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- Naturschutzgebieteverordnung (Fröttmaninger Heide NaturschutzgebieteV (Fröttmaninger Heide
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- Überschwemmungsgebietsverordnung WürmÜberschwemmungsgebietsV Würm
- Kostensatzung
Kostensatzung als pdf
Landeshauptstadt
München
KostenS 995
Stadtrecht
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt
München (Kostensatzung)
vom 24. Juni 1971
Stadtratsbeschluss:
19.05.1971
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(RE Nr. II/5 8017 e 9):
22.06.1971
Bekanntmachung:
29.06.1971 (MüABl S. 91)
Änderungen:
10.09.1973 (MüABl. S. 159)
12.03.1974 (MüABl. S. 51)
11.06.1976 (MüABl. S. 115, ber. S. 134)
04.04.1977 (MüABl. S. 221)
14.10.1980 (MüABl. S. 302)
11.05.1981 (MüABl. S. 141)
19.08.1983 (MüABl. S. 219, ber. S. 239)
24.08.1989 (MüABl. S. 351)
30.10.1992 (MüABl. S. 324)
17.02.1993 (MüABl. S. 50)
01.12.1993 (MüABl. S. 358)
27.04.1994 (MüABl. S. 96)
30.06.1995 (MüABl. S. 187)
27.10.1995 (MüABl. S. 269)
11.02.1998 (MüABl. S. 38)
28.04.1998 (MüABl. S. 167)
16.06.1999 (MüABl. S. 162)
24.05.2000 (MüABl. S. 167)
18.12.2000 (MüABl. S. 566)
13.02.2001 (MüABl. S. 91, ber. S. 128)
10.03.2002 (MüABl. S. 245, ber. S. 633)
27.11.2002 (MüABl. S. 681)
24.03.2004 (MüABl. S. 113)
23.02.2005 (MüABl. S. 125)
15.07.2005 (MüABl. S. 325)
26.10.2005 (MüABl. S. 454)
02.07.2008 (MüABl. S. 505)
02.01.2009 (MüABl. S. 7)
02.06.2009 (MüABl. S. 170)
03.12.2009 (MüABl. S. 430)
12.08.2010 (MüABl. S. 221)
07.12.2010 (MüABl. S. 402)
08.02.2011 (MüABl. S. 59)
18.04.2012 (MüABl. S. 121)
17.07.2012 (MüABl. S. 238)
03.12.2014 (MüABl. S. 944)
28.04.2016 (MüABl. S. 202)
1
KostenS 995
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Kostengesetz in der Fassung vom
25.06.1969 (GVBl. S. 165) und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl. 1971, S. 13) folgende Satzung:
§ 1 Grundsatz
Die Landeshauptstadt München erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung
hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2 Gebührenarten, Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales
Kostenverzeichnis - KommKVerz. -), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht
im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis
bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung,
so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3
Kostengesetz erhoben. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die
Beteiligten zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Kostengesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(2) Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der
Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des
Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) bestimmt wird. Dieser Wert kann durch einen
Geldbetrag oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der
Gebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Wertes oder aus einem festen, auf
den Wert bezogenen Betrag ergeben. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können
mit einer Gebühr bewertet werden.
§ 3 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im
kommunalen Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
1.
die Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
2.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und
Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Landeshauptstadt München
förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben,
der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung
im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3.
die Aufwendungen, die durch Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen entstehen;
4.
die Reisekostenvergütungen im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen,
die bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle entstehen;
5.
die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen
entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.
§ 4 Anwendung des Kostengesetzes
Im Übrigen finden folgende Artikel des Kostengesetzes entsprechende Anwendung:
Artikel
2 über den Kostenschuldner,
Artikel
3 über die Kostenfreiheit bestimmter Amtshandlungen,
Artikel
4 über die Gebührenbefreiung bestimmter Schuldner,
Artikel
5 Abs. 6 über die Nichterhebung von Kosten, wenn diese unbillig wäre
2
Landeshauptstadt
München
KostenS 995
Stadtrecht
Artikel
6 über die Gebührenbemessung
Artikel
7 über die Gebühren bei mehreren Amtshandlungen
Artikel
8 über die Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages
Artikel
9 über die Kosten im Rechtsbehelfsverfahren
Artikel 11 über die Entstehung des Kostenanspruches
Artikel 12 über die Kostenentscheidung und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung
Artikel 13 über die Festsetzungsverjährung
Artikel 14 über den Kostenvorschuss, die Zurückbehaltungsrechte und Zahlungsrückstände
Artikel 15 über die Fälligkeit von Kosten
Artikel 16 über die Billigkeitsmaßnahmen und die Niederschlagung
Artikel 17 über Zinsen
Artikel 18 über Säumniszuschläge
Artikel 19 über die Zahlungsverjährung
Artikel 21 Abs. 3 Satz 2 über Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von öffentlichen
Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindesatzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) vom 21. Dezember 1966
(MüABl. S. 197) in der zuletzt gültigen Fassung vom 27. Dezember 1967 (MüABl. S. 198) außer Kraft.
