2
Genehmigung von Schießstätten
A
13.3
nicht genehmigungspflichtige Feuerwerke
U
13.4
genehmigungspflichtige Feuerwerke
A
13.5
Erhebliche Beschwerden über Belästigungen durch Schießstätten, Bürger- und
Volksfeste und sonstige Veranstaltungen
A
14.
Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und Richtlinien über
14.1
Belästigungen durch Gaststätten
A
14.2
Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe
dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 5)
A
15.
Wesentliche Beschwerden über
15.1
Belästigungen durch Gaststätten
U
15.2
Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe
dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 3)
A
16.1
Vorbeugende Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach dem Bayerischen
Katastrophenschutzgesetz vom 31.07.1970, soweit es sich nicht um
Verschlusssachen handelt
A
16.2
Wichtige Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit nicht Geheimhaltungsgründe
entgegenstehen
U
17.
Genehmigung von Tankstellen und Garagen, sofern ein Ermessensspielraum der
Stadt gegeben ist
A
18.
Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen
A
19.
Bewilligung von Sperrstundenänderungen
A
20.
Genehmigung von Veranstaltungen jeglicher Art (ausgenommen Veranstaltungen
nach dem Versammlungsgesetz und Genehmigung von Film-, Fernseh- und
Videoaufnahmen) auf öffentlichem Verkehrsgrund und Grünanlagen
A
20.a)
Genehmigungen von Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen auf öffentlichem
Verkehrsgrund und in öffentlichen Grünanlagen
U
20.b)
Veranstaltungen nach dem Versammlungsrecht
U
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
20.c)
Genehmigung von gewerblichen, mehrtägigen Veranstaltungen auf öffentlichem
Grund sowie in städtischen Grünanlagen
U
21.
Genehmigung der Aufstellung von neuen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem
Verkehrsgrund (Art und Lage)
E
21.1
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Warenauslagen auf öffentlichem Grund
gemäß § 12 der Sondernutzungsrichtlinien
A
22.
Genehmigung von Sammelhinweisanlagen auf öffentlichem Straßengrund nach
Art. 18 BayStrWG
A
23.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kreisverwaltungsreferat Nutzerreferat
A/E
24.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kreisverwaltungsreferat Nutzerreferat
A
25.
Information über Umgriff und Zeitdauer von Groß-Baustelleneinrichtungen jeglicher
Art
U
K u l t u r r e f e r a t
1.
Organisation und Durchführung von Stadtteilfesten und Kulturveranstaltungen
zusammen mit im Stadtviertel arbeitenden Vereinen und Organisationen
A/E
2.
Standortauswahl, Errichtung, Schließung und wesentliche Umgestaltung dezentraler
Kultureinrichtungen
(- bei Schließung nur Anhörung
- wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte
bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist;
ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))
A/E
3.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kulturreferat Nutzerreferat
A/E
4.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kulturreferat Nutzerreferat
A
5.
Stadtteilkulturprogramm
A/E
6.
Allgemeine Änderungen der Ausleihzeiten der Städtischen Büchereien
A
7.
Überörtliche Veranstaltungen der städtischen Kulturinstitute und kulturelle
Sonderveranstaltungen des Kulturreferates, z.B. temporäre Kunst im öffentlichen
Raum
U
8.
Förderung und Pflege der Geschichte, des Brauchtums und der Volkskultur des
Stadtteils
A
9.
Förderung und Unterstützung von Vereinen, Gruppen und Initiativen
A
10.
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von
Gedenktafeln mit kulturellem Hintergrund (sowohl bei persönlichen Ehrungen als
auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung)
A
P e r s o n a l - u n d O r g a n i s a t i o n s r e f e r a t
1.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Personal- und Organisationsreferat Nutzerreferat
A/E
2.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Personal- und Organisationsreferat Nutzerreferat
A
R e f e r a t f ü r A r b e i t u n d W i r t s c h a f t
1.
Fragen des Messegeländes, die den Stadtbezirk berühren, soweit der Stadtrat damit
befasst wird
A
17
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
2.1
Art der Belegung und Nutzung der Theresienwiese
A
2.2
Beabsichtigte wesentliche Änderungen im Vorfeld des Vergabebeschlusses für das
Oktoberfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)
U
2.3
Beabsichtigte wesentliche Änderungen bei der Durchführung des Oktoberfestes,
unabhängig vom Vergabebeschluss (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)
A
2.4
Erfahrungsabfrage zur Erstellung des Schlussberichtes für das Oktoberfest, die Oide
Wiesn und das Zentrale Landwirtschaftsfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)
A
2.5
Schlussbericht über das Oktoberfest nach Bekanntgabe im Stadtrat (für die
Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)
U
3.
Vergabe von städtischen Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der Branche zur
Ansiedlung vorgeschlagener Firmen, nicht jedoch der Person des Nutzers oder
andere Fragen)
U
4.
Verkauf und Tausch von städtischen Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der
Branche des in Aussicht genommenen Käufers bzw. Tauschwilligen, nicht jedoch
der Person des Nutzers oder andere Fragen)
U
5.
