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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- Behindertenbeiratsatzung
Behindertenbeiratsatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
BehindertenbeiratS 32
Stadtrecht
Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt
München
vom 13. November 2008
Stadtratsbeschluss:
08.10.2008
Bekanntmachung:
01.12.2008 (MüABl. S. 625)
Änderung:
12.12.2013 (MüABl. S. 553)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), folgende Satzung
§ 1 Funktion und Aufgaben
(1) Der Behindertenbeirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen in München. Dazu
arbeitet er mit der/dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zusammen.
(2) Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe,
a)
den Stadtrat, die Stadtverwaltung, die städtischen Gesellschaften und die öffentlichen Institutionen
in allen Fragen, welche die Interessen der Menschen mit Behinderung in München betreffen,
durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten;
b)
die Öffentlichkeit über Belange von Menschen mit Behinderungen zu informieren;
c)
die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber politischen Gremien und in der
Öffentlichkeit zu vertreten und
d)
zur Weiterentwicklung der Fachpolitik für Menschen mit Behinderungen beizutragen.
§ 2 Rechte des Behindertenbeirats
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei
Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die
endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende
bzw. den Vorsitzenden des Behindertenbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin
zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die
endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende
bzw. den Vorsitzenden des Behindertenbeirats zu erteilen.
(3) Der Behindertenbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat
und die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Einer
Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen.
(4) Zu Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des Stadtrats ist auf Antrag eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Behindertenbeirats hinzuzuziehen. § 58 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Stadtrates gilt entsprechend.
BehindertenbeiratS 32
(5) Der Behindertenbeirat erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Haushaltsmittel. Er hat
im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung.
(6) Der Behindertenbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei
wird er insbesondere vom Presse- und Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.
§ 3 Pflichten des Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur
Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der Behindertenbeirat ist gehalten, behindertenspezifische Anträge und Anliegen von
Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu
behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine
Zwischennachricht zu erteilen.
(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag die Antragstellerin/der
Antragsteller oder eine Vertretung durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.
§ 4 Zusammensetzung des Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat setzt sich zusammen aus
a)
den Mitgliedern der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 2;
b)
den gewählten Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit;
c)
dem oder der Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;
d)
bis zu zehn Vertreterinnen und Vertretern des Münchner Stadtrats;
e)
gestrichen;
f)
je einer oder einem Delegierten von Vereinen, Verbänden und Gruppen von und für Menschen mit
Behinderungen;
g)
einer oder einem Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in München;
h)
der Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten der Landeshauptstadt München;
i)
je einer oder einem Delegierten der Gleichstellungsstelle für Frauen, des Ausländerbeirats, des
Seniorenbeirats und des Gesundheitsbeirats;
j)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bezirks Oberbayern;
k)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zentrums Bayern Familie und Soziales;
l)
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der städtischen Referate;
m)
der Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats;
n)
der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der bzw. des nach dem Geschäftsverteilungsplan
zuständigen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 a) bis h) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 1 i) bis n) sind
beratend tätig.
(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 a) wird von den Vorsitzenden der Facharbeitskreise bestätigt. sie
endet mit dem Ausscheiden aus dem Facharbeitskreis.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 d) werden vom Münchner Stadtrat gewählt oder benannt.
(5) Vereine, Verbände und Gruppen nach Abs. 1 f) erhalten je eine bzw. einen Delegierten. Die
Mitgliedschaft des oder der Delegierten endet mit der Abberufung durch die entsendende
Organisation.
2
BehindertenbeiratS 32
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Behindertenbeirats. Sie findet mindestens
einmal jährlich statt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand bekannt zu machen.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungs-
gemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a)
Beschlüsse in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
b)
Beschlüsse von sozialpolitischen Initiativen;
c)
Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Facharbeitskreisen;
d)
Wahl von drei Mitgliedern des Vorstands;
e)
Wahl der bzw. des Behindertenbeauftragten als Vorschlag für die durch den Stadtrat erfolgende
Ernennung gemäß der Satzung der/des Behindertenbeauftragten;
f)
Aufnahme von Verbänden, Vereinen und Gruppen als Mitglieder;
g)
Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung und mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden in
geheimer Abstimmung durchgeführt.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten
auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(6) Von der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(7) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Facharbeitskreise
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben richtet der Behindertenbeirat Facharbeitskreise ein. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung existierenden Facharbeitskreise bleiben weiterhin bestehen.
(2) Mitglied der Facharbeitskreise können diejenigen Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter von Organisationen der Behindertenarbeit, von Behörden und sonstige Interessierte sein, die
a)
regelmäßig im Facharbeitskreis mitarbeiten und
b)
in München für die Belange von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(3) Die Facharbeitskreise bestimmen ihre inhaltlichen Schwerpunkte selbst. Sie können zur
Erledigung der Aufgaben des Behindertenbeirats durch den Vorstand sowie der Vollversammlung
zusätzliche Aufgaben zugewiesen bekommen.