3
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Kommunales Kostenverzeichnis
Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
0
ALLGEMEINE VERWALTUNG
00
Allgemeine Amtshandlungen
Vorschriften der Tarifgruppen 1-9 des Kostenverzeichnisses
gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor
001
Beglaubigung von
a) Unterschriften und Handzeichen;
b) Abschriften, Fotokopien und dergl.
5 60 Euro
0,75 Euro je angefangene Seite,
höchstens die für die Erteilung
des Originals vorgesehene
Gebühr, mindestens 5 Euro. Ist
die Erhebung des Originals
gebührenfrei, beträgt die Gebühr
0,75 Euro je angefangene Seite,
mindestens 5 Euro.
Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergl.,
die die Beglaubigungsstelle selbst hergestellt hat, ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr
von 5 Euro zu erheben. Ist die Erteilung des Originals
gebührenfrei, so ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
angefangenen Seiten eine Gebühr von 5 Euro zu erheben.
Neben der Beglaubigungsgebühr werden Schreibauslagen
erhoben (§ 3 Abs. 2 der Kostensatzung, Art. 10 KG). Werden
mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergl.
gleichzeitig beantragt, so kann die für die zweite und jede
weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte,
jedoch nicht auf weniger als 5 Euro ermäßigt werden.
002
Bescheinigungen:
a) Bescheinigung zur Überführung von Umzugsgut in das
Ausland (Übersiedlungsatteste)
b) sonstige Bescheinigungen aller Art
1 v.H. des Wertes des
Umzugsgutes, höchstens
25 Euro
5 75 Euro
003
Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im
Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung
Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem
gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr
erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akte
oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der
Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
1 Euro je Akte und Buch,
mindestens 10 Euro
4
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
a) Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen
Antrag auf Erteilung einer gebührpflichtigen
Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich
machen würde
¼ der für die Genehmigung,
Erlaubnis oder Bewilligung
vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch 5 Euro
b) Fristverlängerung in anderen Fällen
5 - 60 Euro
005
Zweitschriften:
Erteilung einer Zweitschrift
1
/10
bis ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 15 Euro; ist die
Erteilung der Erstschrift
gebührenfrei, so beträgt die
Gebühr 0,5 Euro je angefangene
Seite, mindestens 15 Euro.
006
Niederschriften
7,50 - 75 Euro für jede
angefangene Stunde
007
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
a) Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG,
soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist,
durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben wird
b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32,
35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35
VwZVG
c)
Entscheidung nach Art. 21 VwZVG übver unzulässige
oder unbegründete Einwendungen gegen die
Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch
betreffen
10 250 Euro
50 - 2.500 Euro
10 - 300 Euro
01
Informationsfreiheitssatzung
011
Auskünfte
0111
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei
Herausgabe von wenigen Abschriften
gebührenfrei
0112
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei
Herausgabe von Abschriften
30 - 250 Euro
0113
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe
von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von
Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz
öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert
werden müssen
60 - 500 Euro
012
Herausgabe
0121
Herausgabe von Abschriften
15 - 125 Euro
0122
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein
deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder
privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
30 - 500 Euro
013
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der
erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei
Herausgabe von wenigen Abschriften
15 - 500 Euro
5
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
1
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
12
Öffentliche Ordnung
120
Vollzug des Landesstraf- u. Verordnungsgesetzes im
eigenen Wirkungskreis (Amtshandlungen zum Vollzug
des LStVG und der Gemeindeverordnungen auf LStVG-
Grundlage, soweit nicht in den folgenden Tarifgruppen
Sonderregelungen getroffen sind)
1200
Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung
15 1.250 Euro
1201
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung
15 750 Euro
1202
Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen
15 750 Euro
126
Vergnügungen
1260
Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 bzw. Art. 23 Abs. 1 LStVG
a)
für eine einzelne Vergnügungsveranstaltung
15 1.000 Euro
b)
für regelmäßig wiederkehrende bzw. mehrtägige
Vergnügungsveranstaltungen
30 1.250 Euro
1261
Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG
a)
wegen Fristversäumnis
15 750 Euro
b)
für eine motorsportliche Veranstaltung, eine
Veranstaltung mit fliegenden Bauten oder eine
Veranstaltung, bei der mehr als 1.000 Besucher
vorgesehen oder zu erwarten sind
30 1.250 Euro
1262
Versagung oder Rücknahme einer Erlaubnis nach Art. 19
Abs. 4 LStVG
von der Hälfte bis zur vollen
Erlaubnisgebühr
128
Feuerbeschau
1280
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die
Feuerbeschau FBV ), wenn keine oder nur geringfügige
Mängel festgestellt werden
kostenfrei nach § 4
Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs.
