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- LandschaftsschutzverordnungLandschaftsschutzV
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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide
- Naturschutzgebieteverordnung (Südliche Fröttmaninger Heide)NaturschutzgebieteV (Südliche Fröttmaninger Heide)
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- SperrzeitverordnungSperrzeitV
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- Überschwemmungsgebietsverordnung WürmÜberschwemmungsgebietsV Würm
- Landschaftsschutzgebietverordnung Nymphenburg
Landschaftsschutzgebietverordnung Nymphenburg als pdf
Landeshauptstadt
München
LandschaftsschutzgebietVO
Nymphenburg 881
Stadtrecht
Verordnung der Landeshauptstadt München über das
Landschaftsschutzgebiet Nymphenburg
vom 19. August 2005
Stadtratsbeschluss:
27.07.2005
Bekanntmachung:
09.09.2005 (MüABl. S. 382, ber. S.450)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2, Art. 26 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.08.1998 (GVBl. S. 593, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 1 Bayerisches
Landesplanungsgesetz vom 27.12.2004 (GVBl. S. 521), folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
Der Nymphenburger Park mit Vorfeldern und Nymphenburger Kanal einschließlich Nördlicher und
Südlicher Auffahrtsallee, des Grünwaldparkes und Teile des Neuen Botanischen Gartens werden den
in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Landschaftsschutzgebiet Nymphenburg geschützt.
§ 2 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 288 ha und liegt in der Landeshauptstadt München
innerhalb der Gemarkungen Nymphenburg, Neuhausen, Pasing, Obermenzing, Laim und Moosach.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:15 000
(Anlage 1) und der Karte im Maßstab 1 : 5 000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt
München am 19.08.2005. Diese beiden Karten sind Bestandteile der Verordnung. Die Karte mit
Maßstab 1:15 000 dient zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes. Maßgebend
ist jedoch der Eintrag in der Karte Maßstab 1:5 000 und dort jeweils die Innenkante der Grenzlinie.
Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig
aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Teile des
Landschaftsschutzgebiets (naturnahe Flächen im Schlosspark sowie kanalbegleitende Grünbestände
an der Nördlichen und Südlichen Auffahrtsallee) wurden als Teilbereiche des Natura-2000-Gebietes
Nymphenburger Park mit Allee und Kapuzinerhölzl unter den Gebietsnummern 7834-301.03, 7834-
301.04 und 7834-301.05 an die EU-Kommission gemeldet. Die vom räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung erfassten Teilflächen des Natura-2000-Gebietes sind in der anliegenden Karte im
Maßstab 1:15 000 (Anlage 2) nachrichtlich dargestellt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Zweck der Festlegung des Landschaftsschutzgebietes Nymphenburg ist es,
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und die Lebensbedingungen für eine
standortgerechte Artenvielfalt auf diesen Flächen zu sichern,
2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und den historischen Lohwaldcharakter
zu erhalten,
3. die besondere Bedeutung für die Erholung zu gewährleisten, das Naherholungsgebiet in diesem
Raum zu sichern sowie den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
LandschaftsschutzgebietVO Nymphenburg 881
2
4. einen für das Stadtklima und die Lufthygiene wichtigen zusammenhängenden Landschaftsraum
zu erhalten,
5. den Lebensraum bedrohter und im Stadtgebiet seltener Tiere und Pflanzen zu schützen unter
besonderer Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP),
6. einen bedeutsamen Biotopkomplex für die Biotopvernetzung zu bewahren,
7. den natürlichen Grundwasser- und Nährstoffhaushalt zu erhalten,
8. die charakteristische Vegetation und den, durch natürliche und durch traditionelle,
regionaltypische Nutzungsformen bzw. durch traditionelle gärtnerische und gartenkünstlerische
Maßnahmen entstandenen Struktur- und Artenreichtum zu sichern,
9. Sonderstandorte und Randstrukturen (z.B. Waldmäntel, Säume, Verlichtungen, Baumalleen und
natürliche Uferbereiche fließender Gewässer) zu sichern,
10. die, durch die naturschutzfachlich bedeutsame Standortvielfalt und die Tier- und Pflanzenwelt
bestimmte, natürliche Eigenart des Gebietes in Form eines mosaikartigen Zonengefüges offener,
halboffener und beschatteter Waldbereiche durch entsprechende Pflege zu erhalten und zu
fördern,
11. die erforderlichen Lebensräume für die dortige Tier- und Pflanzenwelt mit ihrem hohen Anteil an
gefährdeten und allgemein rückläufigen Arten zu sichern und zu fördern,
12. eine ungestörte Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
insbesondere auch durch eine verträgliche Lenkung der Erholungsnutzung und Minimierung wild
entstandener Trampelpfade zu gewährleisten,
13. die Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen (Spechte, Eulen, Fledermäuse,
Kleinsäuger, Käfer, Tagfalter) zu erhalten,
14. die Vernetzung der Habitate mit Altbäumen, die ihr natürliches Lebensalter erreichen können,
sowohl im Wald als auch außerhalb zu sichern,
15. die Biotopverbundfunktionen der Lohwälder und Magerrasen sowie sekundärer Lebensräume
(z.B. magere Flachlandmähwiesen und Alleen) am Übergang von Kies- zu Niedermoorböden im
Naturraum Münchner Schotterebene zu sichern und zu fördern.
