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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Panzerwiese und Hartelholz)NaturschutzgebieteV (Panzerwiese und Hartelholz)
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Staffel 9 - verordnungStaffel 9 - VO
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- Markthallensatzung
Markthallensatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
MarkthallenS 550
Stadtrecht
Satzung über die Benutzung der Markthallen München der
Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung)
vom 17. Dezember 2008
Stadtratsbeschluss:
17.12.2008
Bekanntmachung:
19.12.2008 (MüABl. S. 714)
Änderungen:
17.05.2013 (MüABl. S. 238)
03.12.2014 (MüABl. S. 943)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007
(GVBl. S. 958), folgende Satzung:
Teil A: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Satzungszweck, Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Die Markthallen München (Markthallen) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt
München, bestehend aus dem Betriebsgelände Großmarkthalle, den ständigen Lebensmittelmärkten
(Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und den
städtischen Wochen- und Bauernmärkten, sowie dem verwalteten Schlacht- und Viehhofareal. Die
den Markthallen zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem
Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und
Blumen beizutragen und die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und
Gastronomiebedarf zu optimieren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Diese Satzung gilt für den Umgriff
1. des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes mit den Standorten der in dieser
Satzung genannten Anlagen, der sich aus der vorhandenen Einfriedung und dem Plan des
Vermessungsamtes, Stand: 18.02.2008, Maßstab 1:6.000 ergibt (Anlage 1), sowie
2. der Lebensmittelmärkte, der sich aus den jeweiligen Lageplänen ergibt:
Plan des Vermessungsamtes für den Viktualienmarkt, Stand 18.02.2008, Maßstab 1:1.000
(Anlage 2),
Plan des Vermessungsamtes für den Markt am Elisabethplatz, Stand: 18.02.2008, Maßstab 1:1.000
(Anlage 3),
Plan des Vermessungsamtes für den Markt am Wiener Platz, Stand 18.02.2008, Maßstab 1:500
(Anlage 4) und
Plan des Vermessungsamtes für den Pasinger Viktualienmarkt, Stand: 18.02.2008, Maßstab 1:500
(Anlage 5)
(Satzungsgebiet). Diese Pläne sind Bestandteil der Satzung. Die Benutzung der städtischen Wochen-
und Bauernmärkte ist nicht in dieser Satzung geregelt.
(3) Betriebsgelände im Sinne dieser Satzung ist der Umgriff des Betriebsgeländes Großmarkthalle
und des Schlachthofes gemäß Abs. 2 Nr. 1.
(4) Die Markthallen München sind Gesamtrechtsnachfolger der mit der Fusion aufgelösten öffentlichen
Einrichtungen Großmarkthalle und Schlachthof.
(5) Diese Satzung ersetzt vollumfänglich die Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung und
Lebensmittelmarktsatzung.
MarkthallenS 550
§ 2 Leitung und Verwaltung
(1) Die Markthallen werden durch die Werkleitung vertreten und geleitet. Die Werkleitung vollzieht die
Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und
sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Betriebsablauf.
(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung,
der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der
Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der
Umwelt können die Markthallen Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen.
Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.
§ 3 Benutzer
Benutzer/Benutzerin der Markthallen ist,
1. wer eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 1 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der
Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung oder Lebensmittelmarktsatzung erhalten hat
(Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerin),
2. wer gemäß § 18 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Großmarkthallen-Satzung
zugelassen worden ist (Zulassungsinhaber/Zulassungsinhaberin),
3. wer Ware bei Zuweisungsunternehmern/Zuweisungsunternehmerinnen, Vertragspartner/
Vertragspartnerinnen mit Sondervereinbarung einkauft (Kunde/Kundin),
4. wer Ware für Zuweisungsunternehmer/Zuweisungsunternehmerinnen, Vertragspartner/
Vertragspartnerinnen mit Sondervereinbarung oder Zulassungsinhaber/Zulassungsinhaberinnen
in das Satzungsgebiet einbringt oder ausführt,
5. wer eine Sondervereinbarung gemäß § 8 mit den Markthallen abgeschlossen hat oder
6. wer vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis aufgrund der mit dieser Satzung außer Kraft
getretenen Schlachthofsatzung erhalten hat (Erlaubnisinhaber/Erlaubnisinhaberin).