1 Nr. 2 KG
1281
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die
Feuerbeschau FBV ), wenn erhebliche Mängel festgestellt
werden
15 1.000 Euro
1282
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf
Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15
BayFwG Werkfeuerwehren bestehen
kostenfrei nach § 4
Kostensatzung i.V.m. Art. 3
Abs. 1 Nr. 2 KG
6
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
1283
Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)
15 1.000 Euro
129
Nummerierung der Gebäude und Grundstücke
1290
Erteilung von Hausnummerbescheiden (§ 3 Straßennamen-
und Hausnummernsatzung)
a) wenn ein Anwesen von Amts wegen umnummeriert wird
kostenfrei nach § 4
Kostensatzung i.V.m. Art. 3
Abs. 1 Nr. 2 KG
b) bei Neuerteilung einer Hausnummer
25 -150 Euro
c) Wiedererteilung einer Hausnummer
25 100 Euro
d) Einziehung einer Hausnummer
25 100 Euro
1291
Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der
Straßennamen- und Hausnummernsatzung
je Anweisung 38 Euro,
höchstens jedoch je Bescheid
100 Euro
1292
Verfolgung nicht ordnungsgemäßer Beschilderung
a)
erstmalige Aufforderung zur Herstellung einer
ordnungsgemäßen Beschilderung
b)
Erinnerungsschreiben zur Herstellung einer
ordnungsgemäßen Beschilderung
kostenfrei
75 Euro
SOZIALE ANGELEGENHEITEN
Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der
Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine
Kosten erhoben.
6
BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)
610
Ausübung des Verkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff.
BauGB)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 KG
611
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert
(§ 28 Abs. 3 BauGB)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 KG
612
Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3,
§§ 24 ff. BauGB)
30 Euro
613
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 KG
7
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
614
Erteilung der Genehmigung nach § 172 BauGB im Vollzug
einer Erhaltungssatzung
2,5 v.T. der Baukosten der
Änderungsmaßnahme, wobei
die Baukosten auf volle 500
Euro aufzurunden sind:
mindestens 15 Euro
höchstens 1.000 Euro
Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde
gelegt werden
15 1.000 Euro
Bei Förderung der Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln
(§ 6 II. WoBauG) oder bei Anerkennung als steuerbegünstigt
(§ 82 II. WoBauG)
50 v. H. der
Genehmigungsgebühr;
mindestens 15 Euro
Bestätigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist
(Negativattest)
15 Euro
615
Wohnungsbau
kostenfrei gemäß Tarif-Nr. 42,
Tarif-Stelle 4 des
Kostenverzeichnisses
(VO vom 18.7.1995, GVBl.
S. 454, ber. S. 816, zuletzt
geändert durch VO vom
18.4.1999, GVBl. S. 149)
6151
Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus
Gemeindemitteln
kostenfrei, s. 615
6152
Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar
an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden
kostenfrei, s. 615
6153
Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln
kostenfrei, s. 615
6154
Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln
kostenfrei, s. 615
63
Zweckentfremdung von Wohnraum
631
Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in
Zweckentfremdungsangelegenheiten
1,50 Euro pro m Wohnfläche
2
632
Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu
errechneten Gebühren
45 Euro pro Stunde
633
Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages,
bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je
Wohnung
Ermäßigung der berechneten Gebühr um
- ein Zehntel bis Dreiviertel
634
Gebühren für Gutachten anderer städtischer Dienststellen,
zusätzlich zu errechneten Gebühren
250 - 1.500 Euro
(jedoch nicht mehr als dem Amt
für Wohnen und Migration in
Rechnung gestellt wird)
635
Gebühren für technisches Gutachten des Fachbereiches S-
III-W/T, zusätzlich zu errechneten Gebühren
pro Stunde 55 Euro höchstens
1.500 Euro
Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt
220 Euro
8
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt
2.500 Euro
Für soziale Einrichtungen können auf Antrag die Gebühren
bis auf ein Viertel der sich jeweils errechnenden
Verwaltungsgebühren ermäßigt werden.
