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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld, Solln)Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Obermenzing, Untermenzing, Allach, Ludwigsfeld, Solln)
- Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Pasing, Feldmoching, Großhadern)Ortsrechts-ÜberleitungsBek. (Pasing, Feldmoching, Großhadern)
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- Schule der Phantasie-satzungSchule der Phantasie-S
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- Sing- und MusikschulsatzungSing- und MusikschulS
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Staffel 9 - verordnungStaffel 9 - VO
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- Winterschutzraum-GebührensatzungWinterschutzraum-GebührenS
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- Wohnwagenstandplatzgebührensatzung für DurchreisendeWohnwagenstandplatzgebührenS für Durchreisende
- Wohnwagenstandplatzsatzung für DurchreisendeWohnwagenstandplatzS für Durchreisende
- ZweitwohnungsteuersatzungZweitwohnungsteuersatzung
- Überschwemmungsgebietsverordnung WürmÜberschwemmungsgebietsV Würm
- Fachschulsatzung (Schnitt und Entwurf)
Fachschulsatzung (Schnitt und Entwurf) als pdf
Landeshauptstadt
München
FachschulS
(Schnitt und Entwurf) 680
Stadtrecht
Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für
Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München
vom 2. Dezember 1997
Stadtratsbeschluss:
22.10.1997
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht, Kultur,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-S9622-S-14/165772):
17.11.1997
Bekanntmachung:
19.12.1997 (MüABl. S. 356)
Änderungen:
04.01.2001 (MüABl. S. 5)
25.03.2013 (MüABl. S. 143)
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
19.03.2013
(Az. VII.8-5 O 9200.1-7b.25 126)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
06.01.1993 (GVBI. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl.
S. 344), i. V. m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen
Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.07.1994 (GVBl. S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und S. 148, BayRS
2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 352), folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München. Die
Schule ist eine Fachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 15 BayEUG.
(2) Es gilt die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung FSO) vom 06.09.1985
(GVBl. S. 555, ber. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.1994 (GVBl. 1995 S. 18),
und die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für
Sozialpflege BFSOHwKiSo vom 04.09.1985 (GVBl. S. 502, BayRS 2236-4-1-1-K), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13.08.1996 (GVBl. S. 392), in der jeweils gültigen Fassung, soweit darauf
verwiesen wird.
§ 2 Ausbildungsziele und Ausbildungsdauer
(1) Die Fachschule für Schnitt und Entwurf vermittelt eine vertiefte Weiterbildung mit dem Ziel der
Befähigung zur Übernahme von Fach- und Führungsaufgaben in den Bereichen
Kollektionsgestaltung, Schnittentwicklung und Produktion in der Modeindustrie.
FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
(2) Die Fachschule wird mit zwei Schwerpunkten geführt:
a) Schnitt,
b) Entwurf.
Die Schüler und Schülerinnen wählen zu Beginn den Schwerpunkt. Die Schwerpunkte unterscheiden
sich durch die Stundentafel, Prüfungszeit und Prüfungsinhalte. Ein Wechsel zwischen den
Schwerpunkten ist innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsaufnahme möglich, sofern freie Plätze
vorhanden sind.
(3) Die Ausbildung dauert ein Jahr im Vollzeitunterricht. Sie führt nach diesem Jahr zu einem
staatlichen Berufsabschluss. Bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird je nach gewähltem
Schwerpunkt die Berufsbezeichnung
- Staatlich geprüfte Modellmacherin Schwerpunkt Schnitt/
Staatlich geprüfter Modellmacher Schwerpunkt Schnitt
oder
- Staatlich geprüfte Modellmacherin Schwerpunkt Entwurf/
Staatlich geprüfter Modellmacher Schwerpunkt Entwurf
verliehen.
ZWEITER TEIL
Wahl des schulischen Bildungswegs
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule für Schnitt und Entwurf werden pro Schuljahr 64 Schüler/Schülerinnen neu
aufgenommen.
Die Aufnahmezahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.
(2) Die Aufnahme setzt voraus:
1.
den Nachweis eines Berufsschulabschlusses;
der Berufsschulabschluss ist nicht erforderlich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die bis zur
Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese
auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben,
2.
die notwendige berufliche Vorbildung (Abs. 3).
(3) Notwendige berufliche Vorbildung im Sinne von Abs. 2 ist
1.
der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Bekleidung/Mode mit einer Regelausbildungsdauer
von mindestens zwei Jahren, und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit; die Dauer der
Regelausbildung und der beruflichen Tätigkeit muss mindestens drei Jahre umfassen oder
2.
der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens sechs Jahren.
