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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- Fachakademiesatzung (Darstellende Kunst, - Studien - und PrüfungsS)
Fachakademiesatzung (Darstellende Kunst, - Studien - und PrüfungsS) als pdf
Landeshauptstadt
München
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien-
und PrüfungsS) 705
Stadtrecht
Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München
für die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der
Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst)
vom 19. November 2008
Stadtratsbeschluss:
29.10.2008
Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus:
12.11.2008
(Nr.VII.8-5 S 9622-8-7.121 794)
Bekanntmachung:
1.12.2008 (MüABl. S.629)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl.
S. 958) und Art. 89 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 919), folgende Satzung:
Abschnitt I
§ 1 Aufbau
(1) Die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst) ist eine
nichtrechtsfähige Anstalt der Landeshauptstadt München mit den Fachrichtungen SCHAUSPIEL und
REGIE.
(2) Die Fachakademie ist organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich dem
Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele angegliedert.
(3) Die künstlerische Oberleitung obliegt dem Intendanten/der Intendantin der Münchner
Kammerspiele. Aufgaben und Rechtsstellung des Schulleiters/der Schulleiterin (Art. 57 BayEUG)
bleiben unberührt.
§ 2 Ausbildungsziele
(1) Die Fachakademie dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Fachrichtungen
SCHAUSPIEL und REGIE durch eine gründliche Schulung in allen Darstellungsmitteln und einen auf
den künftigen Beruf bezogenen Unterricht. Zur Ausbildung gehört auch ein Praktikum.
(2) Die Fachakademie hat das Ziel, Schauspiel- bzw. Regiestudierende zur Bühnenreife zu führen.
§ 3 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert vier Studienjahre.
(2) Die Höchstausbildungsdauer einschließlich möglicher Unterbrechungen beträgt sechs Jahre.
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
2
Abschnitt II
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme setzt eine besondere künstlerische Begabung voraus. Der Nachweis wird durch
eine Aufnahmeprüfung (§ 6) ermittelt.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
1. Alter von mindestens 17 und höchstens 24 Jahren in der Fachrichtung SCHAUSPIEL,
Alter von mindestens 21 und höchstens 28 Jahren in der Fachrichtung REGIE,
2. mittlerer Schulabschluss,
3. ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache,
4. gesundheitliche Eignung für die gewählte Fachrichtung.
(3) Von Abs. 2 Nr. 1 kann die Prüfungskommission soweit eine Vorprüfungskommission gebildet
wird (§ 6 Abs. 4) auf deren Vorschlag in besonderen Fällen, vor allem bei überdurchschnittlicher
künstlerischer Begabung, Ausnahmen in Verbindung mit etwaigen Auflagen zulassen.
§ 5 Anmeldung
(1) Der Bewerber/Die Bewerberin hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Fachakademie zu
richten. Der Antrag ist innerhalb der im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bekannt gemachten
Frist einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein lückenloser Lebenslauf,
2. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder
Fotokopie,
3. ein Passbild,
4. die zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen notwendigen Zeugnisse jeweils im Original oder
in amtlich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie,
5. ein ärztliches Attest, das die gesundheitliche Eignung, insbesondere für die körperliche Ausbildung,
nachweist,
6. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
7. Mitteilung der angestrebten Fachrichtung.
§ 6 Aufnahmeprüfung
(1) Durch die Aufnahmeprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber/die Bewerberin voraussichtlich den
Anforderungen der Fachakademie gewachsen ist und das Studienziel in der Ausbildungszeit erreichen
kann. Zu diesem Zweck wird überprüft, ob eine entwicklungsfähige, besondere Begabung zum
Schauspiel- bzw. Regieberuf vorliegt.
(2) Die Prüfung beinhaltet die selbsterarbeitete Darstellung literarischer Texte und eigener Erlebnisse
je nach Wahl. Die Prüfer können daneben auch Improvisationsaufgaben stellen.
(3) Die Aufnahmeprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen. Die
Prüfungskommission kann die Aufnahmeprüfung in zwei Stufen durchführen. Zur zweiten Stufe
werden diejenigen Bewerber zugelassen, die sich in der ersten Prüfungsstufe als am besten geeignet
für die Aufnahme erwiesen haben.
(4) Der Aufnahmeprüfung kann eine Vorprüfung vorgeschaltet werden. Hierfür bildet der Leiter/die
Leiterin der Fachakademie Vorprüfungskommissionen, die aus jeweils drei Prüfern/Prüferinnen
bestehen, von denen mindestens einer/eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss. Die
Vorprüfungskommission entscheidet aufgrund der Vorprüfung über die Zulassung zur
Aufnahmeprüfung. Die Vorprüfungskommission hat die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zu versagen,
wenn
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
3
1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind; im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 kann sie der
Prüfungskommission eine Ausnahme vorschlagen (§ 4 Abs. 3),
2. der Bewerber/die Bewerberin die Aufnahmeprüfung in die Fachakademie bereits zweimal nicht
bestanden hat,
3. der Bewerber/die Bewerberin die Probezeit an der Fachakademie bereits zweimal nicht bestanden
hat bzw. vor ihrem Ablauf ausgetreten ist,
4. der Bewerber/die Bewerberin bereits zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg
besucht hat.