Ankauf von Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der Branche, nicht jedoch der
Person des Nutzers oder andere Fragen)
U
6.
Langfristige Erbpachtverträge durch die Landeshauptstadt (Nutzungsart hinsichtlich
der Branche, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen)
U
7.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Referat für Arbeit und Wirtschaft Nutzerreferat
A/E
8.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Arbeit und Wirtschaft Nutzerreferat
A
R e f e r a t f ü r G e s u n d h e i t u n d U m w e l t
- G e s u n d h e i t -
1.
Neubauten oder Erweiterungen im Friedhofsbereich
A
2.
Wesentliche Änderungen im Friedhofsbetrieb
A
3.
Einrichtung und Aufhebung von Außenstellen des Gesundheitsreferates
A
4.
Information über Suchtgefahren
U
5.
Planung von stadtteilbezogenen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention
und gesundheitlichen Versorgung
A
6.
Stadtteilbezogene Maßnahmen der Ungezieferbekämpfung (Ratten usw.) in
öffentlichen Grünanlagen (Spielplätzen usw.) die eine großräumige Auslegung von
Gift bedingen
U
- U m w e l t -
7.1
Allgemeine Maßnahmen des Umweltschutzes (Luft, Wasser, Lärm, Abfall)
U
7.2
Stadtbezirksbezogene allgemeine Maßnahmen des Umweltschutzes (Luft, Wasser,
Lärm, Abfall)
A
7.3
Messergebnisse sind den Bezirksausschüssen auf Anforderung mitzuteilen
U
8.
Genehmigung von störenden Anlagen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und von Abfallbeseitigungsanlagen
A
9.
Wesentliche Beschwerden über Baulärm, Belästigungen durch Gewerbebetriebe
(mit Ausnahme von Gaststätten) und über Verkehrslärm, soweit es um bauliche
Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 15.2)
A
10.
Bestätigung des öffentlichen Interesses an Bauarbeiten während der Nacht sowie an
Sonn- und Feiertagen
U
18
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
11.
Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und Richtlinien über Baulärm
und Belästigungen durch Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gaststätten); über
Verkehrslärm, soweit es um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu
Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 14.2)
A
12.
Größere Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen
U
13.
Altlasten, bei denen eine Beeinträchtigung der bisherigen Grundstücksnutzung zu
besorgen ist oder bei denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich werden
U
14.
Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten
U
R e f e r a t f ü r S t a d t p l a n u n g u n d B a u o r d n u n g
(Planungsreferat)
1.1
Stadtratsvorlagen und Studien von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet der
Stadtforschung und Stadtentwicklung, soweit sie die Gesamtstadt, die Stadtbezirke
und die Region betreffen (z.B. auch Stadtratsvorlagen zur Fortschreibung der
Perspektive München)
U
1.2
soweit Stadtbezirke unmittelbar betroffen sind
A
2.
Stadtratsvorlagen über Entwicklungstendenzen und Planungsziele in einem
bestimmten oder mehreren Stadtbezirken (z.B. Grundsatz- und Eckdatenbeschluss)
A
3.
Einrichtung von Arbeitskreisen im Rahmen der Offenen Planung
A/E
4.
Jährliche Bekanntgabe der Benutzerzahlprognosen für Schulen und Kindergärten
U
5.
Flächennutzungsplan und Verkehrsentwicklungsplan (Hauptverbindungen und
Integrierte ÖPNV-Planung)
A
6.1
Bebauungsplanung vor Aufstellungsbeschluss und vor Billigungsbeschluss im
Rahmen des Spartenumlaufs (Teilnahme an Abklärungsbesprechungen, soweit
Argumente des Bezirksausschusses betroffen)
A
6.2.
Im Rahmen der Spartenanhörung vor Entwicklungssatzung, Abrundungssatzung,
erweiterte Abrundungssatzung, Außenbereichssatzung, Vorhabens- und
Erschließungsplan, städtebauliche Entwicklungssatzung und Erhaltungssatzung
A
7.1
Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von Nutzungsänderungen
U
7.2
Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von Nutzungsänderungen, falls vom
Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall
A
7.3
Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke, für die kein Baugenehmi-
gungsverfahren durchzuführen ist (Art. 73 BayBO), einschließlich der Stellungnahme
der Stadt, Bauvorhaben, die der Stadt nach Art. 58 BayBO vorgelegt werden
(freigestellte Vorhaben), Abbrüche, vollständige Beseitigung baulicher Anlagen
U
8.1
Werbeanlagen über die der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung zu
entscheiden hat
A
8.2
Aufstellung von Plakatsäulen und -tafeln sowie von privaten Uhrensäulen auf
öffentlichem Grund; auf Wunsch des Bezirksausschusses wird eine Ortsbesichtigung
durchgeführt, bei der die an der Standortwahl beteiligten Dienststellen teilnehmen
A
8.3
Genehmigung und Genehmigungsverlängerung von Werbeanlagen für vermietete
Plakattafeln auf privatem Grund
A
9.1
Antrag auf Beseitigung von nach der Baumschutzverordnung und nach der
Landschaftsschutzverordnung geschützten Bäumen mit einem in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessenen Stammumfang von 80 cm und mehr
U
9.2
Baumbeseitigung bei unmittelbar drohenden Gefahren, soweit nicht an Straßen und
in öffentlichen Grünflächen
U
9.3
Beseitigung von Bäumen nach Ziffer 9.1, falls vom Bezirksausschuss verlangt, im
Einzelfall
A
19
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
10.