(4) Die Facharbeitskreise haben die Aufgabe, in ihrem Fachgebiet
a)
Stellungnahmen, Vorschläge und Forderungen zu erarbeiten;
b)
den fachlichen Austausch und die Vernetzung zu fördern;
c)
Konzepte zu entwickeln, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen;
d)
den Beirat in ihrem Zuständigkeitsbereich nach außen zu vertreten und Öffentlichkeitsarbeit zu
betreiben; der Vorstand ist jeweils über die Außenvertretung in Kenntnis zu setzen.
(5) Ein Facharbeitskreis besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Ausnahmen können von der
Vorsitzendenrunde beschlossen werden.
(6) Die Facharbeitskreise treffen sich mindestens viermal jährlich. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen
werden rechtzeitig in geeigneter Weise veröffentlicht.
3
BehindertenbeiratS 32
(7) Die Arbeit wird dokumentiert und den anderen Mitgliedern des Beirats in geeigneter Weise bekannt
gemacht. Die Qualität der Arbeit wird überprüft.
(8) Die Facharbeitskreise wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(9) Die Facharbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Vorsitzendenrunde
(1) Die Vorsitzendenrunde trifft zwischen den Vollversammlungen die für die Aufgabenwahrnehmung
nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und koordiniert die Arbeit des Behindertenbeirats. Zu
ihren Aufgaben gehören
a)
Planung und Auswertung der Jahresarbeit;
b)
Gründung von Facharbeitskreisen und Arbeitsgruppen;
c)
Aufgabenverteilung an Facharbeitskreise;
d)
Festlegung der Vertretung des Beirats in Gremien außerhalb des Beirats;
e)
Sicherstellung der Information und Kommunikation;
f)
Diskussion grundsätzlicher Angelegenheiten;
g)
Beschluss von Kampagnen, Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben.
(2) Die Vorsitzendenrunde besteht aus
a)
den drei von der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern;
b)
dem oder der Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;
c)
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern eines jeden Facharbeitskreises;
d)
einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege;
e)
der Leiterin bzw. dem Leiter der Geschäftsstelle;
f)
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Direktoriums;
g)
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozialreferats.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 a) bis c) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 2 d) bis g) sind
beratend tätig.
(4) Die Vorsitzendenrunde gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Behindertenbeirats.
(2) Der Vorstand besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Personen, der bzw. dem
Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München und der Leiterin bzw. dem Leiter der
Geschäftsstelle mit beratender Stimme.
(3) Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl für
eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit
im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit
der höchsten Stimmenzahl. Hierbei genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine oder einen Vorsitzenden, die bzw. der den Vorstand
im innerstädtischen Bereich und gegenüber den übrigen Mitgliedern des Behindertenbeirats vertritt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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BehindertenbeiratS 32
§ 9 Außenvertretung
(1) Die Außenvertretung des Behindertenbeirats nimmt die bzw. der Behindertenbeauftragte der
Landeshauptstadt München wahr. Sie bzw. er kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder
des Behindertenbeirats delegieren.
(2) Das Recht der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 4 Punkt d), in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich
den Behindertenbeirat nach außen zu vertreten, bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand, die Vorsitzendenrunde oder die Facharbeitskreise können Delegierte in andere
städtische und nichtstädtische Gremien oder Ausschüssen entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig,
entscheidet die Vorsitzendenrunde. Die delegierten Personen erstatten jeweils dem delegierenden
Gremium in geeigneter Form Bericht.
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Behindertenbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil
der Stadtverwaltung und organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle
gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Behindertenbeirats.
§ 11 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats und seiner Facharbeitskreise mit
Ausnahme der Vollversammlung erhält jedes Mitglied zur Abgeltung der ihm entstehenden
tatsächlichen Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung für jede Sitzung, an der es
teilgenommen hat (Sitzungsgeld). Eine entsprechende Pauschale wird auch gezahlt für die Teilnahme
in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die bzw. der Vorsitzende des
Behindertenbeirates oder die Stadtverwaltung einlädt. Die Höhe der Pauschale nach Satz 1 und 2
entspricht dem Sitzungsgeld, das ein einfaches Bezirksausschussmitglied gemäß der
Bezirksausschussatzung in der jeweils geltenden Fassung erhält. Pro Jahr und Mitglied wird die
Pauschale höchstens für 48 Sitzungen im Sinne der Sätze 1 und 2 gewährt.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Behindertenbeirats erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer bzw.
seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag von monatlich 506,-- Euro (Ehrensold). Ihre bzw. seine
Stellvertretungen erhalten einen Ehrensold von monatlich 176,-- Euro. Die Vorsitzenden der
Facharbeitskreise erhalten einen Ehrensold von monatlich 77,-- Euro. Der Ehrensold wird neben der
Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt.
(3) Abhängige Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die
Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/
Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang
ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit
des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Behindertenbeirats vom 06.12.2005 außer Kraft. Die
bestehenden Gremien des Behindertenbeirats bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
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