636
Ausstellung einer Stellplatzablösebescheinigung
25 Euro
64
640
Wohnungsbau
6400
Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus
Gemeindemitteln
kostenfrei gemäß Tarif-Nr. 42,
Tarif-Stelle 4 des
Kostenverzeichnisses (VO vom
18.7.1995, GVBl. S. 454, ber.
S. 816, zuletzt geändert durch
VO vom 18.4.1999, GVBl. 149)
6401
Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar
an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden
kostenfrei, s. 6400
6402
Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln
kostenfrei, s. 6400
6403
Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln
kostenfrei, s. 6400
65
Straßen, Wege, Brücken und sonstiger Tiefbau
650
Erlaubnis für Sondernutzungen an Gemeinde- und
Kreisstraßen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 3
Verwaltungsanordnung vom 16. Dezember 1983) wie z. B. für
den Straßenhandel, die Aufstellung und das Anbringen von
Gegenständen auf oder über dem Straßengrund sowie
Amtshandlungen zum Vollzug der Grünanlagensatzung
Formblattbescheide pro Vorrichtung
Sammelbescheide (Vielzahl) gleicher Vorrichtungen eines
Antragstellers:
10-19 Vorrichtungen
20-39 Vorrichtungen
40-79 Vorrichtungen
ab 80 Vorrichtungen
Bescheide, die einzeln auszufertigen sind und denen eine
über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit
vorausgeht, z. B. Baustellenbescheide mit technischen
Auflagen
3 50 Euro
30 Euro
45 Euro
75 Euro
120 Euro
10 250 Euro
651
Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast
für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten
(Art. 54 Abs. 3 BayStrWG)
kostenfrei nach § 4
Kostensatzung i.V.m. Art. 3
Abs. 1 Nr. 2 KG
652
Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung
von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG,
insbesondere Anordnungen nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG
2 250 Euro
9
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
653
Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere
nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG
20 1.000 Euro
66
Telekommunikation
660
Bearbeitung von Anträgen (inklusive Trassenauskunft) auf
Zulassung nach § 50 Telekommunikationsgesetz und
Abnahme der Wiederherstellung nach Leitungseinlegungen
a)
bei Kleinmaßnahmen (unter 100 m² oder 100 m)
Grabenlänge
b)
sonst
50 Euro
200 Euro
7
ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
70
Entwässerung und Reinigung des Stadtgebiets
700
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung
2 500 Euro
701
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 700*)
2 250 Euro
702
Entwässerung
7020
Befreiung vom Anschlusszwang (§ 9 Entwässerungssatzung)
25 250 Euro
70210
Genehmigung der Einleitung gewerblicher, industrieller,
radioaktiver und ähnlicher nichthäuslicher Abwässer (ohne
Leichtflüssigkeiten) mit technisch aufwendiger
Abwasserbehandlung, z. B. Neutralisations-, Fällungs-,
Spaltanlagen (§ 16 Abs. 6, § 24 Abs. 1 f
Entwässerungssatzung)
5 v. T. der Baukosten
**
), mindestens 205 Euro
70211
Genehmigung der Einleitung gewerblicher, industrieller und
ähnlicher nichthäuslicher Abwässer (ohne radioaktive Stoffe)
mit technisch einfacher Vorkehrung zum Rückhalten
schädlicher Stoffe (z.B. Neutralisationsbehälter u.ä.), sonstige
Ausnahmen vom Verbot des Einleitens (§ 16 Abs. 5 und 6, §
24 Abs. 1 f Entwässerungssatzung)
40 300 Euro
70213
Widerruf, Einschränkung und Änderung von
Einleitungsgenehmigungen sowie Änderungen genehmigter
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 16 Abs. 7, § 24 Abs. 1 f
Entwässerungssatzung)
40 300 Euro
70220
Genehmigung der Herstellung, Änderung und des Betriebs
von Privatkanälen (§§ 19 und 24 Abs. 1 d
Entwässerungssatzung)
5 v. T. der Baukosten, **)
mindestens 102 Euro
*
Es
ist jeweils
im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. **
Für die Berechnung der Baukosten gelten die Richtlinien des Staatlichen Kostenverzeichnisses vom 18.7.1995 (GVBl. I S. 454).