Änderung der Landschaftsschutzverordnung und Aufnahme in das
Naturdenkmalbuch sowie alle grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes
A
11.1
Stellungnahme zu Anträgen, die die Änderung der vom Landesamt für
Denkmalpflege aufgestellten Denkmalliste durch Aufnahme und Streichung von
Denkmälern betreffen
A
11.2
Stellungnahme zu Abbruchanträgen denkmalgeschützter Gebäude, soweit nicht der
Bezirksausschuss in einem anderen Zusammenhang (z.B. Zweckentfremdungs-
verfahren) bereits gefasst war
A
12.
Information der Bezirksausschüsse über die allgemeine Planungssituation im
Stadtbezirk hinsichtlich der Bebauung, des Verkehrs und der Gemeinbedarfsanlagen
U
13.
Durchführung der Untersuchung nach § 141 BauGB
A
14.
Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach § 142 Abs. 2 BauGB, soweit
außerhalb des Gebietes der vorbereitenden Untersuchung
A
15.
Sämtliche Vorlagen an die Stadtratsausschüsse oder an das Plenum soweit Offene
Planung beschlossen ist
A
16.
gestrichen
17.
Anträge auf Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
U
18.
Planung von stadtviertelbezogenen Fußwege- und Radwegenetzen
A/E
19.
Standortentscheidung für öffentliche Grün- und Freiflächen, Spiel- und Sportplätzen,
Freizeitheimen, Erholungsflächen, Sozial- und Kultureinrichtungen (sofern
Bauleitplanung notwendig ist, nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1)
A/E
20.
Aufstellungsbeschlüsse für Erhaltungssatzungen
A
21.
Stadtviertelbezogene Verkehrsberuhigungsmaßnahmen
A/E
22.
Stellungnahme zur Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen) benachbarter Gemeinden, an die der Stadtbezirk angrenzt
A
23.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
A
Referat für Bildung und Sport
1.
Mittel- und langfristige Planungskonzepte zur Schul- und
Kindertagesstättenversorgung
U
2.1
Beantragung der Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen im Flächennutzungsplan
für Zwecke des Referats für Bildung und Sport und deren Freigabe
A
2.2
Standortauswahl für Einrichtungen des Referats für Bildung und Sport (wenn keine
Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein
Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist; ansonsten nur
Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))
A/E
3.1
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Referat für Bildung und Sport Nutzerreferat (Schulen, Kindertageseinrichtungen wie
Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder, Kindertageszentren sowie
Sportanlagen)
A/E
3.2
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten
von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Bildung und Sport Nutzerreferat (Schulen,
Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder,
Kindertageszentren sowie Sportanlagen)
A
3.3
Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen und Auflassungen von
beispielsweise Kindergärten, Horten, Tagesheimen, Schul- und Schulsportanlagen
sowie Freisportanlagen
A
4.
Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale in der Nähe von Schulen
A
20
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
5.
Änderungen der Öffnungszeiten von Kindertagesstätten und Tagesheimschulen
U
6.
Festlegung von Klassenstärken und von Schichtunterricht bei städtischen Schulen
U
7.
Bekanntgabe der Schülerzahl des jeweiligen Schuljahres
U
8.
Bekanntgabe der Einschreibezahlen in den städtischen Kindertagesstätten und der
Belegung der Kindertagesstätten der freien Träger
U
9.1
Benennung von städtischen Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen
A
9.2
soweit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind
E
10.
Zuschüsse an Sportvereine für Investitionsmaßnahmen (Neuerrichtung, Erweiterung
und Großinstandsetzung von vereinseigenen Sportanlagen)
A/E
11.
Grundsätzliche Änderungen der Essensversorgung an städtischen Schulen und
Kindertageseinrichtungen
U
12.
Planung nichtstädtischer Kinderkrippen, sofern das Referat für Bildung und Sport an
Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder vertragliche Leistungen gewährt
U
S o z i a l r e f e r a t
1.
