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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Mieterbeiratsatzung
Mieterbeiratsatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
MieterbeiratS 24
Stadtrecht
Satzung über den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München
vom 11. Februar 1992
Stadtratsbeschluss:
29.01.1992
Bekanntmachung:
20.02.1992 (MüABl. S. 41)
Änderungen:
27.02.1995 (MüABl. S. 53)
16.10.1995 (MüABl. S. 261)
08.05.1996 (MüABl. S. 355)
18.12.2000 (MüABl. S. 527)
02.06.2009 (MüABl. S. 171)
20.10.2009 (MüABl. S. 306)
31.05.2016 (MüABl. S. 234)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 in Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.09.1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl.
S. 268), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Mieterbeirats
(1) Bei der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der Mieterinnen und
Mieter in Wohnungen im Stadtgebiet ein Mieterbeirat, der sich insbesondere mit der Erhaltung
preiswerten Wohnraums, aber auch mit allen anderen Miet- und Wohnungsproblemen befassen soll.
Der Beirat soll darüber hinaus die Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber dem Stadtrat,
Verwaltung und Öffentlichkeit vertreten und den Erfahrungsaustausch auch der Mieterinitiativen
untereinander sicherstellen. Der Beirat pflegt mit allen in der Wohnungspolitik tätigen Institutionen,
Organisationen und Behörden Kontakt.
(2) Der Mieterbeirat arbeitet überparteilich und ehrenamtlich.
(3) Der Mieterbeirat hat die Aufgabe, den ehrenamtlichen Stadtrat und die Verwaltung der
Landeshauptstadt München in allen Fragen, die Mieterinnen und Mieter von Wohnräumen in München
betreffen, zu beraten.
Er wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die politische Willensbildung sowie auf die
Mieterinnen und Mieter ein, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Rechtsberatung führt der Mieterbeirat nicht durch.
§ 2 Rechte des Mieterbeirats
(1) Anträge und Empfehlungen des Mieterbeirats, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem
innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist.
Soweit eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht herbeigeführt werden konnte, ist der
Mieterbeirat über den Verfahrensstand zu unterrichten. Soweit dem Antrag bereits entsprochen
wurde, ist der Mieterbeirat hiervon gleichfalls in Kenntnis zu setzen.
(2) Anträge und Empfehlungen des Mieterbeirats, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, sind
von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(3) Der Mieterbeirat wird durch die Übersendung der Stadtratsvorlagen mietrechtlichen bzw.
wohnungspolitischen Inhalts so früh wie möglich von anstehenden Entscheidungen unterrichtet.
MieterbeiratS 24
Soweit eine Stellungnahme des Mieterbeirates vorliegt, ist diese den Stadtratsvorlagen hinzuzufügen.
Ein formelles Anhörungsrecht besteht nicht.
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des Stadtrats sowie der Sitzungen
der Bezirksausschüsse, die einschlägige Angelegenheiten behandeln, wird auf Antrag die bzw. der
Vorsitzende oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person des Mieterbeirates nach entsprechender
Beschlussfassung hinzugezogen.
(5) Der Mieterbeirat betreibt eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
Hierbei wird er insbesondere vom Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration und vom Presse- und
Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.
(6) Hinsichtlich einer Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger gilt Art. 20 Abs. 4 Satz 3
Gemeindeordnung entsprechend.
§ 3 Pflichten des Mieterbeirats
(1) Der Mieterbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen von Organisationen oder Einzelpersonen, die
an ihn herangetragen werden, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, zu
behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.
Soweit eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nicht herbeigeführt werden konnte, ist die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller über den Verfahrensstand zu unterrichten. Soweit dem Antrag
bereits entsprochen wurde, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ebenfalls davon in Kenntnis
zu setzen.
(2) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 1 wird auf Antrag eine Vertreterin bzw.
ein Vertreter der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durch Beschluss zugezogen. Sie bzw. er
erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Mieterbeirates.
§ 4 Besetzung und Amtszeit des Mieterbeirats
(1) Der Mieterbeirat setzt sich aus bis zu 25 stimmberechtigten und fünf beratenden Mitgliedern
zusammen. Die Amtszeit der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder beträgt drei Jahre.
(2) Jeder Bezirksausschuss hat das Recht eine in Mieterfragen engagierte Person als
stimmberechtigtes Mitglied vorzuschlagen. Der Stadtrat entscheidet über die Berufung in das
Mieterbeiratsgremium.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Mieterbeirates müssen mit Hauptwohnsitz im jeweiligen
Stadtbezirk gemeldet sein. Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Stadtbezirk erlischt die
Mitgliedschaft.
Die auf Vorschlag der Bezirksausschüsse berufenen Mitglieder des Mieterbeirates sind verpflichtet,
ihren jeweiligen Bezirksausschüssen vierteljährlich Bericht zu erstatten.
(3) Der Mieterverein München e. V., der Verein Mieter helfen Mietern, der Behinderten-, der Senioren-
und der Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München werden jeweils durch ein beratendes Mitglied
vertreten.
(4) Jede Fraktion oder Gruppierung im Stadtrat der Landeshauptstadt München entsendet zu den
Sitzungen des Mieterbeirates eine Vertreterin bzw. einen Vertreter ohne Stimmberechtigung, die bzw.
der auch während der laufenden Sitzungsperiode des Stadtrats vertreten werden kann.