(4) Es werden Schüler/Schülerinnen aufgenommen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift
soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(5) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so
wird eine Aufnahmeprüfung nach § 5 durchgeführt. Die Plätze werden nach § 7 vergeben. Das
Aufnahmeverfahren gilt für die Aufnahme in den jeweils folgenden ersten Ausbildungsabschnitt der
betreffenden Klasse.
§ 4 Anmeldung und Aufnahme des Unterrichts
(1) Der Unterricht wird zu Beginn eines Schuljahres aufgenommen. Die Anmeldung muss spätestens
am 15.07. des Jahres, in dem der Unterricht beginnt, bei der Schule eingegangen sein.
2
FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
(2) Die Aufnahme ist schriftlich bei der Schule zu beantragen.
(3) Dem Aufnahmeantrag sind die nach § 3 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise (Originale oder
beglaubigte Kopien) sowie ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die
Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zum Termin
der Aufnahmeprüfung bzw. zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor
Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
§ 5 Aufnahmeprüfung
(1) Die Aufnahmeprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt. Die
Aufnahmeprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(2) Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach
Deutsch (berufsbezogen) Bearbeitungszeit 90 Minuten.
(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen
- im Fach Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und
- im Fach Modezeichnen (Bearbeitungszeit 90 Minuten).
(4) Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 6) gestellt und bewertet. Im Fach
Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse können bis zu 50 Punkte, in den anderen Fächern
jeweils bis zu 25 Punkte, insgesamt also 100 Punkte, erreicht werden. Die Prüfungsarbeiten
verbleiben an der Schule.
(5) Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden schriftlich festgehalten.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Fach Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse
mindestens 25 Punkte und insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht sind.
(7) Die Aufnahmeprüfung kann unbeschränkt wiederholt werden.
§ 6 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus dem Schulleiter/der Schulleiterin und den Lehrern/Lehrerinnen
der Fachschule für Schnitt und Entwurf. Der/Die Vorsitzende ist der Schulleiter/die Schulleiterin. § 15
und § 16 gelten entsprechend.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach § 5 und den Abs. 4 und 5 ermittelten
Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
(2) Auf schriftlichen Antrag können zwei Plätze von der Schule an Bewerber/Bewerberinnen vergeben
werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sofern sie die
Aufnahmeprüfung bestanden haben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht zugelassen
worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die
bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise
verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.
(4) Für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden auf
Bundesebene
5 Punkte
Landesebene
3 Punkte
Kammerebene
1 Punkt
vergeben.
Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbes
vergeben.
3
FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
(5) Beantragt ein nicht zugelassener Bewerber/eine nicht zugelassene Bewerberin nach bestandener
Aufnahmeprüfung (§ 5 Abs. 6) erneut die Zulassung, so wird ihm/ihr für jedes (volle) Jahr einer
einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Aufnahmeprüfung 1 Punkt, höchstens jedoch 3 Punkte,
angerechnet.
(6) Tritt ein zugelassener Bewerber/eine zugelassene Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt
er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine
ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der
Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktezahl rückt nach.
(7) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der
ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
(8) Alle Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen erhalten zum frühestmöglichen Termin einen
schriftlichen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung
zugelassen sind oder nicht. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
§ 8 Probezeit
(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) § 7 Abs. 2 bis 6 FSO, einschließlich des Hinweises auf § 24 FSO, gelten entsprechend.
DRITTER TEIL
Inhalte des Unterrichts
§ 9 Stundentafeln
(1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium
kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines
Schuljahres genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte
Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung), im Rahmen der
Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.
(2) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in
Pflichtfächern erteilt werden.
(3) Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in
Wahlfächern. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und
Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(4) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der
wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage um nicht mehr als drei
Unterrichtsstunden überschreiten.
VIERTER TEIL
Grundsätze des Schulbetriebs, Leistungsnachweise
§ 10 Grundsätze des Schulbetriebs
Es gilt für
1. die Bildung von Klassen § 9 Abs. 1 FSO entsprechend: Klassen desselben Jahrgangs in
verschiedenen Schwerpunkten gelten als parallele Klassen,
2. die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von
Unterricht in Wahlfächern § 9 Abs. 2 FSO entsprechend,
3. Unterrichtszeit § 11 FSO,
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
4. Teilnahme am Unterricht § 12 FSO entsprechend,
5. Verhinderung § 13 FSO,
6. Befreiung § 14 FSO,
7. Beurlaubung § 15 FSO.
§ 11 Höchstausbildungsdauer
Die Höchstausbildungsdauer einschließlich möglicher Unterbrechungen beträgt drei Jahre.