Die Vorprüfungskommission kann durch einstimmigen Beschluss die Zulassung zur Aufnahmeprüfung
versagen, wenn die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Durch
einstimmigen Beschluss der Vorprüfungskommission kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ferner
versagt werden, wenn eine entsprechend Abs. 2 von ihr vorgenommene Prüfung ergibt, dass
offensichtlich keine entwicklungsfähige besondere Begabung zum Schauspiel- bzw. Regieberuf
vorliegt.
(5) Werden keine Vorprüfungskommissionen gebildet, entscheidet die Prüfungskommission über die
Zulassung zur Aufnahmeprüfung entsprechend Abs. 4; das Erfordernis der Einstimmigkeit entfällt.
§ 7 Probezeit
(1) Die endgültige Aufnahme hängt vom Bestehen der Probezeit ab.
(2) Als Probezeit gilt der Zeitraum bis zum 15. Mai des 1. Studienjahres. War ein Studierender/eine
Studierende aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene
längere Erkrankung, in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann die Probezeit höchstens um
zwei Monate verlängert werden.
(3) Zum Ende der Probezeit, spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem 15. Mai eines
Studienjahres, findet eine Probezeitprüfung statt, die von der Prüfungskommission (§ 18)
abgenommen wird. Die Probezeitprüfung besteht in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer
Darstellungen.
(4) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die
Prüfungskommission (§ 18), die vorher eine Stellungnahme der Lehrerkonferenz einholt. Die
Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund des Ergebnisses der Probezeitprüfung nicht damit
gerechnet werden kann, dass der/die Studierende den Anforderungen der Fachakademie gewachsen
sein wird.
(5) Das Nichtbestehen der Probezeit wird dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach Ende
der Probezeit schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über eine etwaige Probezeitverlängerung wird
dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt
schriftlich mitgeteilt.
(6) Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Probezeit nicht bestanden hat, unterliegt, wenn
er/sie wieder aufgenommen werden will, erneut den Aufnahmebestimmungen.
Abschnitt III
§ 8 Stundentafeln
Für den Unterricht gilt die Stundentafel nach Anlage. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel genehmigen.
Abschnitt IV
§ 9 Klasseneinteilung, Unterrichtsform
(1) Die Fachakademie besteht aus vier Klassen der Fachrichtung SCHAUSPIEL, bei der jede Klasse
mit einer Jahrgangsstufe identisch ist, und einer Klasse der Fachrichtung REGIE, in der vier
Jahrgangsstufen klassenübergreifend zusammengefasst sind.
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
4
(2) Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundentafel als Klassenunterricht, als Gruppenunterricht
oder als Einzelunterricht erteilt. Die Studierenden der Fachrichtung REGIE erhalten im ersten
Studienjahr mit den Studierenden der Fachrichtung SCHAUSPIEL in den für beide vorgesehenen
Fächern gemeinsamen Unterricht.
(3) Die Zahl der Studierenden in jedem Wahlfach darf nicht weniger als drei betragen. Ausnahmen
sind in begründeten Fällen und nach vorheriger Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin
möglich.
§ 10 Unterrichtszeit, Studienjah r
(1) Das Studienjahr entspricht dem Schuljahr. Der Unterricht ist ganztägig. Eine Unterrichtsstunde
dauert 60 Minuten.
(2) Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. Der Stundenplan wird wöchentlich vom
Direktor/von der Direktorin so festgesetzt, dass der Unterricht in den Pflichtfächern nicht mehr als 30
Wochenstunden beträgt.
(3) Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die
versäumte Zeit im gleichen Studienjahr nachzuholen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
§ 11 Praktikum
(1) Das Praktikum besteht für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL in der Erarbeitung
gesprochener und stummer Rollen bei schuleigenen Aufführungen und/oder bei Aufführungen der
Münchener Kammerspiele und/oder des Theaters der Jugend.
(2) Für Studierende der Fachrichtung REGIE besteht das Praktikum in der Übernahme von
Hospitanzen bzw. Assistenzen bei Aufführungen der Münchner Kammerspiele und/oder des Theaters
der Jugend, sowie ggf. bei schuleigenen Produktionen. Schuleigene Produktionen für Studierende der
Fachrichtung REGIE können auch Arbeiten an anderen Theatern unter Anleitung von Lehrkräften der
Otto-Falckenberg-Schule sein. Im dritten und vierten Ausbildungsjahr wird zusätzlich jeweils eine
eigene Regiearbeit verlangt.
