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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Gleichstellungssatzung
Gleichstellungssatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
GleichstellungsS 36
Stadtrecht
Satzung der Landeshauptstadt München zur Gleichstellung von
Frauen und Männern (Gleichstellungssatzung)
vom 10. November 1998
Stadtratsbeschluss:
28.10.1998
Bekanntmachung:
20.11.1998 (MüABl. S. 381)
Änderung:
28.01.2009 (MüABl. S. 41)
Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund von Art. 5 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4
des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches
Gleichstellungsgesetz BayGlG) vom 24.05.1996 (GVBl. S. 186, BayRS 805-8-A) i. V. m. Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424), folgende Satzung:
§ 1 Bestellung der Gleichstellu ngsbeauftragten
(1) Die Bestellung der Städtischen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt hauptamtlich und nach
erfolgreichem Abschluss einer Probezeit aufgrund beschlussmäßiger Festlegung des Stadtrats zur
Vergabe von Führungspositionen auf Probe unbefristet durch die Oberbürgermeisterin oder den
Oberbürgermeister.
(2) In den Eigenbetrieben und den eigenbetriebsähnlichen Unternehmen sind daneben jeweils
unbefristet örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In den Referaten können eigene örtliche
Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. Die Bestellung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten
in den Referaten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Benehmen mit
dem jeweiligen Referat. In den Eigenbetrieben erfolgt die Bestellung durch die jeweilige Werkleitung.
(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Art
und Umfang der Dienststelle notwendig ist. Näheres regeln gesonderte Dienstanweisungen der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Den Städtischen Gleichstellungsbeauftragten obliegt die Leitung der Gleichstellungsstelle.
(2) Die Städtischen Gleichstellungsbeauftragten und die Beschäftigten der Gleichstellungsstelle sind
unmittelbar der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unterstellt und in der Erfüllung ihrer
Aufgabe weisungsfrei.
(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind unmittelbar der jeweiligen Eigenbetriebsleitung oder
Referatsspitze unterstellt und in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Steuerungsvorgaben der
städtischen Gleichstellungsbeauftragten zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis weisungsfrei.
§ 3 Aufgaben, Rechte und Pfli chten
(1) Aufgabe der Gleichstellungsstelle und der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Familie und Gesellschaft hinzuwirken.
GleichstellungsS 36
2
(2) Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erstreckt sich auf die gesamte Stadtverwaltung einschließlich
der städtischen Eigenbetriebe, der eigenbetriebsähnlichen Unternehmen und der Regiebetriebe der
Landeshauptstadt München sowie auf die Münchener Bürgerinnen und Bürger.
(3) Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstelle im einzelnen gelten, soweit diese
von Art. 16 bis 19 BayGlG abweichen, die Festlegungen der Dienstanweisung Gleichstellungsstelle
für Frauen des Oberbürgermeisters vom 2. 12. 1991, soweit in dieser Satzung keine besonderen
Regelungen getroffen sind. Die Dienstanweisung (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich für ihre
örtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 3 Buchstabe i und k ebenfalls nach der oben
genannten Dienstanweisung. Die Aufgaben nach Ziffer 3 Buchstaben b, e, f und g sind im
Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle zu erledigen.
§ 4 Beteiligung an Personalan gelegenheiten
(1) Die Gleichstellungsstelle wird an allen gleichstellungsrelevanten Personalangelegenheiten
umfassend beteiligt. In örtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen begründeten Fällen kann der
Beteiligungspflicht im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle auch durch Beteiligung der örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten entsprochen werden.
(2) An Vorstellungsrunden in Personalbesetzungsverfahren nach den städtischen Richtlinien über die
Ausschreibung und Besetzung von Stellen wird die Gleichstellungsstelle in Erweiterung von Art. 18
Abs. 3 Satz 3 BayGIG auf Wunsch beteiligt. Die Gleichstellungsstelle kann die Teilnahme fallweise auf
örtliche Gleichstellungsbeauftragte übertragen.
(3) Die Gleichstellungsstelle oder die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten auf ihren Wunsch
zur umfassenden Unterrichtung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayGlG Einsicht in
-
die Liste der Bewerberinnen und Bewerber
-
die Bewerbungsschreiben
-
von der Fachdienststelle ggf. zu den Bewerbungen abgegebene fachliche Stellungnahmen.
§ 5 Informationspflicht, Akten einsicht
Die Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen. Einsicht in den
Personalakt wird ihnen gewährt, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
§ 6 Gleichstellungskonzept na ch Art. 5 BayGlG
(1) Die Leitsätze zur Chancengleichheit von Frauen im Beruf (Frauenförderplan der Landeshauptstadt
München) vom 11. März 1992 sowie die diese Leitsätze ergänzenden und präzisierenden
Frauenförderdetailpläne sind Bestandteil des Gleichstellungskonzepts.
(2) Datengrundlage für das Gleichstellungskonzept ist die Empfehlung der Kommission zur Begleitung
der Arbeit der Gleichstellungsstelle vom 10. Juli 1989 (Detailförderplan 3) und ggf. weitere zur
Entwicklung von Maßnahmen erforderliche gleichstellungsrelevante Daten.
(3) Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Unternehmen, sofern ihnen umfassende
Personalbefugnisse übertragen sind, erstellen ein eigenes Gleichstellungskonzept nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2.
(4) Die Gleichstellungskonzepte werden in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle erstellt.