§ 12 Leistungsnachweise, Zeugnisse
Es gilt für
1. Nachweise des Leistungsstands § 17 FSO entsprechend,
2. Schulaufgaben und Kurzarbeiten § 18 FSO,
3. Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme § 19 FSO,
4. Nachholung von Leistungsnachweisen § 20 FSO,
5. Bewertung der Leistungen § 21 FSO.
§ 13 Zwischenzeugnisse, Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
(1) Über die erzielten Leistungen werden zum Schulhalbjahr Zwischenzeugnisse entsprechend den
von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie
des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern ausgestellt.
(2) Die Zeugnisnote eines Fachs wird aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und ggf.
praktische Leistungen in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. § 26 Abs. 4 Satz 1 FSO gilt
entsprechend.
(3) Hat ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht
und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung
teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
(4) Verlassen Schüler/Schülerinnen während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen,
so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des
laufenden Schuljahres und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
FÜNFTER TEIL
Staatliche Abschlussprüfung
§ 14 Allgemeines
Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Der Abschlussprüfung
haben sich alle Schüler/Schülerinnen am Ende des Schuljahres zu unterziehen. Zur Abschlussprüfung
an der Fachschule für Schnitt und Entwurf werden andere Bewerber/Bewerberinnen nicht zugelassen.
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die im zweiten Schulhalbjahr
Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
weitere Lehrer/Lehrerinnen oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. § 39
Abs. 5 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.
(2) Der/Die Vorsitzende kann für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen
er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. Der/Die Vorsitzende kann in die
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine
andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung,
dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er/sie den
Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
herbeiführen.
(4) Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt
Abs. 3 entsprechend.
(5) Der/Die Vorsitzende bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen
Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeit überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses ändern;
Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung
vermerkt.
(6) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler/die Schülerin
hat oder zu ihm/ihr in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein
derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies acht Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung der
Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
§ 16 Niederschrift
Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss
und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer/Schriftführerin.
Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin
unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler/jeder
Schülerin in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und ggf. mündlichen Prüfung und
im Jahresfortgang erzielten Noten, einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten, enthält.
§ 17 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Lehrers/der
Lehrerin in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2, Abs. 3 die Jahresfortgangsnoten fest. Die
Jahresfortgangsnoten werden den Schülern/Schülerinnen vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.
§ 18 Schriftliche und praktische Prüfung
(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den
Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen in den Fächern:
- Betriebsorganisation und Betriebspsychologie (Bearbeitungszeit 60 Minuten);
- Rechnungswesen (Bearbeitungszeit 60 Minuten).
(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen
a) im Schwerpunkt Schnitt in den Fächern:
- Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 240 Minuten);
- Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 450 Minuten);
- Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten);
b) im Schwerpunkt Entwurf in den Fächern:
- Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 450 Minuten);
- Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 240 Minuten);
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
- Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten).
(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde gestellt. Bei
mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des
Prüfungsausschusses drei Tage vor der Prüfung aus. Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden
vom Prüfungsausschuss gestellt.
(5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern/Schülerinnen rechtzeitig mitgeteilt.
§ 19 Mündliche Prüfung
(1) Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des
Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des
Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,
2. in einem sonstigen Pflichtfach, mit Ausnahme der Fächer der praktischen Abschlussprüfung, wenn
die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer
herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schüler/Schülerinnen haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den
besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des
Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung
nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den
Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen
Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen
Prüfung abgesehen.
(4) Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder
verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1
teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von
ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den
Schülern/Schülerinnen bekannt zu gebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff
des Fachs. Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses
bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht
zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer durch ihn/sie
bestimmten/bestimmte Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen. Bei
Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der praktischen und mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 21 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern,
die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und
der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung zur Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung
zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote
sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und
praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft
wurde, gibt bei einem Durchschnitt von n,5 die Jahresfortgangsnote den Ausschlag.
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
Als Gesamtnote gilt in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, die
Jahresfortgangsnote.
(2) Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der
Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen
oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen
Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde oder
an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 3 erteilt wurde.
§ 22 Abschlusszeugnis
(1) Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bestanden haben,
erhalten ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des
Schuljahres, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.
Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen eine
Urkunde.
(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer geteilt durch die
Summe der Pflichtfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Prüfungsgesamtnote erhalten die
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen die Note
sehr gut
mit einer Prüfungsgesamtnote
bis 1,50,
gut
mit einer Prüfungsgesamtnote
von 1,51 bis 2,50,
befriedigend
mit einer Prüfungsgesamtnote
von 2,51 bis 3,50,
ausreichend
mit einer Prüfungsgesamtnote
von 3,51 bis 4,50.