(3) Darüber hinaus sollen im Rahmen des Praktikums die Studierenden auch in andere Aufgaben
eingeführt werden, die mit dem Theater in Zusammenhang stehen wie z. B. Inspektion, Soufflieren,
technische Hilfen und Beleuchtungshilfen.
(4) Praktika bei Bühnen, die nicht dem Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele angehören, bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Direktors/der Direktorin.
§ 12 Veranstaltungen der Fachakademie
Alle Veranstaltungen der Fachakademie müssen mit dem Direktor/der Direktorin abgesprochen und
von ihm/ihr genehmigt werden.
§ 13 Teilnahme am Unterricht
(1) Der/Die Studierende ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht, am Praktikum und an
sonstigen Veranstaltungen der Fachakademie teilzunehmen, soweit deren Besuch nicht als freiwillig
erklärt ist.
(2) Ist der/die Studierende aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, so ist die
Fachakademie unverzüglich und unter Angabe des Grundes zu verständigen. Bei Erkrankung ist der
Fachakademie eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die
Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich
krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die
Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch verlangen, wenn die Erkrankung drei
Unterrichtstage nicht überschreitet. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als
unentschuldigt.
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
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(3) Der Direktor/Die Direktorin kann auf Antrag in Ausnahmefällen Befreiung von der Teilnahme am
Unterricht und an Veranstaltungen der Fachakademie erteilen.
(4) Beurlaubungen werden nach Anhörung des/der betroffenen Lehrers/Lehrerin vom Direktor/von der
Direktorin gewährt. Wenn sich die Studierenden im Praktikum bei den Münchner Kammerspielen,
beim Theater der Jugend oder einer anderen Bühne befinden, bedürfen sie auch der Genehmigung
der Leitung des Theaters.
(5) Über die Abwicklung des Praktikums kann die Fachakademie gemeinsam mit dem Theater, an
dem das Praktikum abgeleistet werden soll, mit dem Studierenden/der Studierenden eine vertragliche
Regelung treffen.
Abschnitt V
§ 14 Nachweise des Leistungsstandes, Zwischenprüfungen, Vorrücken
(1) Während des Studienjahres werden laufend Leistungsnachweise verlangt, die durch das Mitwirken
an Aufführungen, szenischen Darstellungen, Sprech- und Stimmübungen und Klausuren erbracht
werden. Die Leistungsnachweise werden mit den Studierenden kritisch besprochen und unter
technischen und künstlerischen Gesichtspunkten bewertet. Noten werden nicht erteilt.
(2) Am Ende des zweiten Studienjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die von der
Prüfungskommission abgenommen wird. Die Zwischenprüfung besteht für Studierende der
Fachrichtung SCHAUSPIEL in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen.
Studierende der Fachrichtung REGIE haben bei der Zwischenprüfung einen Nachweis ihrer
handwerklichen und individuellen Entwicklung zu geben. Aufgrund der Zwischenprüfung wird
entschieden, ob das Vorrücken in das dritte Studienjahr versagt werden muss, weil der/die
Studierende im Rahmen der Gesamtbeurteilung das Jahrgangsziel nicht erreicht hat. Wird das
Vorrücken versagt, erhält der/die Studierende hierüber eine schriftliche Mitteilung. Zeugnisse gemäß
Art. 52 Abs. 3 BayEUG werden nicht erteilt.
(3) Am Ende des ersten und dritten Studienjahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das
Vorrücken des/der Studierenden in die jeweils nächste Jahrgangsstufe. Ausschlaggebend für die
Entscheidung der Lehrerkonferenz ist, ob der/die Studierende im Rahmen einer Gesamtbeurteilung
seiner/ihrer Leistungen des zurückliegenden Studienjahres das Jahrgangsziel erreicht hat.
(4) Bei außergewöhnlicher Begabung kann einem/einer Studierenden durch Beschluss der
Prüfungskommission ausnahmsweise das Vorrücken in die übernächste Jahrgangsstufe erlaubt
werden.
(5) Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat und die
entsprechende Jahrgangsstufe wiederholen muss, kann bei besonderer Bewährung auf Antrag eines
Lehrers mit Zustimmung der Lehrerkonferenz in seinen ursprünglichen Jahrgang wieder eingestuft
werden. Voraussetzung ist, dass sich der/die Studierende einer Nachprüfung (Übertrittsprüfung)
unterzieht, die sich auf praktische und theoretische Kenntnisse erstreckt. Die Nachprüfung wird im
ersten Halbjahr des darauffolgenden Studienjahres von der Prüfungskommission abgenommen.