Standortauswahl für Einrichtungen des Sozialreferats (wenn keine
Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein
Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist; ansonsten nur
Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))
A/E
1.1
Vorplanungsauftrag (gemäß Richtlinien für die Projektierung städtischer
Baumaßnahmen)
bei Neubaumaßnahmen des Sozialreferats, beispielsweise bei
a) Tageseinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder
b) Kinder- und Jugendeinrichtungen
c) Sozialpädagogische Gruppenarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen
d) Einrichtungen für Wohnungslose und Flüchtlinge
e) Altenheime, Altenwohnheime, Altenwohnanlagen, Wärmestuben
f) Stadtteil-Service-Zentren
g) Beratungsstellen (z.B. kommunale Stadtteilarbeit, familienfürsorgerische Bera-
tung, Wohngeld- und Mieterberatung, Beratung für Behinderte, Strafentlassene,
alte Menschen und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
h) Kinder- und Jugendfreizeitstätten
A
1.2
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag (gemäß Richtlinien für die
Projektierung städtischer Baumaßnahmen)
1.2.1
bei Neubaumaßnahmen des Sozialreferates der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten
Einrichtungen, vorbehaltlich Ziffer 1.2.3
A
1.2.2
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen (Große Instandsetzungen/Modernisierung,
Generalinstandsetzung, Umbau) der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen
vorbehaltlich Ziffer 1.2.3
A
1.2.3
Projekte mit einer Bausumme von über 0,5 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro -
einschließlich Grundstücksanteil - (ausgenommen Angelegenheiten der
Jugendhilfe), deren Bedeutung auf einen Stadtbezirk begrenzt ist
E
1.3
Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen und Auflassung der unter
Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen
A
2.
Planung nichtstädtischer sozialer Infrastruktureinrichtungen (siehe 1.1.a) - h)) sofern
Sozialreferat an Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder vertragliche Leistungen
gewährt
A
21
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
3.
Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen des Sozialreferates
A
4.
Öffentliche Veranstaltungen des Sozialreferates (Ausnahmen: Ziffer 6)
a) Überörtliche öffentliche Veranstaltungen
U
b) Stadtteilbezogene öffentliche Veranstaltungen
A
5.
Öffentliche Veranstaltungen des Jugendamtes
5.1
Überörtliche jugendpflegerische und kulturelle Veranstaltungen für die Jugend
U
5.2
Stadtteilbezogene jugendpflegerische und kulturelle Veranstaltungen für die Jugend,
sofern diese nicht an Orten stattfinden, die ohnehin für jugendpflegerische
Veranstaltungen vorgesehen sind (z.B. Freizeiteinrichtungen, Spielplätze)
A
6.
Freizeitstättenarbeit, soweit eine Zuständigkeit der Stadt gegeben ist (z.B. Anhörung
bei Beschwerden)
A
7.
Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale etc. in der Nähe von Kinder-
und Jugendeinrichtungen
A
8.
Vorbereitende Untersuchungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach
§ 141 BauGB
A
9.
Sozialplanung nach § 180 BauGB, sofern es sich um städtebauliche
Erneuerungsmaßnahmen oder umfassende Neuordnungen/Überplanungen handelt
A/E
10.
Grundsätzliche Fragen der sozialen Situation des ausländischen Bevölkerungsteiles A
11.
Vollzug der Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS)
11.1
Bekanntgewordene Zweckentfremdung
U
11.2
Zweckentfremdungsanträge, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuent-
fremdenden Wohnraum ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot vorliegt, mit
Ausnahme des Abbruchs von eigengenutzten Eigenheimen, an deren Stelle wieder
ein gleiches Gebäude errichtet wird.
U
11.3
Zweckentfremdungsanträge,
bei denen es sich
a) bei dem zweckzuentfremdenden Wohnraum um nicht erhaltungswürdigen
Wohnraum handelt oder
b) die Zweckentfremdung im überwiegenden öffentlichen Interesse genehmigt
werden muss
A
11.4
Erteilung von Negativattesten
A
12.
Auf Anforderung jährliche Information über die Zahl der im Stadtbezirk vorhandenen
sowie der Sozialmietwohnungen, die ab 31.12. des jeweiligen Folgejahres wegen
Bindungsablaufs nicht mehr als öffentlich gefördert gelten
U
13.
Erstmalige Gewährung von Zuschüssen sowie wesentliche Veränderungen in der
Zuschussgewährung (z.B. Einstellung oder einschneidende Reduzierung der Förde-
rung) an örtliche Vereine, Elterninitiativen mit sozialen Aufgaben und Einrichtungen
der freiwilligen Sozialbetreuung (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe)
sowie an Selbsthilfegruppen, soweit die Tätigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk
beschränkt ist
E
14.
Laufende Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Elterninitiativen mit so-
zialen Aufgaben und Einrichtungen der freiwilligen Sozialbetreuung (ausgenommen
Angelegenheiten der Jugendhilfe), soweit die Tätigkeit auf den jeweiligen
Stadtbezirk beschränkt ist
A
15.
Schaffung von Wohneinheiten nach KomPro/B
U
16.
Baumaßnahmen nach Erhaltungssatzung, die keine baurechtliche Genehmigung
erfordern
U
S t a d t k ä m m e r e i
22
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
1.
Übermittlung der Haushaltssatzung und allgemeine Information zur Finanzsituation
der Stadt
U
2.
Änderung der Steuergrundsätze, Gebühren und Abgaben
U
3.
Jährliche Fortschreibung des gültigen Mehrjahresinvestitionsprogrammes
A
4.