§ 4 Erteilung und Umschreibung der Zuweisung
(1) Wer im Satzungsgebiet die verfügbaren Verkaufsstände, Räume, Lagerflächen, Keller oder
sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) zum Zwecke des Lebensmittelhandels, der
Lebensmittellagerung und/oder -produktion benutzen will, bedarf der Zuweisung durch die
Markthallen. Unabhängig vom Nutzungszeck bedarf der Zuweisung durch die Markthallen, wer die
Keller auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle unter den Hallen 1 - 6 oder Objekte im Bereich der
Lebensmittelmärkte benutzen will.
(2) In der Zuweisung wird neben den Objekten auch die Art, der Umfang und der Inhalt der
gewerblichen Betätigung sowie das Warensortiment festgelegt. Die Zuweisung kann auf Dauer oder
befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die überlassenen Objekte
dürfen nicht entgegen der erteilten Zuweisung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen
benutzt werden. Die Zuweisung ist nicht vererblich und unbeschadet der Regelungen in Abs. 5 nicht
übertragbar.
(3) Die Zuweisung wird dem geeignetsten Bewerber/der geeignetsten Bewerberin erteilt. Die Auswahl
des geeignetsten Bewerbers/der geeignetsten Bewerberin erfolgt durch die Markthallen München
nach einem festgelegten Verfahren. Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen und
Bewerber/Bewerberinnen, deren Angebot dem Gesamtcharakter des Betriebes bzw. des Marktes
nicht entspricht, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Das zu überlassende Objekt wird
ausgeschrieben, das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren erfolgt fristgebunden. Maßgebend
für die Rechtzeitigkeit einer zugesandten Bewerbung ist der Eingang bei der in den
Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Dienststelle. Der Bewerbungsschluss ist eine
Ausschlussfrist.
(4) Jegliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des
Warensortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Markthallen. Die Markthallen
sind berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn Belange des Marktzwecks gegen die Änderung
sprechen.
2
MarkthallenS 550
(5) Beabsichtigt ein Zuweisungsnehmer/eine Zuweisungsnehmerin
1. seine/ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umzuwandeln oder
2. wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, ihre
Rechtsform zu ändern oder in der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung
oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchzuführen,
so bedarf dieses Vorhaben der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Markthallen. Die Zustimmung
wird erteilt, wenn die Belange des Marktzwecks und der öffentlichen Versorgung sowie die Eignung
und Zuverlässigkeit des Zuweisungsnehmers/der Zuweisungsnehmerin weiterhin gewahrt bleiben. Die
Belange des Marktzwecks gelten in der Regel als gewahrt, wenn der bisherige Zuweisungsnehmer/die
bisherige Zuweisungsnehmerin die Majorität in der neuen juristischen Person oder Persongesellschaft
mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Umschreibung behält und ihm/ihr die Regelungen des
Gesellschaftsvertrages oder andere Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausübung eines
bestimmenden Einflusses ermöglichen. Nach Erteilung der Zustimmung wird die Zuweisung von den
Markthallen entsprechend der Änderung umgeschrieben. Abs. 4 gilt hierfür entsprechend. Die
Umschreibung kann, insbesondere zur Wahrung der Belange des Marktzweckes, mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden.
§ 5 Beendigung der Zuweisung
(1) Die Zuweisung kann von dem Zuweisungsnehmer/der Zuweisungsnehmerin spätestens am letzten
Werktag eines Monats zum Ende des darauffolgenden Quartals durch schriftliche Erklärung
gegenüber den Markthallen zurückgegeben werden.
(2) Die Zuweisung erlischt,
1. wenn die Rückgabe nach Abs. 1 wirksam wird,
2. wenn, im Falle einer zeitlich befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte
Zeitraum abgelaufen ist,
3. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin stirbt oder
4. wenn es sich bei der Zuweisungsnehmerin um eine juristische Person oder Personengesellschaft
handelt und diese sich auflöst.