§ 15 Abschlussprüfung, Festst ellung der Bühnenreife
(1) Die Abschlussprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen; sie besteht aus
zwei Teilen (Praktische und Theoretische Prüfung):
1. Die Praktische Prüfung besteht
a)
für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL aus der Erarbeitung und dem Vortrag
szenischer Darstellungen.
Diese umfassen Mitwirkung als Darsteller/Darstellerin in der Jahrgangsinszenierung
seines/ihres Studienjahrgangs (künstlerische Prüfung) und im Vorsprechen mehrerer
Rollenausschnitte (Repertoireprüfung).
b)
für Studierende der Fachrichtung REGIE aus der selbständigen Erarbeitung (Regie) einer
Abschlussinszenierung.
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2. Der Theoretische Teil besteht in einer schriftlichen Prüfung aus dem Bereich der Theorie-
Unterrichte. Die schriftliche Prüfung wird in Form einer Klausur oder Hausarbeit abgenommen.
Ob die schriftliche Prüfung als Klausur oder Hausarbeit erfolgt, entscheidet die Schulleitung. Diese
Entscheidung ggf. differenziert nach Fachrichtung SCHAUSPIEL oder REGIE, gilt für alle
Prüflinge eines Prüfungsjahrs einheitlich.
Für den Theoretischen Teil der Abschlussprüfung wird dem/der Studierenden eine
Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfung ist hierbei spätestens sechs Wochen vor Ende des vierten
Studienjahrs abzuhalten.
(2) Aufgrund dieser Arbeiten und der Gesamtleistung des/der Studierenden im letzten Studienjahr
entscheidet die Prüfungskommission über die Zuerkennung der Bühnenreife. Die Bühnenreife wird
zuerkannt, wenn der/die Studierende in der Lage ist, selbständig Rollen zu erarbeiten und in einer
dem Stoff angemessenen Form darzustellen (Schauspiel) bzw. ein Stück selbständig zu inszenieren
(Regie).
§ 16 Bewertung von Prüfungen
Die Gesamtleistung einer Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Noten
werden nicht erteilt. Über die Bewertung entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die
Prüfung. Eine Prüfung ist bestanden, wenn durch die Gesamtleistung nachgewiesen ist, dass das Ziel
des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in technischer und künstlerischer Hinsicht erreicht ist. Das
Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wird eine Prüfung mit nicht bestanden bewertet,
ist die Entscheidung zu begründen.
§ 17 Abschlusszeugnis
Über die Zuerkennung der Bühnenreife wird dem/der Studierenden ein Zeugnis ausgestellt, das die
Befähigung bescheinigt, den Beruf eines Schauspielers/einer Schauspielerin bzw.
Regisseurs/Regisseurin auszuüben. Mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses endet die
Ausbildung an der Fachakademie.
Entsprechend den Rahmenempfehlungen für die Ausbildung und Prüfung von Schauspielern (Anlage
VII z.NS 114.AK, 14/15.09.1989 Ludwigshafen) ist der Abschluss an der Otto-Falckenberg-Schule im
Fach SCHAUSPIEL einem Hochschul-Abschluss gleichwertig.
§ 18 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
Der/Die Vorsitzende ist der Direktor/die Direktorin oder ein/eine von ihm/ihr bestimmter
Vertreter/bestimmte Vertreterin. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die
Abschlussprüfung einen Ministerialkommissar/eine Ministerialkommissarin als
Vorsitzenden/Vorsitzende der Prüfungskommission bestellen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von
der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte für die jeweilige Prüfung in geheimer Wahl gewählt. In der
Prüfungskommission für die Probezeitprüfung und die Zwischenprüfung sollen mehrheitlich
Lehrer/Lehrerinnen vertreten sein, die die Studierenden im letzten Studienjahr unterrichtet haben. An
den Prüfungen nehmen die Lehrkräfte beratend teil. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben
je eine Stimme.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens drei
Beisitzer/Beisitzerinnen anwesend sind. Die Stimme des/der Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit
den Ausschlag. Im Übrigen finden § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und § 25
entsprechende Anwendung.
Abschnitt VI
FachakademieS
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§ 19 Leitung der Fachakademie
Die Fachakademie leitet ein hauptberuflicher Direktor/eine hauptberufliche Direktorin. Er/Sie wird von
einer Lehrkraft vertreten, die auf seinen Vorschlag und im Benehmen mit der Leitung des
Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele bestellt wird.
§ 20 Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch
über
a) Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Fachakademie,
b) Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und
Erziehungsmaßnahmen der Fachakademie mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die
Fachakademie und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
c) Veranstaltungen, die die gesamte Fachakademie betreffen.
§ 21 Einberufung
(1) Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Studienjahr, vom Direktor/von
der Direktorin einberufen.