Mehrjahresinvestitionsprogramm nach Einbringung im Stadtrat
U
23
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Anlage 2 der BA-Satzung (Mitgliederzahl)
vom 28. März 2007
Grundlage: Einwohnerzahlen Stand 31.03.2013
(Ermittlung des Teilungsquotienten: Einwohnerzahl im größten Stadtbezirk abzüglich Einwohnerzahl im
kleinsten Stadtbezirk (108.330 - 21.000), die Differenz hieraus (87.330) geteilt durch 15 Stufen (à 2
Mitglieder) zwischen der Mindest- (15) und der Höchstmitgliederzahl (45) > 30 Mitglieder Differenz; das
so ermittelte Zwischenergebnis (5.822) ist der sog. Teilungsquotient. Für die Festlegung der Zahl der
BA-Mitglieder werden nur die ganzen Zahlen verwendet, die Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt.)
Stadt-
bezirk
Einwohner
Stand 31.03.2013
Anzahl der
BA-Mitglieder
1
Altstadt- Lehel
21.000
15
2
Ludwigsvorstadt
51.083
25
3
Maxvorstadt
52.941
25
4
Schwabing-West
66.757
29
5
Au-Haidhausen
60.751
27
6
Sendling
40.281
21
7
Sendling-Westpark
55.727
25
8
Schwanthalerhöhe
29.905
17
9
Neuhausen-Nymphenburg
96.949
41
10
Moosach
51.120
25
11
Milbertshofen-Am Hart
74.263
33
12
Schwabing-Freimann
70.859
31
13
Bogenhausen
82.493
35
14
Berg am Laim
43.039
21
15
Trudering-Riem
66.929
29
16
Ramersdorf-Perlach
108.330
45
17
Obergiesing-Fasangarten
51.341
25
18
Untergiesing-Harlaching
52.187
25
19
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln
89.301
37
20
Hadern
48.775
23
21
Pasing-Obermenzing
70.583
31
22
Aubing-Lochhausen-Langwied
41.849
21
23
Allach-Untermenzing
30.777
17
24
Feldmoching-Hasenbergl
58.981
27
25
Laim
54.303
25
1.470.604
675
_________________________________________________________________________________
24
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Anhang 1 (Beteiligung durch SWM GmbH)
Beschluss VPA 20.01.1999/VV 27.01.1999, VPA 29.09.1999/VV 06.10.1999 und
VPA 15.07.2015/VV 29.07.2015
Stadtwerke München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -
1.
In Ausfüllung des § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke München
GmbH legt die Landeshauptstadt München als Gesellschafterin folgende Regelung zur
Beteiligung der Bezirksausschüsse fest:
1.1
Die Stadtwerke München GmbH haben die jeweils betroffenen Bezirksausschüsse in
folgenden Fällen vor einer Entscheidung anzuhören:
1.1.1
Baumaßnahmen der Stadtwerke mit erheblichen Auswirkungen auf den öffentlichen
Raum.
1.1.2
Neuplanung, Änderung oder Schließung von Bädern.
1.1.3
Neuplanung und Wegfall von Verkehrsverbindungen beim Omnibus und Straßenbahn,
Linienführung bzw. Änderung der Linienführung.
1.1.4
Neufestlegung, Auflassung und dauernde Änderung (über einen Monat) von
Haltestellen.
1.1.5
Aufstellung von Wetterschutzanlagen an Haltestellen der Verkehrsbetriebe.
1.1.6
Errichtung neuer Werbeanlagen oder wesentliche Umgestaltung bestehender
Werbeanlagen in U-Bahnhöfen unter Berücksichtigung der vom Stadtrat beschlossenen
Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie (Beschluss VPA 16.11.2011 / VV 23.11.2011)
1.1.7
Beschleunigungsprogramm für Straßenbahn und Omnibus.
1.1.8
Veränderungen der allgemeinen Betriebszeiten der Bäder (Grundregelung).
Den Bezirksausschüssen wird eine Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer
Stellungnahme eingeräumt.
1.1.9
Geplante atypische Veranstaltungen auf Frei- und Grünflächen der SWM
1.2
In den folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen bzw. alle Bezirksausschüsse
möglichst frühzeitig zu unterrichten:
1.2.1
Einladungen zu Vorträgen, soweit sie von allgemeinen Interesse sind, Einladungen zu
Betriebsbesichtigungen. Laufende Unterrichtung über die jeweiligen Standorte von
Informationsmöglichkeiten für Strom, Fernwärme, Gas und Wasser.
1.2.2
Ausarbeitung der Jahresfahrpläne der Verkehrsbetriebe.
1.2.3
Änderungen der Tarife, Verbraucher- und Eintrittspreise.
Die Unterrichtung der Bezirksausschüsse soll jeweils zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt erfolgen.
2.
Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung abzuwickeln.
25
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Anhang 2 (Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)
Beschluss VPA 06.12.2006/VV 13.12.2006
Städtisches Klinikum München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -
1.