(2) Die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Nymphenburg erfolgt auch zum Schutz der
Teilbereiche Nr. 7834-301.03, 7834-301.04, 7834-301.05 des gemeldeten Natura-2000-Gebietes
Nymphenburger Park mit Allee und Kapuzinerhölzl. Die Eigenschaft als gemeldetes Natura-2000-
Gebiet erstreckt sich auf die nach § 2 in Anlage 2 nachrichtlich dargestellten Flächen. Erhaltungsziele
im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) sind:
1. Sicherung der
Labkraut-Eichen-Hainbuchen-Wälder
(Galio-Carpinetum) mit ihrer naturnahenStrukturvielfalt, ihrem
Laubholzanteil
sowie einem ausreichenden Anteil an starkem, auchstehendem
Totholz
und Höhlenbäumen
unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht.2. Sicherung der Populationen des Sicherung eines dauerhaft hohen
Eremitenkäfers (prioritär)
.Angebotes starker
Altbäume
(v.a. Eichen und Linden) mit Baumhöhlen, insbesondere großen
Mulmhöhlen einschließlich anbrüchiger Bäume. Erhaltung der Baumhöhlen, insbesondere
der großen Mulmhöhlen
als unersetzlichen Lebensraum der Eremiten-Larven, sofern nicht
zwingende Gründe der Verkehrssicherung entgegenstehen.
3. Erhaltung der
mageren Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) mitihrem charakteristischen Nährstoffhaushalt, ihrer Struktur und Artengemeinschaften, auch als
Blütenangebot für holzbewohnende Käferarten.
§ 4 Verbote
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser
Verordnung zuwider laufen, oder die den Charakter und die Schutzfunktion des Gebietes sowie die
Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen nachteilig verändern oder beschädigen.
Es ist insbesondere verboten:
LandschaftsschutzgebietVO Nymphenburg 881
3
1. Handlungen vorzunehmen, die dazu geeignet sind, die Natur oder die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu
verunstalten,
2. Veränderungen und Störungen entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG vorzunehmen,
die das Landschaftsschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können,
3. entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen, die das Landschaftsschutzgebiet in seiner
Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können,
4. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören,
6. Fremdstoffe jeglicher Art in die Gewässer einzubringen oder derart auf Flächen aufzubringen,
dass sie in die Gewässer eingetragen werden können,
7. Bäume mit erkennbaren Horsten und Höhlen zu fällen, sofern nicht eine unmittelbar drohende
Gefahr eine Fällung erfordert.