(2) Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder, die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Eigenbetriebs Münchner
Kammerspiele dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Der Direktor/Die Direktorin hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens
drei Unterrichtstage vor Beginn durch Aushang bekannt zu geben. In dringenden Fällen ist er/sie nicht
an diese Frist gebunden.
§ 22 Teilnahme
(1) Die Mitglieder des Lehrerkollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, mit weniger
als der Hälfte der wöchentlichen (Regel-)Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte nur, soweit ein
unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. Der Direktor/Die
Direktorin kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einer Sitzung befreien.
(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass Dritte zur Beratung zugezogen werden und dass zu
Tagesordnungspunkten, die die Studierenden allgemein betreffen, der Sprecher/die Sprecherin des
Studierendenausschusses anwesend ist und Gelegenheit zur Äußerung erhält.
§ 23 Sitzung
(1) Der Direktor/Die Direktorin setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
(2) Bis zu Beginn der Sitzung kann jedes Mitglied schriftlich die Behandlung zusätzlicher
Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der anwesenden Mitglieder der
Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten
Mitglieder anwesend ist. Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben
Gegenstandes einberufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller hauptberuflich beschäftigten
Lehrer/Lehrerinnen anwesend sein. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden.
(4) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.
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§ 24 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. Jeder/Jede anwesende stimmberechtigte
Lehrer/Lehrerin ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein stimmberechtigter
Lehrer/Eine stimmberechtigte Lehrerin darf sich der Stimme nicht enthalten. Beschlüsse werden in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors/der Direktorin den Ausschlag.
(2) Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm
selbst, seiner Ehegattin/seinem Ehegatten, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum
dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.
(3) Beschlüsse der Lehrerkonferenz sind nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der
hauptberuflichen Lehrer/Lehrerinnen getragen werden.
§ 25 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Vorsitzende
bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschrift muss enthalten Datum, Beginn und
Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden, die behandelten Tagesordnungspunkte und das
Abstimmungsergebnis. Bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei Beratungen über
Ordnungsmaßnahmen und bei Untersagungen des weiteren Schulbesuchs, muss die Niederschrift
ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.
(2) Die Niederschrift ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten
Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht,
die Niederschrift einzusehen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind schriftlich einzubringen und zu
vermerken.
§ 26 Überprüfung
Hält der Direktor/die Direktorin eine Entscheidung der Lehrerkonferenz für nicht vertretbar, setzt er/sie
die Entscheidung aus und berichtet darüber unverzüglich der Leitung des Eigenbetriebs Münchener
Kammerspiele. Diese entscheidet nach nochmaliger Anhörung der verschiedenen Standpunkte. In
schulrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 27 Sonderausschüsse
Der Direktor/Die Direktorin kann Fachausschüsse für Schauspiel, Regie und Projekte einrichten.
Diese können sich sowohl aus Lehrern/Lehrerinnen als auch aus Lehrern/Lehrerinnen und
Studierenden zusammensetzen. Die Größe eines Ausschusses soll fünf Personen nicht
überschreiten.
§ 28 Kuratorium
(1) Der Direktor/Die Direktorin der Fachakademie wird in allen wichtigen Angelegenheiten von
allgemeiner Bedeutung von einem Kuratorium beraten. Dem Kuratorium gehören an:
a) der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Landeshauptstadt München;
b) der Schulreferent/die Schulreferentin der Landeshauptstadt München;
c) der/die vom Stadtrat bestellte Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin der Schule;
d) drei weitere Vertreter/Vertreterinnen des Stadtrates;
e) der Intendant/die Intendantin und der geschäftsführende Direktor/die geschäftsführende Direktorin
der Münchner Kammerspiele;
f) der Direktor/die Direktorin der Fachakademie;
g) ein durch Beschluss der Lehrerkonferenz bestimmter Vertreter/bestimmte Vertreterin der
Lehrer/Lehrerinnen;
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h) der Sprecher/die Sprecherin des Studierendenausschusses und sein/ihr Vertreter/seine/ihre
Vertreterin.
(2) Vorsitzender/Vorsitzende des Kuratoriums ist der Kulturreferent/die Kulturreferentin der
Landeshauptstadt München.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche
Angelegenheiten auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.
(4) Etwaige Empfehlungen des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende.
Abschnitt VII
§ 29 Studierendenmitverantwortung, Studierendenvertretung
(1) Die Studierenden sollen in der Studierendenmitverantwortung Leben und Unterricht in der
Fachakademie mitgestalten; sie werden dabei vom Direktor/von der Direktorin und den Lehrkräften
unterstützt. Die Mitwirkung umfasst im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 BayEUG insbesondere die
Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben,
Wahrnehmung der schulischen Interessen der Studierenden und die Mithilfe bei der Lösung von
Konfliktfällen.