In Ausfüllung des § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Städtisches Klinikum
München GmbH legt die Landeshauptstadt München als Gesellschafterin folgende
Regelung zur Beteiligung der Bezirksausschüsse fest:
1.1
Die Städtisches Klinikum München GmbH hat die jeweils betroffenen
Bezirksausschüsse in folgenden Fällen vor einer Entscheidung anzuhören:
1.1.1
Baumaßnahmen der Städtisches Klinikum München GmbH mit erheblichen
Auswirkungen auf den öffentlichen Raum.
1.2
In folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen Bezirksausschüsse bzw. alle
Bezirksausschüsse möglichst frühzeitig zu unterrichten:
1.2.1
Einladungen zu Vorträgen, soweit diese von allgemeinen Interesse sind; Einladungen
zu Betriebsbesichtigungen.
2.
Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung abzuwickeln.
26
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Anhang 3 (Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)
Vollmacht
26.02.2010
Ich erteile hiermit den Bezirksausschüssen
für ihren Zuständigkeitsbereich mit Wirkung vom 01.03.2010
Vollmacht
gem. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO),
die folgenden laufenden Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) in entsprechender
Anwendung von § 9 Abs. 1 BA-Satzung zu entscheiden. Die Bestimmungen der Satzung und
Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse gelten, soweit einschlägig und nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, entsprechend.
1.
Gewährung von Zuschüssen aus dem BA-Budget bis 10.000 unter entsprechender
Anwendung des § 10 BA-Satzung
2.
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Kosten von
250.000 bis 0,5 Mio. (ausgenommen Baureferat)
3.
Projektplanung und Ausbau von Straßen, Plätzen, Fußgängerbereichen, Brücken,
Gartenbaumaßnahmen sowie Spiel- und Sportplätzen, insbesondere Neuanlage und
wesentliche Umgestaltung bis 0,5 Mio.
4.
Einzelmastergänzungen der Straßenbeleuchtung
5.
Bewilligung von Sperrstundenänderungen
6.
Genehmigung oder Erweiterungsgenehmigung von Freischankflächen einschließlich
Rücknahme und Widerruf (ausgenommen vorübergehende Widerrufe in Eilfällen)
7.
Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen
(ausgenommen vorübergehende Anordnungen in Eilfällen)
8.
Festlegung von Ladezonen
9.
Parkraummanagement: Standortfestlegung für die Beschilderung und das Aufstellen der
Parkscheinautomaten
27
10.
Erteilung folgender Sondernutzungserlaubnisse einschließlich Rücknahme und Widerruf
(ausgenommen vorübergehende Widerrufe in Eilfällen):
- Neuantrag Obst-, Blumen-, Maronen-, Kräuterverkaufsstand
- mobile Fahrradständer vor Einzelhandelsgeschäften
- Aufstellung von neuen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
11.
Genehmigung der Aufstellung von Maibäumen und Feldkreuzen
12.
Nutzungsüberlassungen von gemeindeeigenen vom Kommunalreferat verwalteten Plätzen
oder Grundstücken des allgemeinen Grundvermögens für Festzelte und Bürgerfeste
13.
Stadtteilbeschilderung
14.
Genehmigung von Flohmärkten, die nach den Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichen
Verkehrsgrund zulässig sind
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
15.
Standort und Umfang von Infosäulen (Litfaßsäulen) und Plakattafeln (sog. Eurotafeln)
auf öffentlich gewidmeten Flächen, die vom Stroer/DSM-Vertrag umfasst sind
16.
Standort und Umfang von Sammelhinweisanlagen auf öffentlichen Straßengrund
17.
Entgegennahme von Spenden an den Bezirksausschuss bis 10.000 Euro*
Das Recht, diese Angelegenheiten im Einzelfall jederzeit an mich zu ziehen, behalte ich mir vor. Dies
gilt insbesondere bei dringlichen Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO analog) oder
einer unverhältnismäßig langen Dauer des Entscheidungsverfahrens.
Außerdem behalte ich mir das Recht vor, Entscheidungen der Bezirksausschüsse im Einzelfall
aufzuheben, insbesondere dann, wenn ich die Entscheidung für rechtswidrig halte oder diese gegen
gesamtstädtische Belange verstößt.
Hierüber wird der Bezirksausschuss in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.
Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse erfolgen in meinem Auftrag durch
das jeweils zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied.
Eine Antragstellung durch das berufsmäßige Stadtratsmitglied ist nicht erforderlich. Es genügt ein
Entscheidungsvorschlag der Verwaltung.*
Die Verteilung der Sitzungsunterlagen erfolgt abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 BA-GeschO
unmittelbar durch die Referate an die BA-Geschäftsstellen, die jeweils ein Exemplar den
Vorsitzenden, den Fraktionssprecherinnen und -sprechern und fraktionslosen
Bezirksausschussmitgliedern zuleiten. Umfangreichere Planunterlagen und Anlagen liegen in
zweifacher Ausfertigung zur Einsichtnahme in den Geschäftsstellen aus.
Mit In-Kraft-Treten dieser Vollmacht tritt die Vollmacht vom 26.11.2007 außer Kraft.