§ 5 Erlaubnis
(1) Alle sonstigen Handlungen, welche die in § 4 genannten Wirkungen hervorrufen können, bedürfen
der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
1. bauliche Anlagen aller Art, auch von solchen, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen,
zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
2. im Schutzgebiet vorhandene Gehölze zu beseitigen oder zu verändern,
3. das Landschaftsschutzgebiet gewerblich zu nutzen,
4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnanhänger dort abzustellen; ausgenommen
sind Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle,
5. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
6. Leitungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern,
7. nicht standortgemäße, heimische Bäume und Sträucher zu pflanzen,
8. Tiere auszusetzen,
9. zu düngen und Pflanzenschutzmittel aller Art einzusetzen,
10. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,
11. Feuer zu machen oder zu grillen,
12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten,
13. Hunde frei laufen zu lassen,
14. Veranstaltungen oder Feste im Freien durchzuführen oder dies zu gestatten,
15. sportliche Betätigungen bzw. Freizeitbetätigungen außerhalb der hierfür speziell ausgewiesenen
Bereiche auszuüben, soweit sie eine in § 4 genannte schädigende Wirkung hervorrufen können
(speziell Gruppensport, Drachenfliegen, Modellflugzeuge starten lassen, etc.).
16. Imbissstände oder Imbisswägen aufzustellen.
LandschaftsschutzgebietVO Nymphenburg 881
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(2) Die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn das
Vorhaben nicht geeignet ist, eine in § 4 genannte Wirkung hervorzurufen oder wenn diese Wirkung
durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
(3) Die Erlaubnis kann unter Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder widerruflich erteilt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene
Sicherheitsleistung gefordert werden.
(4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis gemäß § 5
Abs. 1 als erteilt. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, möglichst vor
Durchführung und unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen.
Des weiteren gilt die Erlaubnis für Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Maßnahmen, die der
Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Landschaftsschutzverordnung dienen, gemäß § 5 Abs. 1 als
erteilt, soweit sie fachgerecht und im einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde ausgeführt
werden.
(5) Die Untere Naturschutzbehörde kann in den Fällen des § 5 Abs. 4 zur Vermeidung oder zum
Ausgleich einer in § 4 genannten schädigenden Wirkung nachträglich Anordnungen erlassen.
(6) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde
zuständig.
§ 6 Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen:
1. die Maßnahmen zur Unterhaltung, zur Park- und Denkmalpflege und zur historischen
Gartengestaltung für den Schlosspark unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes
dieser Verordnung,
2. die ordnungsgemäße und rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des
Jagdschutzes mit Ausnahme der Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern,
3. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2
Bayerisches Naturschutzgesetz und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes
dieser Verordnung, auf den bisher landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen, in
der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieser Verordnung,
4. Maßnahmen zur Unterhaltung von Gewässern und deren Ufer, auch zeitgemäße maschinelle
Bachreinigungsmethoden; es gilt jedoch das Verbot zum Einsatz von Grabenfräsen gemäß Art. 6
d Satz 3 BayNatSchG,
5. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen
einschließlich der Verkehrssicherung,
6. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Fernmeldelinien,
Energieversorgungsanlagen sowie Wasserver- und -entsorgungsanlagen,
7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die
Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Schildern wie Wegmarkierungen, Warntafeln,
Sperrzeichen sowie Informationsschilder und -tafeln zur Geschichte, Gestaltung und Pflege des
Baudenkmals Schlosspark Nymphenburg,
8. alle notwendigen Handlungen und Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb des Neuen
Botanischen Gartens unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung,
9. der Betrieb aller im Schutzgebiet vorhandenen Betriebsanlagen der Eisenbahn und deren
Zuwegungen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung,
10. die Errichtung einer für den Bahnbetrieb notwendigen Zuwegung von der Winfriedstraße bis zum
Gleiskörper westlich des ca. bei Bahnkilometer 5,261 der Strecke München-Treuchtlingen
vorhandenen Richtfunkmastes; der genaue Verlauf ist mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
(2) Die über die Regelungen dieser Verordnung hinaus gehenden gesetzlichen Vorschriften für das
betroffene Natura-2000-Gebiet bleiben von den Ausnahmen des § 6 Abs. 1 unberührt.
LandschaftsschutzgebietVO Nymphenburg 881
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§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann von der
Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde gemäß Art. 49 Bayerisches
Naturschutzgesetz oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilt
werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen
werden. Es kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 4 dieser Verordnung oder der Erlaubnispflicht in § 5
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro belegt werden,
wer ohne Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 12 dieser Verordnung reitet.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2
dieser Verordnung nicht nachkommt.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.