(2) Die Studierenden haben das Recht, Vorschläge und Wünsche zur Gestaltung des Unterrichts und
des Praktikums vorzubringen.
(3) Die Studierenden jeder Klasse der Fachrichtung SCHAUSPIEL wählen zu Beginn des
Studienjahres zwei Klassensprecher/Klassensprecherinnen. Hierbei ist auf eine paritätische
Besetzung zu achten. Die Studierenden der Fachrichtung REGIE wählen jahrgangsübergreifend
einen/eine Klassensprecher/Klassensprecherin. Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime
Abstimmung. Erhält kein Bewerber/keine Bewerberin die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl
unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen statt, welche die höchste Zahl gültiger Stimmen erhalten
haben. Die Studierenden einer Klasse sind berechtigt, aus besonderen Gründen einen
Klassensprecher/eine Klassensprecherin während des Studienjahres mit Mehrheit aller
Stimmberechtigten neu zu wählen. Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin hat die Aufgabe, die
Studierenden seiner/ihrer Klasse zu vertreten.
(4) Die Klassensprecher/Klassensprecherinnen bilden gemeinsam den Studierendenausschuss. Sie
wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin und einen Vertreter/eine Vertreterin. Für die
Wahl gilt Abs. 3 entsprechend. Dem Studierendenausschuss obliegen Angelegenheiten der
Studierenden, die über den Bereich einer Klasse hinausgehen oder die gesamte Fachakademie
betreffen. Der Sprecher/Die Sprecherin beruft den Studierendenausschuss auf Antrag eines
Klassensprechers/einer Klassensprecherin oder nach pflichtgemäßem Ermessen zu Sitzungen ein
und führt dabei den Vorsitz. Der Studierendenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese bedarf der Genehmigung des Direktors/der Direktorin und ist in der Fachakademie bekannt zu
geben.
§ 30 Beschwerden von Studiere nden
(1) Ist ein Studierender/eine Studierende mit der Entscheidung eines Lehrers/einer Lehrerin nicht
einverstanden, kann er/sie sich beim Direktor/bei der Direktorin beschweren.
(2) Das Recht, gegen Entscheidungen der Fachakademie nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen Rechtsmittel einzulegen, bleibt unberührt.
§ 31 Beschwerden von Lehrkräften und Angestellten
Lehrkräfte und Angestellte der Fachakademie, die mit dienstrechtlichen Entscheidungen des
Direktors/der Direktorin nicht einverstanden sind, können sich unter gleichzeitiger Mitteilung an den
Direktor/die Direktorin bei der Leitung der Münchner Kammerspiele beschweren. Diese entscheidet
nach Anhörung des Direktors/der Direktorin.
FachakademieS
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Abschnitt VIII
§ 32 Pflichten der Studierenden
(1) Jeder Studierende/Jede Studierende hat sich so zu verhalten, dass der Zweck des Unterrichts
erfüllt und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
(2) Jeder Studierende/Jede Studierende hat sich an die Anordnungen des Direktors/der Direktorin, der
Lehrkräfte und des sonstigen Personals, dem bestimmte schulische oder sonstige Aufgaben zur
Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulbereich übertragen sind, zu halten.
(3) Die Studierenden haben ihren schulischen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen sowie
diese Satzung und die für die Münchner Kammerspiele und das Theater der Jugend geltende
Hausordnung zu beachten.
(4) Die Studierenden sollen durch Anregungen, Vorschläge und Beiträge die Arbeit der Fachakademie
unterstützen und zur Gestaltung des Unterrichts und Praktikums beitragen.
§ 33 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Pflichtverletzungen können gegenüber Studierenden Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 mit
88a BayEUG getroffen werden.
(2) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht
nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. Der Entlassung soll deren
Androhung vorausgehen.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 und 5
BayEUG sind gegenüber einem Studierenden/einer Studierenden jeweils nur einmal im Studienjahr
zulässig. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann
erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Studierenden/der Studierenden vom Unterricht für
drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.
(4) Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist
auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.
(5) Ordnungsmaßnahmen werden dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn dieser/diese minderjährig
ist, seinen Erziehungsberechtigten/ihren Erziehungsberechtigten, schriftlich unter Angabe der Gründe
mitgeteilt. Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.
(6) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der
Fachakademie aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.
(7) Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.
§ 34 Entlassung
(1) Die Untersuchung ist vom Direktor/von der Direktorin oder einem von ihm/ihr beauftragten Mitglied
der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Studierenden/der Studierenden ist nach Aufnahme der
Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn
dieser/diese minderjährig ist, seinen/ihren Erziehungsberechtigten, gegen Nachweis mitgeteilt. Der
Betroffene/die Betroffene bzw. seine/ihre Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter
angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und ihrer Rechte nach Art. 86
Abs. 9 BayEUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Betroffenen/der Betroffenen bzw. seiner/ihrer Erziehungsberechtigten schriftlich
niedergelegt.