Christian Ude
Oberbürgermeister
* Erweitert durch Verfügung Oberbürgermeister Dieter Reiter vom 25.01.2016
28
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Anhang 4 (Stichwortverzeichnis zur BA-Satzung und BA-GeschO)
Stichwort
BA-Satzung
BA-Geschäfts-
ordnung
Abberufung
, Vorstandsmitglieder
19 Abs. 3
Abstimmung
, BA-Mitglieder
8 Abs. 2
Abstimmung
, Grundsätze
12
Akteneinsichtsrecht
, Bezirksausschuss
16
Amtshindernis
, BA-Mitglieder
5
Amtsniederlegung
, BA-Mitglieder
5
Amtsverlust
, BA-Mitglieder
5
Anhörung
des Bezirksausschusses im Stadtrat
16 Abs. 5
Anhörungsrecht
, Abwägung
1 Abs. 1
Anhörungsrecht
, Bezirksausschuss
1 Abs. 2, 9 Abs. 2 u. 3
i. V. m. Katalog, 13
1 Abs. 1, 2. 3
Anträge
, Aufnahme in Tagesordnung
7 Abs. 2 u. 3
Anträge
, Bürgerentscheid
9 Abs. 7
Anträge
, Einwohnerversammlung
9 Abs. 5
Anträge
, zur Geschäftsordnung
11
Aufgaben
, Bezirksausschüsse
2
Aufgaben
, Bezirksausschuss-Satzungskommission
25 Abs. 1
Aufwandsentschädigung
, Funktionszulagen
18 Abs. 6
Aufwandsentschädigung
, Obergrenzen
18 Abs. 4
Aufwandsentschädigung
, Sitzungsgeld
18 Abs. 1 u. 2
Aufwandsentschädigung
, Überschreitung
18 Abs. 5
Aufwandsentschädigung
, Verdienstausfall
18 Abs. 7
Auskunftsrecht
, Bezirksausschuss
16 Abs. 2
Ausschluss
, wegen persönlicher Beteiligung
13
Bauleitplanung
, BA-Beteiligung
15
Beanstandung
, Beschlüsse
11
Beauftragte
5 Abs.2
Beauftragte gegen Rechtsextremismus
23 a
Befugnisse
, Bezirksausschüsse
9
Beisitzer
, Vorstand
19 Abs. 1
Beratungsgegenstände
, Tagesordnung
7 Abs. 1
Berufung
, Unterausschuss-Mitglieder
22 Abs. 2
14 Abs. 4
Beschlussfassung
, Sitzungen
9,12
Beschwerden
, Petitionen
7 Abs. 1, 9 Abs. 6
Bezirksausschuss-Satzungskommission
25
29
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Stichwort
BA-Satzung
BA-Geschäfts-
ordnung
Budget
, Entscheidungsrecht
10
Bürgerentscheid
, Entscheidungsrecht
9 Abs. 7
Bürgerversammlungsempfehlung
, Anhörungsrecht
13 Abs. 3
Bürgerversammlungsempfehlung
,
Entscheidungsrecht
9 Abs. 4
Dringlichkeitsantrag
, Aufnahme in Tagesordnung
7 Abs. 3 u. 4
Eid
, Vereidigung
6
Einberufung
, Sitzungen
6
Einfache Mehrheit
, Beschlussfassung
12 Abs. 1
Einsichtnahme
, Sitzungsniederschrift
15 Abs. 5
Einsichtsrechte
, Akten der Stadtverwaltung
16 Abs. 1
Einsichtsrechte
, Stadtrats-Niederschriften
16 Abs. 3
Einwendungen
, Sitzungsniederschrift
15 Abs. 4
Éinwohnerzahl
, BA-Größe/Zusammensetzung
3 Abs. 2
Einwohnerzahl
, Funktionszulage
18 Abs. 6
Entscheidungsrechte
, allgemein
9
Entscheidungsrechte
, Budget
10
Entscheidungsrechte
, Verfahren
3 Abs. 1 u. 4
Fahrtkosten
18 Abs. 8
Ferienausschuss
22 a
Fraktionen
, Mindeststärke
21
Funktion
, Bezirksausschüsse
2
Geheime Abstimmung
, Wahlen
14 Abs. 1
Gelöbnis
, Vereidigung
6
Gesamtstädtische Belange
2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10
Abs. 2, Präambel
Geschäftsgang
24
Geschäftsordnungsanträge
11
Geschäftsstellen
2
Geschäftsverteilung
5
Girokonto
, Verwaltungskostenpauschale,
Kontoführung
17 Abs. 5
16
Größe
, Bezirksausschüsse
3
Handhabung der Ordnung
, Sitzungsraum
8 Abs. 3
Hare/Niemeyer
, Verteilung Unterausschuss-Sitze,
Verteilung Sitze BA-Satzungskommission
22 Abs. 2, 25 Abs. 2
Hauptwohnung
, Amtsverlust
5
Inkompatibilität
8 Abs. 4
30
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Stichwort