10
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
70221
Genehmigung der Herstellung und Änderung von
Grundstücksentwässerungsanlagen mit Anschluss an
städtischen Kanal oder Privatkanal, von Grundleitungen über
mehrere Grundstücke (§§ 23 und 24 Abs. 1a-c
Entwässerungssatzung)
Die Mindestgebühr beträgt
a) beim Anschluss bestehender Anlagen mit vorläufigen
Abwasserbeseitigungsanlagen, Änderungen
angeschlossener Anlagen
b) bei Neubauten auch auf bereits angeschlossenen
Grundstücken
5 v. T. der Baukosten **)
67 Euro
108 Euro
70222
Genehmigung von Abweichungen Tekturen (§ 24 Abs. 1 a
bis d, § 25 Abs. 8 Entwässerungssatzung)
½ der Genehmigungsgebühr,
mindestens 67 Euro
70230
Ausnahmen von der Durchführung des Anschlusses (§ 11
Entwässerungssatzung)
a) wenn Dienstbarkeiten oder Notleitungsrechte
erforderlich sind
b) sonst
46 Euro
kostenfrei
70231
Schriftliche Beanstandung von Entwässerungsplänen, die
nicht den Bestimmungen der Entwässerungssatzung
entsprechen
30 150 Euro
70240
Anmeldeniederschrift für Entwässerungsarbeiten (§ 27 Abs. 1
Entwässerungssatzung), je Bauabschnitt der
Entwässerungsanlage
8 Euro
70241
Überwachung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen
für Grundstücksentwässerungsanlagen , Überwachung des
Einbaus von Anlagen zur Abscheidung oder Behandlung
nichthäuslicher Abwässer sowie von Privatkanälen (§ 28
Entwässerungssatzung)
a) ohne Beanstandung
kostenfrei
b) Erstmalige oder wiederholte schriftliche Beanstandung
einer nicht der Entwässerungssatzung entsprechenden
Bauausführung
c)
Erneute Ortsbesichtigung wegen Versäumnis eines
vereinbarten Ortstermins durch den Unternehmer
d) Ortsbesichtigung auf Antrag
30 250 Euro
30 150 Euro
30 150 Euro
11
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
70250
Ausstellen des Technischen Formblatts für die Anfertigung
von Entwässerungsplänen (§ 26 Abs. 1
Entwässerungssatzung)
a) wenn der Anschlusskanal im Zusammenhang mit dem
Neubau eines städtischen Kanals für den Anschluss
eines bebauten Grundstückes hergestellt wird (§ 12
Entwässerungssatzung) je Anschluss
b) wenn der Anschlusskanal an einen bestehenden
städtischen Kanal angeschlossen wird (§ 12
Entwässerungssatzung), je Anschluss
c)
wenn der Anschlusskanal bereits besteht und keine
Höhenangaben über die Anschlussstelle erforderlich
sind, je Anschluss
18 Euro
41 Euro
18 Euro
70251
Abstecken von Einlassstücken und der Kanalachse für
Anschlusskanäle (§ 27 Abs. 3 Entwässerungssatzung), je
Anschluss
92 Euro
70252
Abstecken der Kanalachse für Privatkanäle (§ 27 Abs. 3
Entwässerungssatzung), für die erste Stunde
für jede weitere angefangene Stunde
110 Euro
26 Euro
70260
Anordnung für den Einzelfall (§ 36 Entwässerungssatzung)
35 500 Euro
70261
Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang
a) Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit
sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch
den die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben wird
b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme
(Art. 32 und 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang
(Art. 34 und 35 VwZVG)
35 400 Euro
35 1.000 Euro
70262
Verlängerung von Fristen, die nicht durch Verwaltungsakt
gesetzt wurden
kostenfrei
70270
Kostenbefreiung für zur Übernahme vorgesehener
Privatkanäle
Für Privatkanäle, die sofort nach ihrer Herstellung von der
Stadt übernommen werden, sind sämtliche erforderlichen
Amtshandlungen kostenfrei
kostenfrei
703
Straßenreinigung
7030
Bescheid für Erstattung von Reinigungskosten (Art. 16
BayStrWG)
5 25 Euro
7031
Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahme
2 250 Euro
704
Müllbeseitigung
12
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
7040
Befreiungen und Genehmigungen aufgrund der städtischen
Abfallsatzungen
10 100 Euro
7041
Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahmen
aufgrund der städtischen Abfallsatzungen
10 1.000 Euro
7042
Bearbeitungsgebühren für vereinfachte Entsorgungs- und
Sammelentsorgungsnachweise nach der
Nachweisverordnung (Nachweis V)
15 70 Euro
7043
Bearbeitungsgebühren für Entsorgungs- und
Sammelentsorgungsnachweise nach der
Nachweisverordnung (Nachweis V)
25 80 Euro
72
Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und
Marktwesen
Wohnwagenstandplatz für Durchreisende
721
Markthallen München (MHM) gemäß § 1 Markthallen-
Satzung (MHS) (Betriebsteil Großmarkthalle mit
Betriebsgelände Großmarkthalle, ständige
Lebensmittelmärkte und Betriebsgelände Schlacht- und
Viehhof)
7210
Erteilung der Zuweisung zur Benutzung von
Verkaufsständen, Räumen, Lagerflächen, Kellern, sonstige
Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) - (§ 4 Abs. 1
MHS))
1
/12
bis 12
/12
der jeweiligen Jahresbenutzungsgebühr; für
Objekte auf dem
Betriebsgelände höchstens
25.000 Euro; für Objekte auf den
Lebensmittelmärkten höchstens
10.000 Euro
7211
Erteilung der Zuweisung zur zeitlich beschränkten Benutzung
(für höchstens sechs Monate) von Objekten der Tarif-Nr.