§ 35 Ausscheiden aus der Fach akademie
Bleibt ein Studierender/eine Studierende länger als drei Wochen ohne ausreichende Entschuldigung
der Ausbildung fern, so kann die Fachakademie gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG nach erfolgloser
Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer
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(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
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Austrittserklärung gleichstellen. Im Übrigen gilt für das Ausscheiden aus der Fachakademie Art. 55
Abs. 1 BayEUG.
Abschnitt IX
§ 36 Veranstaltungen nicht zur Fachakademie gehörender Personen, Informationsbesuche
(1) Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur
Fachakademie gehörender Personen in der Fachakademie bedürfen der Genehmigung des
Direktors/der Direktorin. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine
unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder
nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Sätze 1 bis 3 gelten für den von der
Fachakademie durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage
entsprechend.
(2) Informationsbesuche nicht zur Fachakademie gehörender Personen im Unterricht sind nicht
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor/die Direktorin.
§ 37 Sammlungen
(1) In der Fachakademie sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die
Studierenden, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann
der Direktor/die Direktorin im Einvernehmen mit dem Sprecher/der Sprecherin des
Studierendenausschusses genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Studierenden oder ihrer Eltern für Zwecke der Fachakademie dürfen vom
Direktor/von der Direktorin und von Lehrern/Lehrerinnen nicht angeregt werden. Soweit solche
Spenden durch Schüler/Schülerinnen oder ihre Eltern selbst veranlasst werden, ist eine
Einflussnahme durch die Fachakademie zu vermeiden.
§ 38 Druckschriften, Plakate
(1) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Studierenden nur verteilt werden, wenn sie für den
Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die
Verteilung entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(2) Plakate, die sich an die Studierenden wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf
Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind.
Die Genehmigung erteilt der Direktor/die Direktorin.
§ 39 Erhebungen
(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in der
Fachakademie nur nach Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-
wissenschaftliches Interesse zu erkennen ist und sich die Belastung der Fachakademie in
zumutbarem Rahmen hält. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Durch
Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
1. aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Studierende oder Lehrer/Lehrerinnen gezogen
werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,
2. die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der
Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.
Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Studierende und Lehrer/Lehrerinnen zur Mitwirkung an der
Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der
Betroffenen durchgeführt werden darf.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen
Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen
Aufwandsträgers.
FachakademieS
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§ 40 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. September 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München für die Otto-
Falckenberg-Schule vom 3. Juli 1986 außer Kraft.
Abweichend wird im Studienjahr 2008/2009 für Studierende des 4. Jahrgangs die Abschlussprüfung
nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführt.
FachakademieS
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Otto-Falckenberg-Schule, Fachakademie für Darstellende Kunst der Landeshauptstadt
München
Anlage zur Studien- und Prüfungssatzung
Schlüssel zur Errechnung der Gesamtstunden (Stundentafel) in Klassen-Unterricht (A),
Kleingruppenunterricht (B), Einzelunterricht (C)
Fachrichtung REGIE
Pflichtfächer
Durchschnittliche Klassenstärke: 1-2 Schüler
Jahrgangsstufe
I*)
II
III
IV
Aufteilung der Unterrichte
A
B
C
A
B
A
B
A
B
technische Unterrichte
Sprechen
-
40
40
-
-
-
-
-
-
Atem- und Sprechtechnik
40
-
40
-
-
-
-
-
-
Fechten
80
-
-
-
-
-
-
-
Körpertraining
200
-
-
-
-
-
-
-
-
szenische Unterrichte
Improvisation
240
-
-
-
-
-
-
-
-
Rollenunterricht
240
120
-
-
-
-
-
-
-
Regiepraktikum
-
-
-
-
600
-
600
-
600
theoretische Unterrichte**)
Dramenanalyse
40
-
-
80
-
40
-
40
-
Maskenkunde
-
-
-
80
-
-
-
-
-
Theater- und Literaturgeschichte
80
-
-
80
-
80
-
80
-
Theaterrecht und organisation
-
-
-
-
-
80
-
-
-
Regietheorie
80
-
-
80
80
80
80
80
80
Dramaturgie
-
-
-
40
40
40
40
40
40
Dramenkunde
40
-
-
40
-
40
-
40
-
Musikkunde
80
-
-
-
-
-
-
-
-
Bühnentechnik
-
-
-
40
-
40
-
-
-
Beleuchtungstechnik
-
-
-
40
-
40
-
-
-
*) Die Regieklasse I wird gemeinsam mit der Schauspielsklasse I unterrichtet
**) Jahrgangsübergreifende Unterrichte
FachakademieS
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14
Wahlfächer*)
Jahresstunden
I.-IV. Jahrgang
Metrik
80
Bewusstseins- und Sensibilisierungstraining
40
Historische Tanzformen
80
Bühnenkampf und Akrobatik
80
Pantomime
40
Einführung in das Musikalische Lustspiel und Musical
40
Praxis des Musikalischen Lustspiels und Musical
80
Einführung in Film- und Videotechnik
40
Autorenseminar Bearbeitung von Stücken in Zusammenarbeit mit Autoren
80
Einführung in Theaterformen fremder Länder
80
Performance und Autoperformance
80
Kostümkunde
40
Gegenwartsgeschichte des Theaters
80
Psychologie für Schauspieler und Regisseure
80
Soziologie für Schauspieler und Regisseure
80
Theorie der Ästhetik
40
Philosophie der Kunst
40
Szenische Gestaltung
80
Szenische Praxis
160
Einführung in die Beleuchtungstechnik
40
Einführung in die Bühnentechnik
40
Angewandte Beleuchtungstechnik
40
Angewandte Bühnentechnik
40
*) Ein Wahlfachunterricht kann erst ab einer Mindestbeteiligung von drei Schülern abgehalten werden
(§ 9 Abs. 3). Von diesem Wahlfachangebot darf höchstens im Umfang von 240 Jahresstunden
Gebrauch gemacht werden.