BA-Satzung
BA-Geschäfts-
ordnung
Interessenkollision
, persönliche Beteiligung
13
Jugendbeauftragte/Jugendbeauftragter
23
Kassierer/-in
, Mitgliedschaft im Vorstand
19 Abs. 1
Kassierer/-in
, Verwaltungskostenpauschale
17 Abs. 3
Katalog
der Fälle der Entscheidung, Anhörung und
Unterrichtung
9 Abs. 1 u. 3, Anlage
1
Kinderbeauftragte/Kinderbeauftragter
23
Klinikum GmbH
Anhang 2
Kontoführung
17 Abs. 5
16
Ladung
zu Sitzungen
6
Ladung
, Fristen
6 Abs. 2
Ladung
, Inhalte
6 Abs. 2, 7 Abs. 1 u. 2
Laufende Angelegenheiten
, Übertragung durch OB
Anhang 3
Lebenspartnerschaft
13 Abs. 1
Mitglieder
der Bezirksausschüsse, Anzahl
3 Abs. 1, Anlage 2
Mitgliederwechsel
5
Nachrücken
in den Bezirksausschuss,
Mitgliederwechsel
5
Nachträgliche Aufnahme
von Angelegenheiten
in die Tagesordnung einer Sitzung
7 Abs. 3 u. 4
Niederlegung
des Ehrenamtes
5
Niederlegung
eines Vorstandsamtes
19 Abs. 2
Niederschriften
über Sitzungen
15
Öffentlichkeit
von Sitzungen
9 Abs.2
Ordnung
im Sitzungsraum
8 Abs.3
Ordnungsgeld
wegen Verstoß gegen
Mitgliedschaftspflichten
8 Abs. 3
Persönliche Beteiligung
13
Postversand
1 Abs. 3
Protokolle
der Sitzungen
15
Rechte
der Bezirksausschüsse
1 Abs. 3, 9 bis 18
Rechtsstellung
der Bezirksausschüsse
1 bis 4
Redezeitbegrenzung
10 Abs. 3, 11 Abs. 2
Rednerliste
11 Abs. 2
Sachantrag
12 Abs. 2
Sitzungen
, Ablauf
9
Sitzungen
, außerordentliche
6 Abs. 3
Sitzungen
, Einberufung und Ladung
6
Sitzungen
, Vorsitz
8
31
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Stichwort
BA-Satzung
BA-Geschäfts-
ordnung
Sitzungsgeld
, Aufwandsentschädigung
18 Abs. 1 u. 2
Sitzungsleitung
8
Sitzungsniederschrift
15
Sitzungsniederschrift
des Stadtrats
16 Abs. 3
Sitzungsvorlagen
3
Sorgfaltspflicht
7
Stadtrat
, Anhörung des
Bezirksausschussvorsitzenden
16 Abs. 5
Stadtbezirk
, benachbarter: Beteiligungsrechte bei
Auswirkungen von Maßnahmen auf den Stadtbezirk
9 Abs. 2
Stadtbezirksbezug
2 Abs. 1
Stadtbezirksbezug
, Budget
10 Abs. 1
Stadtbezirksbezug
, Entscheidungsrechte
9 Abs. 1, Präambel,
Katalog
Ständige Beauftragte
5 Abs. 2
Stellvertretung
der/s Vorsitzenden
19 Abs. 1, 20 Abs. 2
Stimmengleichheit
12 Abs. 1
Stimmenthaltung
, unzulässige
8 Abs. 2
12 Abs. 1
Stimmzettel
bei Wahlen
14 Abs. 1 u. 2
SWM GmbH
Anhang 1
Tagesordnung
7
Teilnahmepflicht
an Sitzungen
8
Übertragung
laufender Angelegenheiten durch OB
Anhang 3
Unaufschiebbare Angelegenheiten
20 Abs. 1
Unterausschuss
, stellvertretende Mitglieder
22 Abs. 3
Unterausschüsse
22
Unterausschüsse
, Berufung
14 Abs. 4
Unterrichtungsrecht
1 Abs. 2, 14
3 Abs. 3
Verdientsausfallentschädigung
18 Abs. 7
Vereidigung
6
Verfahrensgrundsätze
für Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung
1
Verschwiegenheitspflicht
7
Vertagungsantrag
, Geschäftsordnungsantrag
11 Abs. 4
Vertretung
des Bezirksausschusses
20
Verwaltungskostenpauschale
17
Vollzug
der Beschlüsse
11
Vorsitzende/r
19 Abs. 1
32
BezirksausschussS 20
Stand: 04.03.2016
Stichwort
BA-Satzung
BA-Geschäfts-
ordnung
Vorsitzende/r
eines Unterausschusses
22 Abs. 2
Vorstand
19
5
Vorstand
, Aufstellen der Tagesordnung
7 Abs. 1
Vorstand
, Geschäftsverteilung
5 Abs. 1
Vorstandsamt
, Niederlegung
19 Abs. 2
Wahl
der Bezirksausschussmitglieder
4
Wahlen
14
Worterteilung
9 Abs. 3-6, 10
Zusammensetzung
des Bezirksausschusses
3 Abs. 1, Anlage 2
33