7210;ausgenommen von der Gebührenerhebung sind die
Zuweisungen für jeweils einen Tag gegen Tagesgebühr
gemäß Anlage 1 Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses
für die Benutzung der Markthallen München -
Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof
5 250 Euro
7212
Umschreibung der Zuweisung (§ 4 Abs. 6 MHS)
wie Tarif-Nr. 7210
7213
Widerruf der Zuweisung (§ 5 Abs. 3 und 4 MHS)
5 250 Euro
7214
Erteilung der Zulassung (§ 18 Abs. 1 MHS)
1
/12
bis 12
/12
der jeweiligen Jahresbenützungsgebühr; sofern
keine Jahresgebühr
zugrundegelegt werden kann
100 - 10.000 Euro
7215
Verlängerung bzw. Umschreibung der in Tarif-Nr. 7214
genannten Zulassungen (§ 18 i. V. m. § 4 Abs. 6 MHS)
wie Tarif-Nr. 7214
13
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
7216
Nachträgliche Änderung der Art, des Umfangs und des
Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des
Wahrensortiments (§ 4 Abs. 5 MHS)
5 1.000 Euro
7217
Ausschluss (§ 16 MHS)
25 500 Euro
7218
Anordnung für den Einzelfall und Weisungen im Vollzug der
Satzung (§ 2 Abs. 2 MHS)
5 500 Euro
7219
Erteilung eines Tageseinfahrtscheines für das
Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)
5 Euro
7220
Erteilung eines Kundenausweises für das Betriebsgelände
Großmarkthalle (§ 19 MHS)
10 - 20 Euro / Jahr
7221
Erteilung einer Einfahrtsberechtigung für das Nordtor des
Betriebgeländes Großmarkthalle mittels Magnetkarte für
hallenansässige Firmen mit gemieteten Parkplatz
10 -25 Euro / Jahr
7222
Zulassung von Fahrzeugen einschließlich Gabelstapler,
Elektrokarren, Radlader (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MHS)
20 - 40 Euro
7223
Umschreibung von Fahrzeugen nach Tarif-Nr. 7222
10 - 25 Euro
7224
Genehmigung von Veranstaltungen auf dem Satzungsgebiet
der Betriebteile Betriebsgelände Großmarkthalle und
Schlachthof sowie auf den Satzungsgebieten der ständigen
Lebensmittelmärkte (§ 9 MHS)
0 - 10.000 Euro
728
Wohnwagenstandplatz für Durchreisende Ludwigsfelder
Straße
7281
Zuweisung eines Standplatzes (§ 3 Benützungssatzung für
Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)
gebührenfrei
7282
Widerruf der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 Benützungszwang für
den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)
10 - 100 Euro
7283
Bescheide wegen Verstöße gegen die Platzordnung (§§ 5, 6,
7, 8, 9 und 11 Benützungssatzung für den
Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)
10 - 100 Euro
7284
Benützungsanordnung für den Einzelfall (§ 10
Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für
Durchreisende)
3 - 100 Euro
73
Bestattungswesen (Friedhofswesen)
14
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
731
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und
Feuerbestattungen, Überführungen und Verlegungen
sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten
7311
Verwaltungsgebühren
a) Verwaltungsleistungen bei einer Feuerbestattung
b) Prüfung der Voraussetzungen einer Überführung
c)
Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes
d) Ausstellung eines Leichenpasses für einen
Auslandstransport
e) Ausstellung einer Zollbescheinigung
f)
Ausstellung einer Einäscherungsurkunde
103 Euro
60 Euro
27 Euro
27 Euro
13 Euro
17 Euro
7312
Genehmigungsgebühren
a) Erteilung einer Beisetzungsbewilligung
b) Genehmigung einer früheren Bestattung
c)
Genehmigung einer späteren Bestattung
d) Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der
Voraussetzungen der Überführung
e) Genehmigung einer längeren Aufbahrung außerhalb der
Leichenhalle (§ 4 Abs. 4 LO)
28 Euro
20 Euro
56 Euro
66 Euro
66 Euro
732
Genehmigung zur Errichtung von Grabmale, Mausoleen,
Grüften und zur Ausführung aller sonstigen baulichen
Anlagen
7321
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals für
a) Erd-, Hecken-, Mauer- und Urnengräber
b) Überurnen für Nischen- und Urnenplätze
c)