§ 7 Schlußvorschriften
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
GleichstellungsS 36
3
Anlage zur Gleichstellungssatzung
Dienstanweisung Gleichstellungsstelle für Frauen
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 3, Abs. 2 und 3 Grundgesetz
1. Vorwort
Die Umsetzung dieses Verfassungsgebotes in die Praxis ist grundsätzlich Aufgabe aller städtischen
Beschäftigten und Dienststellen. Sie verlangt aktives Handeln, Offenheit und Bereitschaft zu kritischer
Analyse des eigenen Verwaltungshandelns. Zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern hat die Landeshauptstadt München mit Beschluß vom 16.01.1985 eine Gleichstellungsstelle
für Frauen eingerichtet. Sie hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass im Bereich der gesamten
Stadtverwaltung das Gleichheitsgebot erfüllt wird. Sie ist unmittelbar dem Oberbürgermeister
unterstellt.
2. Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung regelt die Zusammenarbeit der Referate, Dienststellen und Beschäftigten der
Stadt München einschließlich der Stadtwerke mit der Gleichstellungsstelle. Das Antragsrecht der
Referenten bleibt unberührt. Sofern diese Dienstanweisung weitergehendere Regelungen als die
AGAM enthält, geht sie dieser vor (Ziffer 1.1 Absatz 3 AGAM).
3. Aufgaben der Gleichstellungsstelle
Die wesentlichen Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind:
a) beratende Unterstützung der Referate und Überwachen der Umsetzung der Gleichstellung von
Frauen und Männern im Verwaltungsvollzug
b) die Initiierung von Maßnahmen zur besseren Berücksichtigung von Frauenbelangen
c) die Mitarbeit in örtlichen Gremien, Kommissionen, Arbeitskreisen
d) die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, Organisation, Institutionen, Vereinen,
Verbänden, Gewerkschaften u.a.
e) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für den Stadtrat
f) die Prüfung aller Beschlussvorlagen für den Stadtrat im Hinblick auf gleichstellungsrelevante
Themen
g) die Prüfung bestehender Regelungen, Bestimmungen und Verfahren der Stadtverwaltung sowie
die Beteiligung bei deren Erarbeitung, um eine gleichwertige Berücksichtigung von Frauen zu
erreichen
h) die Beteiligung bei der Vergabe von Forschungs- und Untersuchungsaufträgen zu
gleichstellungsrelevanten Themen und ggf. deren eigene Vergabe
i)
die Initiierung und Beteiligung bei der Erarbeitung von Frauenförderplänen für die
Stadtverwaltung, die Stadtwerke und Beteiligungsunternehmen
j)
die Beteiligung an der Planung und Durchführung von Förder- und Fortbildungsangeboten für
Frauen und Männer
k) eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern im Rahmen der AGAM
l)
die Funktion als Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden zum Thema
Gleichstellung für Beschäftigte der Stadt und Münchner Bürgerinnen und Bürger
4. Beteiligungsverfahren
Gleichstellungsrelevante Vorgänge und Beratungsgegenstände sind in enger Abstimmung mit der
Gleichstellungsstelle zu bearbeiten. Sie erhält alle für ihre Arbeit notwendigen Informationen und
Unterlagen. Die Gleichstellungsstelle ist insbesondere auf Wunsch möglichst frühzeitig bei der
Erarbeitung einer Beschlussvorlage oder der Bearbeitung eines Stadtratsantrages, eines
GleichstellungsS 36
4
Bezirksausschussantrages oder einer Bürgerversammlungsempfehlung zu beteiligen. Die
beiliegenden Formblätter sind zu verwenden. Sie ist vom zuständigen Referat über
Fristverlängerungen und Zwischenberichte zu informieren. Die Gleichstellungsstelle kann zu allen
Beschlussvorlagen Stellungnahmen erarbeiten, die dem Stadtrat vorzulegen sind. Will die
Fachreferentin/der Fachreferent trotzdem dem Stadtrat die der eigenen Meinung entsprechende
Vorlage unterbreiten, so muss sie/er dabei im Text der Vorlage auf die ablehnende oder abweichende
Stellungnahme der Gleichstellungsstelle hinweisen und ein abschließendes Votum wiedergeben. Der
Text der ablehnenden Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beizufügen. Vorlagen, bei denen die
erforderliche Abstimmung bzw. Beteiligung nicht erfolgte, werden vom Direktorium zurückgewiesen.
5. Aufgaben der städtischen Beschäftigten und Dienststellen
Es ist Aufgabe aller städtischen Beschäftigten und Dienststellen, die Arbeit der Gleichstellungsstelle
zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe aller, das eigene Verwaltungshandeln kritisch auf die
Einhaltung des Gleichheitsgebotes hin zu überprüfen und durch geeignete Maßnahmen im eigenen
Wirkungsbereich Benachteiligungen von Frauen systematisch abzubauen. Gleichstellungsarbeit setzt
Bewusstseinsbildung voraus. Alle städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich deshalb in
gleichstellungsrelevanten Themen fortbilden. Die Dienststellen sollten ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über entsprechende Fortbildungsangebote informieren und die Teilnahme unterstützen. Im
Verwaltungsbericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Erfolg
darzustellen.
6. Beratung von städtischen Beschäftigten
Beschäftigte der Stadt können sich in persönlichen Gleichstellungsangelegenheiten direkt und
während der Dienstzeit an die Gleichstellungsstelle wenden, wenn sich dies mit dem jeweiligen
Dienstbetrieb vereinbaren läßt. Die Gleichstellungsstelle ist zur Verschwiegenheit gegenüber anderen
Dienststellen verpflichtet.
7. Teilnahme an berufsbezogenen Veranstaltungen
Beschäftigte der Stadt können an den berufsbezogenen Informationsveranstaltungen der
Gleichstellungsstelle während der Dienstzeit teilnehmen, wenn sich dies mit dem jeweiligen
Dienstbetrieb vereinbaren läßt.
8. Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen
Die Arbeit der Gleichstellungsstelle wird von der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen
begleitet. Näheres regelt eine Satzung.
Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.