(3) Die Zuweisung wird widerrufen,
1. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin, der/die zum Nachweis einer
Umsatzmeldung verpflichtet ist, trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit seiner/ihrer
Meldung über den Jahresumsatz länger als einen Monat im Rückstand bleibt oder unrichtige
Angaben über die Höhe seines/ihres Jahresumsatzes macht,
2. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin seine/ihre Zahlungen eingestellt oder die
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO geleistet hat,
3. wenn entgegen § 4 Abs. 5 der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Markthallen seine/ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder
Personengesellschaft umwandelt,
4. wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und diese
entgegen § 4 Abs. 5 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen ihre Rechtsform
ändert oder in der Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder im
Gesellschafterbestand Änderungen durchführt oder
5. wenn die zugewiesenen Objekte für bauliche Änderungen oder für andere im öffentlichen oder
betrieblichen Interesse liegende Zwecke unabweisbar benötigt werden.
(4) Die Zuweisung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere
1. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die
zugewiesenen Objekte trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb des Rahmens
der erteilten Zuweisung benutzt,
2. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin entgegen § 4 Abs. 4 die Art, den Umfang
oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige
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MarkthallenS 550
schriftliche Zustimmung der Markthallen geändert hat und trotz Mahnung und Hinweises auf die
Folgen nicht wieder rückgängig macht,
3. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin trotz Mahnung und Hinweises auf die
Folgen mit den fälligen Gebühren länger als einen Monat im Rückstand bleibt,
4. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin die höchstpersönliche und
eigenverantwortliche Betätigung seines/ihres Gewerbes oder die zugewiesenen Objekte ganz
oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit
überlässt,
5. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin von der Zuweisung aus von ihm/ihr zu
vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier
Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ihm/ihr zu
vertreten,
6. wenn über das Vermögen des Zuweisungsnehmers/der Zuweisungsnehmerin das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt
wurde oder wenn er/sie zur Abwendung eines solchen Verfahrens einen außergerichtlichen
Vergleich abgeschlossen oder wenn er/sie ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt hat,
7. wenn objektive Merkmale die Annahme rechtfertigen, dass das zugewiesene Objekt auf Dauer
nicht mehr zum Betriebserfolg der Markthallen beitragen wird,
8. wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
9. wenn der Zuweisungsnehmer/die Zuweisungsnehmerin, dessen Vertreter/deren Vertreterin oder
Beauftragter/Beauftragte
a) im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat, die in das Führungszeugnis
aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder
außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen hat,
b) in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 31 begangen hat,
c) in einem schwerwiegenden Fall oder trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen eine
aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassene Allgemeinverfügung oder Anordnung für den Einzelfall
verstößt,
d) wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die
öffentliche oder betriebliche Sicherheit und Ordnung in den Markthallen gefährdet oder stört
oder entsprechendes Verhalten seines Vertreters/ihrer Vertreterin, Beauftragten oder
Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder
Störung der öffentlichen betrieblichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,
e) eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister
eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des Zuweisungsnehmers/
der Zuweisungsnehmerin in den Markthallen steht und die Zuverlässigkeit und die persönliche
Eignung nicht mehr vermuten lässt,
f) vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche,
hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder
g) schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt- oder Brandschutzes verstößt,
sofern der Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung in den Markthallen bietet. Werden die in Nr. 9 Buchstaben a) bis g) genannten Verstöße
von dem vertretungsberechtigten Organ oder dem Mitglied einer juristischen Person oder
Personengesellschaft persönlich begangen, so kann die Zuweisung gegenüber der juristischen
Person oder Personengesellschaft widerrufen werden.
§ 6 Rückgabe der zugewiesenen Objekte
Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den Markthallen in gereinigtem,
benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,
1. wenn die Rückgabe der Zuweisung wirksam ist (§ 5 Abs. 1),
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MarkthallenS 550
2. wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder
3. wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3 und 4) und der Widerrufsbescheid
unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
§ 7 Erlaubnisse nach der Schlachthofsatzung
Für Erlaubnisse, die aufgrund der mit dieser Satzung außer Kraft getretenen Schlachthofsatzung
erteilt wurden (Erlaubnisse), gelten die Regelungen dieser Satzung für Zuweisungen entsprechend.
Die im Zusammenhang mit diesen Erlaubnissen erteilten Zuweisungen bleiben Bestandteile dieser
Erlaubnisse und gelten für deren Dauer.
§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Wer im Bereich des Betriebsgeländes Objekte abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nutzen will,
bedarf einer Sondervereinbarung mit den Markthallen.
(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 4 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung
geregelt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.