Anlagen- und Waldgräber
d) Grüfte, Mausoleen und sonstige bauliche Anlagen
jeweils inkl. Abnahme das Grabmals
80 Euro
80 Euro
135 Euro
135 Euro
7322
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Gruft,
eines Mausoleums oder einer sonstigen baulichen Anlage
Für Grüfte und Mausoleen sowie
für alle sonstigen baulichen
Anlagen wird eine Gebühr in
Höhe von 10 % der gesamten
Herstellungs- bzw.
Änderungskosten erhoben
733
Ausführung von gewerblichen Arbeiten in Friedhöfen
7331
Bewilligung gewerblicher Arbeit auf dem Friedhof
a) Bewilligung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof
b) Ausstellung einer Vignette als Einfahrtserlaubnis
(pro Vignette)
39 Euro
84 Euro
15
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
734
Maßnahmen aufgrund der Friedhofsatzung oder dem
Bestattungsgesetz
7341
Anordnungen aufgrund der Friedhofsatzung oder des
Bestattungsgesetzes
a) Bescheid wegen ordnungswidrigem Zustand des
Grabes
b) Bescheid wegen sicherheitsgefährdendem Zustand des
Grabmals
50 - 750 Euro
80 - 750 Euro
74
Münchner Stadtbibliothek
741
Ausstellung bzw. Erneuerung eines
Bibliotheksausweises
7410
Normaltarif
20 Euro jährlich
7Euro vierteljährlich
7411
Auszubildende , Schüler und Schülerinnen, Studenten und
Studentinnen, Renten-, Versorgungs-, Sozialhilfeempfänger/-
innen, Arbeitslose, Grundwehr- und Zivildienstleistende,
Personen, die ein freiwilliges soziales, kulturelles oder grünes
Jahr ableisten, Schwerbehinderte mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 50, Inhaberinnen und Inhaber
des München-Passes
10 Euro jährlich
4 Euro vierteljährlich
Die Tarif-Nrn. 7410 und 7411 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nrn. 7412 und 7413
7412
Benutzer und Benutzerinnen der Lesesäle, des mobilen
Bücherhausdienstes, der Krankenhaus- und
Altenheimbibliotheken und der Fahrbibliotheken für
Erwachsene; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MSB;
Mitglieder des Vereins Bücher & Mehr; Mitglieder des
Bundes deutscher Philatelisten bei der Benützung der
Philatelistischen Bibliothek; Asylbewerberinnen und
Asylbewerber
kostenfrei
7413
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres; Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte
des Anton-Fingerle-Bildungszentrums für die Benützung der
Stadtbibliothek Obergiesing und des Schulzentrums Allach-
Untermenzing für die Stadtbibliothek Allach-Untermenzing
kostenfrei
7414
Kosten für Mahnverfahren
1. Mahnung (Erinnerungsschreiben)
2. Mahnung
Entscheidung über die Art des Medienersatzes
2 Euro
5 Euro
10 Euro
16
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
17
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
7415
Zweitausstellung von Bibliotheksausweisen (bei Änderungen
oder Verlust)
Normaltarif
alle anderen unter 7411 7413 genannten Personen
5 Euro
2,50 Euro
7416
Institutsausweise Normaltarif
(Bibliotheksausweise für Institute; Entleihe bis zu 300
Medien), Institutsausweise für Kindergärten, Schulen und
Horte in der Region München (Planungsregion 14)
Institutsausweise für Fachbereiche und Institute des
Kulturreferats
50 Euro
kostenfrei
742
7420
Ausschluss von der Benutzung der Münchner
Stadtbibliothek (§ 13 der Satzung über die Benutzung der
Bibliotheken der Landeshauptstadt München)
25 Euro
75
Artothek / Bildverleih der Landeshauptstadt München
751
Ausstellung, Verlängerung bzw. Zweitausstellung
(bei Änderungen oder Verlust) von Artotheksausweisen
7510
Normaltarif
5 Euro
7511
Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/
Studenten, Rentnerinnen/Rentner, Schwerbehinderte,
Bezieherinnen/Bezieher von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) oder
Arbeitslosengeld II (SGB II) und Inhaberinnen/Inhaber des
München-Passes
2,50 Euro
Die Tarif-Nrn. 7510 und 7511 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nr. 7512
7512
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