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
15
Otto-Falckenberg-Schule, Fachakademie für Darstellende Kunst der Landeshauptstadt
München
Anlage zur Studien- und Prüfungssatzung
Schlüssel zur Errechnung der Gesamtstunden (Stundentafel) in Klassen-Unterricht (A),
Kleingruppenunterricht (B), Einzelunterricht (C)
Fachrichtung -
SCHAUSPIEL
Pflichtfächer
Durchschnittliche Klassenstärke: 12 Schüler
Durchschnittliche Aufteilung: 3 Kleingruppen
Jahrgangsstufe
I
II
III
IV
Aufteilung der Unterrichte
A
B
C
A
B
C
A
B
C
A
B
C
technische Unterrichte*)
Sprechen
-
40
40
-
40
40
-
-
40
-
40
-
Atem- und Sprechtechnik
40
-
40
-
-
40
-
-
40
-
40
-
Singen
-
-
-
-
-
40
-
-
40
-
40
-
Fechten
80
-
-
-
40
-
-
40
-
-
-
-
Körpertraining
200
-
-
200
-
-
-
-
-
-
-
-
szenische Unterrichte*)
Improvisation
240
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Rollenunterricht
240
120
-
240
200
40
-
120
40
-
80
-
Ensemblearbeit
und Bühnenpraxis
-
-
-
-
-
-
680
-
-
840
-
-
theoretische Unterrichte
Dramenanalyse
40
-
-
80
-
-
40
-
-
40
-
-
Mikrophonsprechen- und
-singen
-
-
-
80
-
-
-
-
-
-
-
-
Maskenkunde
-
-
-
80
-
-
-
-
-
-
-
-
Theater- und
Literaturgeschichte
80
-
-
80
-
-
80
-
-
80
-
-
Theaterrecht und
organisation
-
-
-
-
-
-
80
-
-
-
-
-
*) Innerhalb der Blöcke als auch im Austausch sind Verschiebungen mit individuellen
Unterrichtsschwerpunkten möglich. Die Verschiebungen dürfen für den einzelnen Studierenden nicht
mehr als 120 Stunden im Studienjahr betragen.
FachakademieS
(Darstellende Kunst, Studien- und PrüfungsS) 705
16
Wahlfächer*)
Jahresstunden
I.-IV. Jahrgang
Metrik
80
Bewusstseins- und Sensibilisierungstraining
40
Historische Tanzformen
80
Bühnenkampf und Akrobatik
80
Pantomime
40
Einführung in das Musikalische Lustspiel und Musical
40
Praxis des Musikalischen Lustspiels und Musical
80
Einführung in Film- und Videotechnik
40
Autorenseminar Bearbeitung von Stücken in Zusammenarbeit mit Autoren
80
Einführung in Theaterformen fremder Länder
80
Performance und Autoperformance
80
Kostümkunde
40
Gegenwartsgeschichte des Theaters
80
Psychologie für Schauspieler und Regisseure
80
Soziologie für Schauspieler und Regisseure
80
Theorie der Ästhetik
40
Philosophie der Kunst
40
Schauspielerpraktikum II. und III. Jahrgang
240
*) Ein Wahlfachunterricht kann erst ab einer Mindestbeteiligung von drei Schülern abgehalten werden
(§ 9 Abs. 3). Von diesem Wahlfachangebot darf höchstens im Umfang von 240 Jahresstunden
Gebrauch gemacht werden.