§ 9 Veranstaltungen
Im Einzelfall können Veranstaltungen im Interesse der Markthallen oder aus traditionellen Anlässen
nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und besonderen Vereinbarungen mit
den Antragstellern von den Markthallen gestattet werden. Dabei werden betriebs- oder marktfremde
Veranstaltungen, soweit nicht im Einzelfall aufgrund gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, in
der Regel nicht gestattet.
§ 10 Aufnahmen
Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der
öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalt bedürfen, soweit diese nicht aufgrund
übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen Zustimmung der Markthallen.
§ 11 Betriebs- und Verkaufszeiten
Die Betriebs- und Verkaufzeiten werden von den Markthallen für den jeweiligen Bereich durch
Allgemeinverfügung festgesetzt.
§ 12 Allgemeine Verhaltensregeln
Jeder/Jede, der/die sich auf dem Satzungsgebiet der Markthallen befindet, hat
1. die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung erlassene Anordnungen für den
Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Weisungen des Aufsichtspersonals
Folge zu leisten,
2. sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals diesem gegenüber auszuweisen,
3. die Anlagen und Betriebseinrichtungen schonend zu behandeln, diese weder unberechtigt zu
benutzen, zu beschädigen noch zu beschmutzen und
4. sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist untersagt:
a) das Nächtigen, Liegen oder Sitzen, letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,
b) das Betteln in jeder Form und
c) das Füttern von Tauben.
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MarkthallenS 550
§ 13 Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutritt zu den überlassenen Anlagen
(1) Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerinnen, Zulassungsinhaber/Zulassungsinhaberinnen,
Erlaubnisinhaber/Erlaubnisinhaberinnen oder Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit
Sondervereinbarung haben den Beauftragten der Markthallen alle Auskünfte für die Betriebsführung
der Markthallen sowie die zur Erstellung der Marktberichte und ähnlicher statistischer Erhebungen
erforderlichen Auskünfte richtig, vollständig und fristgerecht zu erteilen.
(2) Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerinnen oder Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit
Sondervereinbarung haben den/der Beauftragten der Markthallen
1. Beschädigungen und Beschmutzungen an ihnen überlassenen Objekten und darauf befindlichen
Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und
2. jederzeit den Zutritt zu den überlassenen Objekten zu gestatten.
§ 14 Bauliche Maßnahmen
(1) Einbauten, bauliche Veränderungen und sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf
befindlichen Betriebseinrichtungen darf der Benutzer/die Benutzerin nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Markthallen vornehmen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die vom
Benutzer/von der Benutzerin einzuhalten sind.
(2) Vor Erteilung der Zustimmung ist mit dem Benutzer/der Benutzerin eine Regelung über die sich
aus diesen Maßnahmen ergebenden Rechtsfolgen zu treffen.
(3) Führt der Benutzer/die Benutzerin Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 ohne vorherige
Zustimmung der Markthallen durch, so steht ihm/ihr in keinem Fall ein Ablösungsanspruch gegenüber
den Markthallen zu und es kann jederzeit die Herstellung des früheren Zustandes auf seine/ihre
Kosten verlangt werden.
§ 15 Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung
Im Satzungsgebiet dürfen ohne Zustimmung der Markthallen
1. ohne gültige Zuweisung, Zulassung, Sondervereinbarung oder Erlaubnis oder
2. außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte
gewerbliche Tätigkeiten nicht ausgeübt und im Falle der Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter
gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen
oder das Herumtragen von Werbetafeln.
§ 16 Ausschluss
(1) Wer im Satzungsgebiet
1. eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine
strafbare Handlung begangen zu haben,
2. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
Zuwiderhandlungen im Sinne des § 31 begangen hat,
3. wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen diese Satzung oder die aufgrund
dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,
4. wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Markthallen gefährdet oder stört oder entsprechendes
Verhalten seines Vertreters/ihrer Vertreterin, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich
und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zurechnen lassen muss,
5. eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen
wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des Benutzers/der Benutzerin in den
Markthallen steht und die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,
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MarkthallenS 550
6. vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche,
hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder
7. schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt- oder des Brandschutzes
verstößt,
kann von den Markthallen vom Satzungsgebiet der Markthallen München ausgeschlossen werden
(Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann - unabhängig von
einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs - verlängert werden, wenn der/die Betroffene gegen die
Ausschlussverfügung verstößt oder die Handlung bzw. der Umstand, die/der für den Ausschluss
ursächlich war, noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der/die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall
oder wiederholt außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich
in den hinreichenden Verdacht gerät.