(3) Schüler/Schülerinnen, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein
Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung,
eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält,
ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 6 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr
wiederholt werden darf.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der
Prüfungsausschuss. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 6 Satz 2 BayEUG erteilt die
Schulaufsichtsbehörde.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Schule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des
Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler/von der Schülerin zurückzugebendes Lernmittel
oder sonstiges Schuleigentum trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem
Zeitwert ersetzt wird.
(8) Die Zeugnisse und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der
Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.
§ 23 Verhinderung an der Teilnahme
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers/einer Schülerin an der Abschlussprüfung
verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage
eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
(2) Hat sich ein Schüler/eine Schülerin der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können
nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll,
nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt ein Schüler/eine Schülerin eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er/sie
hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es
sei denn, dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses
geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
§ 24 Nachholung der Abschlussprüfung
Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von
ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die
nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen.
Die Schulaufsichtsbehörde stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin fest, an dem die
Prüfung nachgeholt wird. Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der
Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
§ 25 Unterschleif
Es gilt § 37 FSO.
SECHSTER TEIL
Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz,
Einrichtungen zur Mitgestaltung des
schulischen Lebens, Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen,
Erhebungen
§ 26 Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz
Es gilt für
1. Schulleiter, Schulleiterin § 51 FSO,
2. Aufgaben der Lehrerkonferenz § 52 FSO,
3. Sitzungen § 53 FSO,
4. Einberufung § 54 FSO,
5. Teilnahmepflicht § 55 FSO,
6. Tagesordnung § 56 FSO,
7. Beschlussfähigkeit § 57 FSO,
8. Stimmberechtigung § 58 FSO,
9. Beschlussfassung § 59 FSO,
10. Niederschrift § 60 FSO.
§ 27 Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
Es gilt für
1. Allgemeines § 61 FSO,
2. Klassensprecher/Klassensprecherinnen, Klassensprecherversammlung § 63 FSO,
3. Schülersprecher/Schülersprecherinnen, Schüleraustausch § 64 FSO entsprechend mit der
Maßgabe, dass ein/eine erster/erste, zweiter/zweite und dritter/dritte
Schülersprecher/Schülersprecherin gewählt wird und diese den Schülerausschuss bilden,
4. Verbindungslehrkräfte § 68 BFSOHwKiSo entsprechend,
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
5. Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der SMV § 65 FSO,
6. Schülerzeitung § 72 BFSOHwKiSo entsprechend,
7. Abschluss von Rechtsgeschäften § 73 BFSOHwKiSo.
§ 28 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen
Es gilt für
1. Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche § 67 FSO,
2. Sammlungen § 68 FSO,
3. Pausenverkauf, Sammelbestellungen § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BFSOHwKiSo,
4. Druckschriften und Plakate § 70 FSO,
5. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen § 71 FSO,
6. Erhebungen § 72 FSO,
7. Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen § 93 BFSOHwKiSo.
SIEBTER TEIL
Folgen von Pflichtverletzungen
§ 29 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen, Entlassung
Es gilt für
1.
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen § 73 FSO,
2.
Entlassung § 74 FSO.
ACHTER TEIL
Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten
§ 30 Schlussvorschriften
Für die Schulaufsicht gilt § 75 FSO.
§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle Vorschriften der Schul- und Prüfungsordnung der Deutschen Meisterschule für
Mode der Landeshauptstadt München Satzung vom 5. Oktober 1970, soweit sie die Fachschule für
Schnitt und Entwurf betreffen, außer Kraft. Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung geführte Klasse 2, die
im Februar 1997 den Unterricht aufgenommen hat, wird weiterhin nach der bisher verwendeten
Stundentafel unterrichtet. Bei der staatlichen Abschlussprüfung werden diese Schüler/Schülerinnen in
den bisher geprüften Fächern mit den bisherigen Prüfungszeiten geprüft.
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FachschulS (Schnitt und Entwurf) 680
Anlage 1
Stundentafel für die Fachschule für Schnitt und Entwurf der Deutschen Meisterschule für Mode
Pflichtfächer
Schwerpunkt
Schnitt
Wochenstunden
Schwerpunkt
Entwurf
Wochenstunden
Fachtheoretischer Lernbereich
Mode- und Kulturgeschichte
1
1
Arbeitsvorbereitung und Kalkulation
2
2
Betriebsorganisation und Betriebspsychologie
2
2
Maschinenkunde
1
1
Materialkunde
1
1
Rechnungswesen
2
2
Fachpraktischer Lernbereich*
Kollektionsgestaltung*
7
13
Industrieschnitt*
16
10
Verarbeitungstechnik*
7
7
Anzahl der Unterrichtsstunden
39
39
Wahlfächer werden gemäß § 9 Abs. 3 von der Schule selbst bestimmt.
* Fachpraktischer Unterricht = geteilter Unterricht
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