(5) Ehrenamtliche Stadträte der Landeshauptstadt München, Abgeordnete des Bayerischen Landtags
sowie Abgeordnete des Deutschen Bundestages können dem Mieterbeirat als Mitglieder nicht
angehören.
(6) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder zum Ende eines Kalendermonats durch den Stadtrat abberufen werden.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt und
insbesondere nicht mehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit ist oder den Geschäftsgang
und den Aufgabenvollzug nachhaltig behindert.
2
(7) Die Mitglieder des Mieterbeirats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der bzw.
dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalendermonats niederlegen.
MieterbeiratS 24
(8) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitglieds kann auf Vorschlag des
jeweiligen Bezirksausschusses durch den Stadtrat ein neues Mitglied bis zum Ende der Amtszeit
berufen werden.
§ 5 Vorstand des Mieterbeirats
(1) Der Mieterbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand,
bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung und der zweiten Stellvertretung.
Im Falle einer Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung
wahr. Ist auch diese verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.
(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung des Mieterbeirats und vollzieht seine Beschlüsse.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des
Vorstands könne n aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein entsprechender
Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Der Beschluss der
Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen stimmberechtigten
Mitglieder. Für die Niederlegung von Vorstandsämtern gilt Art. 19 Abs. 1 Gemeindeordnung
entsprechend. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt,
entscheidet der Mieterbeirat.
(4) Ist die rechtzeitige Durchführung der Neuwahl des Vorstandes nicht möglich, kann der bisherige
Vorstand nach dem Ablauf der Amtszeit bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Übergangszeit von
bis zu zwölf Monaten die Geschäfte des Mieterbeirates kommissarisch bis zur Neuwahl weiterführen.
§ 6 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsgang und der Aufgabenvollzug richten sich nach der vom Mieterbeirat zu
beschließenden Geschäftsordnung.
(2) Der Mieterbeirat beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Mieterbeirats sind
unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen.
Die Sitzungen des Mieterbeirats sind öffentlich. Sie sind nichtöffentlich, soweit Rücksichten auf das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Der Mieterbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder rechtzeitig
geladen und die Mehrheit der beschließenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse des Mieterbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied kann geheime
Abstimmung verlangen. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Die Protokolle der Sitzungen des Mieterbeirates werden durch eine Bürokraft des Mieterbeirates
erstellt und versandt.
Die Beschlüsse des Beirats werden von der bzw. dem Vorsitzenden dem Sozialreferat Amt für
Wohnen und Migration zugeleitet.
(5) Die Geschäftsführung des Mieterbeirats obliegt dem Vorstand.
§ 7 Personal- und Sachkosten
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem Mieterbeirat Personalkosten bis zur jeweiligen
Höchstgrenze für die Beschäftigung einer bzw. eines geringfügig tätigen Mitarbeiterin/Mitarbeiters und
Sachkosten bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 26.000,-- Euro durch die Landeshauptstadt
München erstattet.
(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten gedeckt werden:
-
Verwaltungskosten, soweit diese nicht in der Mieterbeiratsgeschäftsstelle anfallen (z.B.
Telefongebühren, Büromaterial und -ausstattung, Porto)
-
Fahrtkosten
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MieterbeiratS 24
-
Repräsentationsaufwendungen
-
Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle)
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Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen und dgl.)
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Druckkosten (z.B. Informationsmaterial)
-
Für die Teilnahme an den jährlich öffentlich stattfindenden vier Vollversammlungen des
Mieterbeirates und den vier vorbereitenden nichtöffentlichen Sitzung erhält jedes anwesende
stimmberechtigte Mitglied pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von
35,-- Euro. Die bzw. der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag.
Neben den Sitzungsgeldern erhält die bzw. der Vorsitzende eine monatliche Aufwandsent-
schädigung in Höhe von 650,-- Euro, die Stellvertretungen erhalten monatlich je 226,-- Euro.
Darin sind sämtliche Aufwendungen (wie z.B. Fahrtkosten) pauschal mit abgegolten.
Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in
Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle
Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Jahr auch für die oben festgesetzten
Entschädigungen.
(3) Vom Amt für Wohnen und Migration werden für die gemäß Abs. 1 zu erstattenden Sachkosten
nach Bedarf Teilbeträge auf das Konto des Mieterbeirates überwiesen. Sobald die jeweiligen Mittel
aufgebraucht sind und der Mieterbeirat hierfür an Hand von Belegen Rechnung gelegt hat, werden
nach Prüfung dieser Unterlagen weitere festzulegende Teilbeträge überwiesen. Die abschließende
Rechnungslegung durch die bzw. den Mieterbeiratsvorsitzende(n) für die Ausgaben des
vorausgegangenen Haushaltsjahres erfolgt gegenüber dem Sozialreferat - Amt für Wohnen und
Migration - bis spätestens zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres.
(4) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale in Höhe von unter 300,-- Euro
entscheidet die bzw. der Mieterbeiratsvorsitzende, über 300,-- Euro entscheidet die bzw. der
Mieterbeiratsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Mieterbeiratsgremium.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
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