§ 17 Haftung
(1) Die Markthallen haften für Schäden, die im Bereich der Markthallen entstehen, nach Maßgabe der
allgemeinen Bestimmungen.
(2) Jeder, der Anlagen und Betriebseinrichtungen der Markthallen beschädigt oder zerstört, haftet
nach Maßgabe dieser Satzung und der allgemeinen Bestimmungen.
Teil B: Besondere Vorschriften
I. Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof
§ 18 Zulassung
(1) Abweichend von § 4 bedarf einer Zulassung durch die Markthallen
1. wer ohne Zuweisung oder Sondervereinbarung Ware in das Betriebsgelände auf eigenen Namen
und auf eigene Rechnung oder in fremdem Auftrag einführen und entweder an
Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerinnen, Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit
Sondervereinbarung oder Adressaten außerhalb des Betriebsgeländes weitervermitteln oder
weiterveräußern will (Agentur),
2. wer als Frachtführer/Frachtführerin fremde Waren innerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle
oder von dort ausgehend, befördern will oder
3. wer als Spediteur/Spediteurin auf dem Betriebsgelände gewerblich tätig sein will.
(2) Die Zulassung berechtigt nicht zum Verkauf unmittelbar an Kunden/Kundinnen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Erteilung und die Beendigung der Zuweisung (§§ 4 und 5)
für die Zulassung entsprechend.
§ 19 Tageseinfahrtscheine / Kundenausweise
Wer auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle (mit Ausnahme des Blumengroßmarktes) Ware
einkaufen will, bedarf eines Tageseinfahrtscheines oder eines Kundenausweises der Markthallen.
§ 20 Lieferung, Zutritt und Aufenthalt
(1) Die Einfahrt und der Zutritt in das Betriebsgelände ist nur bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses zulässig.
(2) Bei Einfahrt in das Betriebsgelände durch Lieferanten muss der Empfänger/die Empfängerin der
Ware bereits durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden können.
(3) Während der Betriebs- und Verkaufszeiten ist der Zutritt zum Betriebsgelände nur den Personen
gestattet, die dort beschäftigt oder im Rahmen des Anstaltszwecks tätig sind. Kunden/Kundinnen oder
ihren Beauftragten ist der Zutritt nur während der Verkaufszeiten gestattet.
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MarkthallenS 550
(4) Außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten ist der Aufenthalt im Betriebsgelände nur mit
Einwilligung der Markthallen gestattet.
(5) Außerhalb der festgesetzten Verkaufzeiten dürfen im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der
Markthallen Waren verkauft werden.
§ 21 Mindestabgabemengen
Bei der Warenabgabe darf die durch Anordnung der Markthallen für bestimmte Waren
vorgeschriebene Mindestverkaufsmenge nicht unterschritten werden.
§ 22 Verkehr
(1) Auf dem Betriebsgelände sind nur solche Fahrzeuge gestattet, die
1. von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind
oder
2. den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung
entsprechen und von den Markthallen zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen sind.
Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig versteuert und versichert sein. Der Fahrzeugführer/Die
Fahrzeugführerin muss im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.
(2) Auf dem Betriebsgelände sind die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den
Markthallen zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen von
jedem Verkehrsteilnehmer zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem Betriebsgelände die
Straßenverkehrsordnung sowie § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung
entsprechend.
§ 23 Einbringen von Kundenabfällen
(1) Kunden/Kundinnen ist es gestattet, gebrauchte Transportverpackungen und kompostierfähige
Stoffe, die auf dem Betriebsgelände erworben wurden oder in denen auf dem Betriebsgelände
erworbene Waren verpackt waren, getrennt nach Fraktionen (Holz, Papier/Kartonagen,
kompostierfähige Stoffe - ausgenommen organischer Mist -, sonstiges Verpackungsmaterial) in das
Betriebsgelände Großmarkthalle einzubringen. Das Einbringen vermischter Stoffe oder sonstiger
Abfälle ist nicht gestattet.