kostenfrei
752
Kosten für Mahnverfahren
7521
1. Mahnung (Erinnerungsschreiben)
2 Euro
7522
2. Mahnung
5 Euro
7523
Entscheidung über Ersatzforderung für Kunstgegenstände
10 Euro
753
Ausschluss von der Benutzung der Artothek (§ 12 der
Satzung über die Benutzung der Artothek der
Landeshauptstadt München)
25 Euro
9
FINANZEN UND STEUERN
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
90
Finanz- und Steuerverwaltung
901
9011
Rechtsbehelfsverfahren
Die Gebühr richtet sich nach Art. 9 des Kostengesetzes
siehe Art. 9 KG
902
Kassenverwaltung
9020
Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge
5 150 Euro
9021
Ankündigung der Zwangsvollstreckung
6 Euro
9022
Erstellung von Kontoauszügen und Bescheinigungen beim
Kassen -und Steueramt
10 150 Euro
9023
Ausstellung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen
zur
a) Erlangung öffentlicher Aufträge, Erteilung von
Konzessionen oder Konzessionsverlängerung,
Einbürgerung, Namensänderung, Verbringung von
Umzugs- und Heiratsgut in das Ausland,
Kreditaufnahme bei Banken, Eröffnung von Bankkonten
u.ä.
10 Euro
b) Ausstellung eines Passes, einer Passverlängerung für
Ausländer und Staatenlose, Ausstellung eines
Seemannsbuches
gebührenfrei
9024
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine
Geldleistung gefordert wird (Art. 23-28 und Art. 41 VwZVG)
90240
Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom
Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus
Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament
übertragen werden können und von Postspareinlagen (Art. 26
Abs. 3-7 VwZVG, §§ 803-812, 831 ZPO)
Die Gebühr bemisst sich in entsprechender Anwendung der
§§ 3, 9, 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG)
Die Höhe der Vollstreckungsgebühr richtet sich nach der
jeweils geltenden Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis
außer die Bestimmungen über die Auslagen)
Die Gebühr ist fällig:
1.
sobald der Vollstreckungsbeamte Schritte zur
Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen
hat,
2.
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine
Forderung oder ein anderes Vermögensrecht
gepfändet werden soll.
Siehe Anlage zu § 9 GvKostG
18
KostenS 995
Stand: 28.04.2016
Tarifgruppe
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
004
Fristverlängerungen:
90241
Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7
VwZVG, §§ 828-830a, 832-845, 850-852 ZPO)
Die Vollstreckungsgebühr beträgt
Die Gebühr ist fällig, sobald das Kassen- und Steueramt als
Vollstreckungsbehörde den Beschluss, durch den eine
Forderung des Schuldners gepfändet wird, dem
Drittschuldner zugestellt hat
15 50 Euro
90242
Verwertung:
Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 3 des
Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG
s. Anlage zu § 9 GvKostG Nr. 3
90243
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete
Einwendungen gegen die Vollstreckung (Art. 21 VwZVG)
10 300 Euro
90250
Androhung von Zwangsmitteln
13 150 Euro
90251
Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 32, 34 und 35 VwZVG)
50 2.500 Euro
9026
Auslagen
Neben den in § 3 der Kostensatzung aufgeführten Auslagen
werden zusätzlich erhoben:
1.
Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder
Behältnissen sowie zur Durchsuchung von
Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen und
die diesen Personen bei der Durchführung des ihnen
erteilten Auftrages entstehenden zusätzlichen Sach-
und Barauslagen
2. a)
Aufwendungen für den Transport, die Verwaltung,
Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen
b) Aufwendungen für die Aberntung gepfändeter Früchte
c) Aufwendungen für die Verwahrung, Fütterung und
Pflege gepfändeter Tiere
3.
Aufwendungen, die auf Grund von
Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind
4.
Wegegelder der Vollziehungsbeamten
(Pauschbeträge)
10 Euro
19