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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- Stadtsparkassesatzung
Stadtsparkassesatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
SparkassenS 40
Stadtrecht
Satzung der Stadtsparkasse München
vom 24. November 2010
Beschluss des
Verwaltungsrats:
29.07.2010
Bekanntmachung:
10.12.2010 (MüABl. S. 378)
Änderungen:
31.07.2012 (MüABl. S. 268)
16.04.2014 (MüABl. S. 464)
Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.10.1956 (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009
(GVBl. S. 400), erlässt die Stadtsparkasse München durch Beschluss des Verwaltungsrates vom
29.07.2010 mit Zustimmung der Landeshauptstadt München folgende Satzung:
§ 1 Name
Die Sparkasse führt den Namen Stadtsparkasse München; sie ist im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter der Register-Nr. HRA 75459 eingetragen.
§ 2 Sitz, kommunale Trägerkörperschaft
(1) Die Sparkasse hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München.
(2) Kommunale Trägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist die Landeshauptstadt München.
(3) Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassenverbands
Bayern.
§ 3 Rechtsform
Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus acht Mitgliedern, nämlich
dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt München
dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied der Landeshauptstadt München, zu dessen Geschäftskreis
das Sparkassenwesen gehört
sechs weiteren Mitgliedern, von denen vier aus der Mitte des Stadtrats der Landeshauptstadt
München gewählt und zwei durch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde bestellt
werden.
(2) Stellvertreterin / Stellvertreter der / des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist die Stellvertreterin /
der Stellvertreter des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin. Diese / Dieser ist berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; vertritt sie / er die
Vorsitzende / den Vorsitzenden oder ist sie / er zum weiteren Mitglied (Abs. 1) bestellt, ist sie / er auch
stimmberechtigt.
SparkassenS 40
(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme
teil.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird
auf 10 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen
festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.
§ 6 Vertretung
(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit sich aus
Abs. 2 nichts anderes ergibt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Die / Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den
Vorstandsmitgliedern; sie / er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien. Die / Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die
Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Zeichnungsbefugnisse
werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse ausgewiesen und in den Geschäftsstellen der
Sparkasse zur Einsicht bereit gehalten.
(4) Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf
die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.
§ 7 Geschäftsbedingungen
(1) Für den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp),
soweit nicht mit der Kundin / dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wird.
(2) Für einzelne Geschäftszweige, insbesondere den Sparverkehr, den Überweisungsverkehr, den
Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der Sparkassen-Card, Anderkonten, die
Annahme von Verwahrstücken, die Vermietung von Schrankfächern und für Wertpapiergeschäfte
gelten ergänzend Sonderbedingungen.
(3) Die Kundin / Der Kunde kann die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsstellen der Sparkasse
während der Geschäftszeiten einsehen. Auf Wunsch werden sie ihr / ihm ausgehändigt.
§ 8 Sparverkehr
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jede / jeden, die / der eine von ihr
ausgestellte Sparurkunde vorlegt, Zahlung zu leisten.
(2) Die Sparurkunde ist von der Kundin / von dem Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung
oder der Verlust einer Sparurkunde ist unverzüglich der Sparkasse anzuzeigen.
(3) Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfälscht wurde, können Rückzahlungen
bis zur Klärung der Verdachtsgründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung
zurückgehalten werden.
(4) Mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder
Rückzahlung bewirkt worden ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. Nach weiteren fünf Jahren,
innerhalb deren die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben.
Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatigen Aushang in den Kassenräumen der
Sparkasse (Hauptstelle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen, dass das Guthaben nach
Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann. Für gesperrte Spareinlagen
beginnen die Fristen mit dem Ablauf der Sperre.
(5) Im Übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr.
2
SparkassenS 40
§ 9 Zinssätze für Einlagen
Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit der Kundin /
dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Zinssatzänderungen, die der Kundin / dem Kunden nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem
von der Sparkasse bestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatkundengeschäft mit dem
Preisaushang, in Kraft.
§ 10 Sparkassengenussrechte
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte dürfen an der
Bayerischen Börse in den geregelten Markt eingeführt werden.
(2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse dem haftenden
Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.
(3) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine
Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
§ 11 Stille Vermögenseinlagen
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. Den stillen
Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen
der Sparkasse eingeräumt werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe
Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht
werden, vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v. H. des Kernkapitals der Sparkasse
nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern nach Abs. 2 außer
Ansatz.
§ 12 Bekanntmachungen
(1) Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das Amtsblatt der Landeshauptstadt München
bestimmt.
(2) Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Abs. 1) bekannt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der
Sparkassenhauptstelle in der Sparkassenstraße 2, 80331 München, veröffentlicht. Der Aushang darf
nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. Weitergehende Formvorschriften bleiben
unberührt.
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 03.03.1999 (MüABl. S. 57), zuletzt geändert durch
Satzung vom 03.03.2006 (MüABl. S. 73), außer Kraft.
3