(2) Sollen Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit einem Kundenfahrzeug in das Betriebsgelände
Großmarkthalle eingebracht werden, darf dieses Fahrzeug ausschließlich über die Zentraleinfahrt in
der Schäftlarnstraße einfahren. Die Mitführung dieser Stoffe ist an der Einfahrt anzuzeigen. Mit dem
Fahrzeug ist sodann auf dem kürzesten Wege zur Entsorgungsstation am Lkw-Platz zu fahren, wobei
der Verkaufsbereich westlich der Linie Umschlagszentrum II - Tunnelbauwerk - Umschlagszentrum III
nicht befahren werden darf. An der Entsorgungsstation am Lkw-Platz werden diese Stoffe gegen
Entgelt angenommen.
§ 24 Reinigung, Winterdienst, Abfallentsorgung
(1) Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerinnen oder Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit
Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte sowie, im Bereich der Hallen I bis V
(Südseite) im Betriebsgelände Großmarkthalle, die angrenzenden Verkehrsflächen bis zur jeweiligen
Flächenmitte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt
München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Reinigungsbereiche haben jeden
Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.
(2) Büromüll ist nach den von den Markthallen festgelegten Fraktionen getrennt in den für die
jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallsammelbehältern zu entsorgen.
(3) Sonstige Abfälle (einschließlich Wertstoffe) von Benutzern/Benutzerinnen sowie deren
Vertragspartnern, die im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs auf dem
Betriebsgelände entstehen, müssen nach den von den Markthallen festgelegten Fraktionen getrennt
auf dem Betriebsgelände entsorgt werden, es sei denn, der Benutzer/die Benutzerin führt diese
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MarkthallenS 550
Abfälle selbst im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen aus dem
Betriebsgelände aus. Die Entsorgung muss entweder an den vorgehaltenen Entsorgungsstationen
oder an den vom Betreiber der Entsorgungsstationen mit Zustimmung der Markthallen zur Verfügung
gestellten Abfallbehälter erfolgen. Im Betriebsgelände Großmarkthalle steht die Entsorgungsstation
am Lkw-Platz zur Verfügung. Zuweisungsnehmer/Zuweisungsnehmerinnen, Erlaubnisinhaber/
Erlaubnisinhaberinnen oder Vertragspartner mit Sondervereinbarung im Schlacht- und Viehhofareal ist
es darüber hinaus gestattet, die Entsorgungsstation östlich des Schweinekühlhauses zu benutzen.
Abfälle können nur während der Öffnungszeiten der Entsorgungsstationen angeliefert werden.
(4) Fallen Abfälle an, die auf dem Betriebsgelände nicht entsorgt werden können, sind diese
außerhalb des Betriebsgeländes gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
(5) Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- und Speiseabfälle sind entsprechend den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eigenständig zu entsorgen.
§ 25 Verbotene Abfallentsorgung
Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem Betriebsgelände
außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ist verboten.
§ 26 Fundsachen
Wer auf dem Betriebsgelände eine verlorene Sache findet, hat dies unverzüglich den Markthallen zu
melden und, soweit möglich, abzugeben.
II. Lebensmittelmärkte
§ 27 Warensortiment
(1) Grundsätzlich dürfen auf den Lebensmittelmärkten zum Verkauf nur angeboten werden:
1. Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,
2. sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes mit Ausnahme von
bewurzelten Bäumen und Sträuchern.
(2) In begründeten Einzelfällen können die Markthallen Ausnahmen zulassen oder weitere
Beschränkungen festlegen.
(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die Markthallen die
Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der
Verkaufseinrichtung.
§ 28 Besondere Verhaltensregeln
Neben den in § 12 festgelegten Verhaltensregeln gelten für die Lebensmittelmärkte folgende
besondere Verhaltensregeln:
1. Das Befahren der Lebensmittelmärkte mit Fahrrädern, Inline-Skates oder ähnlichen
Freizeitfortbewegungsmitteln ist untersagt.
2. Hunde sind an der kurzen Leine zu führen und von den gelagerten und angebotenen Waren
fernzuhalten. Hundekot ist durch den Besitzer unverzüglich zu beseitigen.
§ 29 Kraftfahrzeugverkehr
(1) Das Fahren und Anhalten von Kraftfahrzeugen ist im Bereich der Lebensmittelmärkte nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Abs. 2 bis 7 gestattet.
(2) Der für den Marktbetrieb erforderliche An- und Ablieferverkehr der Benutzer/Benutzerinnen von
Anlagen und ihrer Lieferanten ist
1. Sonntag bis Freitag von 10.45 Uhr und ab 18.00 Uhr,
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2. Samstag bis 10.45 Uhr und ab 15.00 Uhr sowie
MarkthallenS 550
3. an gesetzlichen Feiertagen ab 18.00 Uhr
gestattet.
(3) Den Blumenhändlern ist der erforderliche An- und Ablieferverkehr auch außerhalb der in Abs. 2
festgesetzten Zeiten an Sonn- und Feiertagen gestattet. Auf Verlangen der Markthallen ist die
Erforderlichkeit nachzuweisen.
(4) Die Markthallen können im Einzelfall, z. B. für Service- und Kundendienstfahrzeuge, eine
Sondererlaubnis für das Fahren und Anhalten im Bereich der Lebensmittelmärkte erteilen; diese
Erlaubnis ist am Kraftfahrzeug sichtbar anzubringen.
(5) Die Kraftfahrzeuge dürfen eine maximale Einzelradlast von 3,25 t nicht überschreiten. Ein
entsprechender Nachweis ist den Markthallen auf Anforderung vorzulegen. Die Markthallen können im
Einzelfall eine abweichende Sondererlaubnis erteilen.
(6) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der
Fußgänger erforderlich ist, kann der nach Abs. 2 bis 5 zulässige Kraftfahrzeugverkehr für den
Einzelfall untersagt werden. Bei Untersagung, Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung
entsteht den durch die Abs. 2 bis 5 Begünstigten kein über Art. 17 Bayerisches Straßen- und
Wegegesetz hinausgehender Anspruch.
(7) Im Bereich der Lebensmittelmärkte gelten für den Kraftfahrzeugverkehr folgende besonderen
Verhaltensregeln:
1. Der Aufenthalt der Fahrzeuge ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken.
2. Der Fußgängerverkehr hat in jedem Fall Vorrang.
3. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
4. Lastwagen dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn eine einweisende Person zur
Absicherung beigezogen ist.
5. Die gekennzeichneten Ein- und Ausfahrtsstellen müssen eingehalten werden.
6. Von den Standfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2 m und von den übrigen Gegenständen
mindesten 0,5 m einzuhalten.
(8) Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den Markthallen zur Regelung des
Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen sind von allen Verkehrsteilnehmern zu
beachten. Im Übrigen gelten im Bereich der Lebensmittelmärkte die Straßenverkehrsordnung und
§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 30 Abfallentsorgung
(1) In die Abfallsammelbehälter und -vorrichtungen der zentralen Entsorgungsstationen dürfen
ausschließlich die auf dem jeweiligen Lebensmittelmarkt entstandenen Abfälle der marktansässigen
Vertragspartner, denen von den Markthallen Objekte überlassen wurden, entsorgt werden.
(2) Der Abfall ist nach den von den Markthallen jeweils festgelegten Fraktionen zu trennen und in den
für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallsammelbehältern und -vorrichtungen zu entsorgen.
(3) Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- und Speiseabfälle sind entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen eigenständig zu entsorgen.
Teil C: Schlussbestimmungen
§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. einer aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den Einzelfall oder
Weisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen überlassene Objekte
entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt,
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3. entgegen § 4 Abs. 4 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des
Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen geändert hat und trotz
Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht wieder rückgängig macht,
4. die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines/ihres Gewerbes oder die
überlassenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder
Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,
5. von der ihm/ihr erteilten Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen
insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen
keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ihm/ihr zu vertreten,
6. sich trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen marktschädigend verhält, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in den Markthallen gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten
seiner/ihrer Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt,
7. entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte nicht unverzüglich räumt und den Markthallen in
gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand übergibt,
8. entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der Markthallen durchführt,
9. einer aufgrund des § 11 erlassenen Allgemeinverfügung über die Betriebs- und Verkaufszeiten
zuwiderhandelt,
10. die in § 12 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,
11. die in § 13 Abs. 1 genannten Auskünfte den Beauftragten der Markthallen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der Markthallen Beschädigungen und
Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen nicht
unverzüglich anzeigt,
13. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht
jederzeit gestattet,
14. entgegen § 14 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen an
Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
der Markthallen vornimmt,
15. entgegen § 15 Nr. 1 ohne gültige Zuweisung, Sondervereinbarung, Zulassung oder Erlaubnis eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,
16. entgegen § 15 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen
Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
17. einem nach § 16 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,
18. entgegen § 20 Abs. 1 ohne berechtigtes Interesse in das Betriebsgelände einfährt oder dieses
betritt,
19. entgegen § 20 Abs. 2 bei Einfahrt in das Betriebsgelände den Empfänger/die Empfängerin durch
Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachweist
oder derartige Dokumente fälscht,
20. sich entgegen § 20 Abs. 4 ohne Genehmigung außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten im
Betriebsgelände aufhält,
21. entgegen § 20 Abs. 5 ohne Genehmigung Waren außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten verkauft,
22. entgegen § 21 die vorgeschriebene Mindestverkaufsmenge unterschreitet,
23. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Zulassungsbehörde zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist oder den Vorschriften der
Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und von den Markthallen zum Verkehr auf dem
Betriebsgelände zugelassen ist,
24. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, das nicht vorschriftsmäßig versteuert oder versichert ist,
25. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
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26. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 die von den Markthallen zur Regelung des Verkehrs angebrachten
Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und
Anordnungen oder entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
nicht beachtet,
27. entgegen § 23 Abs. 1 vermischte Stoffe oder sonstige Abfälle in das Betriebsgelände einbringt,
28. entgegen § 23 Abs. 2 an einer anderen als der dort vorgeschriebenen Einfahrt einfährt oder die
Anzeige, das er Stoffe im Sinne von § 23 Abs. 1 einbringen will, unterlässt oder mit diesen Stoffen im
Verkaufsbereich westlich der Linie Umschlagszentrum II - Tunnelbauwerk - Umschlagszentrum III
angetroffen wird,
29. entgegen § 24 Abs. 1 seiner/ihrer Reinigungs- und Entsorgungspflicht nicht nachkommt,
30. entgegen § 24 Abs. 2 Büromüll nicht ordnungsgemäß nach den festgelegten Fraktionen getrennt
in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallsammelbehältern entsorgt,
31. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 5 Abfälle außerhalb der Öffnungszeiten der Entsorgungsstationen an
den Entsorgungsstationen zurücklässt,
32. entgegen § 24 Abs. 5 oder § 30 Abs. 3 Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- oder Speiseabfälle nicht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt,
33. entgegen § 25 Abfälle auf dem Betriebsgelände außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und
vorgehaltenen Entsorgungsstationen ablagert oder zurücklässt,
34. entgegen § 26 einen Fund nicht meldet,
35. entgegen § 27 andere als auf den Lebensmittelmärkten gemäß § 27 Abs. 1 grundsätzlich oder
gemäß § 27 Abs. 2 von den Markthallen in begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum
Verkauf anbietet oder eine gemäß § 27 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,
36. die in § 28 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln nicht beachtet,
37. die in § 29 Abs. 2 bis 4 festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferverkehr nicht
beachtet,
38. entgegen § 29 Abs. 5 die zugelassene maximale Einzelradlast überschreitet,
39. einer nach § 29 Abs. 6 getroffenen Untersagung des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,
40. die in § 29 Abs. 7 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeugverkehr nicht
beachtet,
41. entgegen § 29 Abs. 8 Satz 1 die von den Markthallen zur Regelung des Verkehrs angebrachten
Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und
Anordnungen oder entgegen § 29 Abs. 8 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
nicht beachtet,
42. entgegen § 30 Abs. 1 Abfälle in die Abfallsammelbehälter und -vorrichtungen der zentralen
Entsorgungsstationen entsorgt oder
43. entgegen § 30 Abs. 2 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den jeweils festgelegten Fraktionen trennt
und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallsammelbehältern und -vorrichtungen
entsorgt.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Großmarkthallen-Satzung vom 3. Dezember 2003 (MüABl. S. 438), zuletzt geändert
durch Satzung vom 12. Dezember 2006 (MüABl. S. 491), die Schlachthofsatzung vom 20. Dezember 2005
(MüABl. S. 527), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2006 (MüABl. S. 493), und die
Lebensmittelmarktsatzung vom 3. Dezember 2003 (MüABl. S. 445), zuletzt geändert durch Satzung vom
12. Dezember 2006 (MüABl. S. 492), außer Kraft.
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